Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen: erste Übergangsphase noch bis 31.12.2026

Der B2B-Bereich (Business-to-Business) beschreibt die Geschäftsbeziehungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen. Seit dem 01.01.2025 besteht die grundsätzliche Verpflichtung, bei Vorliegen der Voraussetzungen im B2B-Bereich Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format zu erstellen und zu versenden. Nach einem Jahr ist es nun Zeit für ein Zwischenfazit zur Umsetzung in der Praxis.

Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, besteht bereits jetzt für jedes inländische Unternehmen. Dafür genügt im Prinzip ein E-Mail-Postfach. Hinsichtlich der Pflicht, selbst auch E-Rechnungen ausstellen zu müssen, läuft die erste Übergangsphase noch bis 31.12.2026. Bis dahin ist der Versand von Papierrechnungen oder von Rechnungen in anderen Formaten noch möglich, sofern der Empfänger (konkludent) zustimmt. Ab dem 01.01.2027 müssen nur Unternehmen mit einem Jahresumsatz in 2026 von mehr als 800.000 Euro zwingend E-Rechnungen versenden. Für alle anderen Unternehmer gilt die vollständige Pflicht zur Erteilung von ERechnungen erst ab 01.01.2028. Bis dahin sollten alle technischen Schwierigkeiten gelöst sein. Die Übersendung von Papier- oder PDF-Rechnungen ohne strukturierte Daten ist dann nicht mehr zulässig. Lediglich Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro), Rechnungen von Kleinunternehmern oder Rechnungen an private Endkunden (B2C) müssen nicht in einem E-Rechnungsformat erstellt und versendet werden.

Obwohl es EU-weit Normen gibt (EN 16931), berichten Unternehmen, dass unklare Anforderungen und Validierungsregeln bestehen. Bemängelt wird auch, dass unterschiedliche Standards zwischen E-Rechnungspflicht nach Umsatzsteuerrecht und anderen Vorschriften bestehen, was zu Unsicherheiten führt. Da die Umstellung oft Investitionen in Software, Schulung oder externe Beratung verursacht, erscheint der Aufwand gerade bei kleineren Firmen, die nur wenige Rechnungen erstellen, unverhältnismäßig hoch.

Zusammengefasst ist zu sagen, dass die Vorteile der verpflichtenden E-Rechnung eindeutig auf der Hand liegen, weil sie sowohl in den Unternehmen als auch in der Finanzverwaltung den Verwaltungsaufwand deutlich reduziert und damit zum Bürokratieabbau beiträgt. Sobald eine Lösung eingerichtet ist, sinkt der Aufwand massiv. Positiv ist zu berichten, dass es lediglich technische Hürden gibt bzw. nur eine mangelnde Systemintegrationen noch Schwierigkeiten bereitet.

Hinweis: Unternehmen sollten ihre Verfahrensdokumentation (GoBD) an die ERechnungspflicht anpassen und sicherstellen, dass strukturierte Datensätze revisionssicher archiviert werden.

Lebenslanges Wohnungsrecht erhöht die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

Der Bundesfinanzhof entschied in einem aktuellen Urteil: Übernimmt der Käufer eines Grundstücks ein persönliches Wohnungsrecht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um den kapitalisierten Wert des Wohnungsrechts. Bei dem persönlichen Wohnungsrecht handelt es sich nicht um eine dauernde Last im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes (Az. II R 32/22).

Die Entscheidung betrifft eine Rechtslage, wie sie häufiger bei der Weitergabe von Grundstücken nach einem Erbfall in der Erbengeneration anzutreffen ist. Ein Erbe wird durch den Erbfall Eigentümer eines Grundstücks, das aber von einem Miterben oder auch Nichterben genutzt wird und nach dem Willen des Erblassers auch auf Lebenszeit weiter genutzt werden soll. Im Urteilsfall war für das jetzt veräußerte Grundstück fast 20 Jahre zuvor schuldrechtlich ein Nutzungsrecht vereinbart und seither durchgeführt worden. Der Erwerber musste bei seinem Erwerb dieses Wohnungsrecht anerkennen und hatte daher nicht nur den vereinbarten Kaufpreis als Gegenleistung an die Verkäuferin zu zahlen, sondern auch die Nutzung durch den Wohnungsberechtigten zu dulden. Beide Faktoren zusammen ergaben dann die Gegenleistung für die Grundstücksüberlassung (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Die Zurückbehaltung des Nutzungsrechts in Form des Wohnungsrechts für einen Bruder der Verkäuferin ist damit Teil der Gegenleistung. Der Gesetzestext spricht insoweit von „dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen“. Hier lag die Besonderheit der vorbehaltenen Nutzung allerdings darin, dass das Wohnungsrecht im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags noch nicht im Grundbuch eingetragen worden war, sondern nur schuldrechtlich dem Berechtigten zustand.

Der Bundesfinanzhof sah dies aber nicht als Minderung für die Zurechnung zur Gegenleistung an, weil die Verkäuferin bereits die Eintragung im Grundbuch bewilligt hatte, der Antrag beim Grundbuchamt lag und es keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarung geben konnte. Weil das Wohnungsrecht nur bis zum Tode einer bestimmten Person vereinbart worden war, lag auch keine dauernde Last vor. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits für einen nicht übertragbaren und nicht vererbbaren Nießbrauch in seinem Urteil II 74/63 vom 22.06.1966 entschieden.

Finanzamt muss Bescheide bei umfassender Empfangsvollmacht an den Steuerberater zustellen

Der Steuerberater des Klägers hatte dem Finanzamt (unter Angabe der persönlichen Steuernummern des Klägers) auf elektronischem Wege eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen nach amtlich vorgeschriebenem Muster übermittelt. Die Vollmacht lautete auf eine Vertretung in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten und erstreckte sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Einschränkungen in Bezug auf bestimmte steuerliche Angelegenheiten oder Zeiträume bestanden nicht. Das Finanzamt nahm den Kläger wegen Steuerschulden einer GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, in Haftung und übersandte den entsprechenden Haftungsbescheid (unter Vergabe einer neuen Steuernummer) mit Zustellungsurkunde an die private Wohnadresse des Klägers. Über einen Monat nach Zustellung des Haftungsbescheides legte der Kläger, vertreten durch einen Bevollmächtigten, Einspruch ein. Hinsichtlich der Fristversäumnis vertrat der Kläger die Ansicht, der Haftungsbescheid hätte wegen der eingereichten Empfangsvollmacht an seinen Steuerberater übersandt werden müssen. Das Finanzamt teilte diese Ansicht nicht und verwarf den Einspruch wegen Verfristung als unzulässig.

Das Finanzgericht Münster hob die angefochtene Einspruchsentscheidung auf (Az. 13 K 1936/24). Die Bekanntgabe des Haftungsbescheides hätte gegenüber dem Steuerberater erfolgen müssen. Denn ein Verwaltungsakt soll dem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliege. Im Regelfall bedeute das „Soll“ ein „Muss“. Allein aus der Eintragung einer bestimmten Steuernummer könne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich die Vollmacht nur auf solche Steuerangelegenheiten beziehen solle, die unter jener Steuernummer bearbeitet würden. Entsprechend hätte das Finanzamt die Empfangsvollmacht auch für das Haftungsverfahren des Klägers beachten müssen, denn die Empfangsvollmacht sei ohne Einschränkungen erteilt worden und habe für sämtliche – auch sonstige – Verwaltungsakte gelten sollen, die den Kläger betreffen. Für die Berücksichtigung der Empfangsvollmacht sei unerheblich, ob das Finanzamt organisatorisch und technisch in der Lage sei, bestehende und bekannte Vollmachten stets bei neu vergebenen Steuernummern zu erfassen. Mangels wirksamer Bekanntgabe sei die Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden, weshalb das Finanzamt den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen habe.

Kosten eines Auslandsstudiums keine außergewöhnlichen Belastungen

Das Recht auf Teilhabe am staatlichen Studienangebot begründet auch in Fällen zulassungsbeschränkter Studiengänge keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten eines Auslandsstudiums als außergewöhnliche Belastungen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 14 K 1459/24 E).

Ein Ehepaar wollte die Kosten für das Medizinstudium ihrer Tochter in Kroatien als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Die Tochter hatte in Deutschland keinen Studienplatz erhalten und studierte daher in Kroatien, wo die Eltern die Studiengebühren und weitere Kosten trugen. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, da Studiengebühren nicht als außergewöhnliche Belastungen gelten und durch Kindergeld sowie Freibeträge abgedeckt seien.

Das Finanzgericht Düsseldorf hielt diese Entscheidung für rechtmäßig. Die Kosten für ein Auslandsstudium würden keine außergewöhnliche Belastung darstellen, da sie nicht über den üblichen Unterhaltsaufwand hinausgingen. Die Freibeträge und das Kindergeld seien ausreichend, um den Bedarf eines auswärtig untergebrachten Studenten zu decken. Ein Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung der Studienkosten wurde abgelehnt, da der Gesetzgeber die Höhe der Freibeträge festlegt und diese als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen werden.

Gutscheine und Sachbezüge für Arbeitnehmer – aktuelle steuerliche Anforderungen

Geldleistung oder Sachbezug – der entscheidende Unterschied

Nach § 8 EStG gilt: Geldleistungen sind steuerpflichtig, wenn der Arbeitnehmer über einen Geldbetrag verfügen kann. Dazu zählen:

  • zweckgebundene Geldzahlungen,
  • nachträgliche Kostenerstattungen,
  • geldähnliche Vorteile („Geldsurrogate“),
  • sog. Geldgutscheine.

Beispiel: Erstattet der Arbeitgeber einen vom Arbeitnehmer gekauften Gutschein, liegt steuerpflichtiger Barlohn vor.

Ein Gutschein ist nur dann steuerfrei als Sachbezug zu behandeln, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Beschränkung auf Waren oder Dienstleistungen: Der Gutschein darf ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen – beim Arbeitgeber selbst oder bei klar definierten Drittanbietern. Nicht zulässig: Gutscheine, mit denen andere Gutscheine (z. B. Amazon, Zalando) erworben werden können.

b) Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG): Der Gutschein muss unter die Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG fallen, d. h. er darf nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen oder für ein klar begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum einlösbar sein (z. B. City Cards, Einzelhandel, bestimmte Produktgruppen).

Nicht zulässig: Gutscheine, die auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind.

Bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen wird kontrolliert:

  • Ob Drittgutscheine erworben werden konnten,
  • ob Barauszahlung möglich war,
  • ob der Arbeitgeber dies kontrolliert und dokumentiert hat.

Fehlt eine lückenlose Dokumentation, unterstellt die Finanzverwaltung regelmäßig eine Nutzungsmöglichkeit und fordert Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach.

Hinweis:

  • Für jeden Gutscheinanbieter eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Finanzamt einholen (AGB und Vertragsbedingungen vorlegen).
  • Keine Gutscheine mit Drittgutschein-Funktion einsetzen.
  • Anbieter regelmäßig auf Sortiment und Bedingungen prüfen.
  • Schriftliche Zusatzvereinbarung mit Arbeitnehmern: Keine Umwandlung in Geld, kein Erwerb weiterer Gutscheine.

Aufwendungen für Anmietung eines Pkw-Stellplatzes als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar

Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Die monatliche Wohnungsmiete inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 Euro, den das Finanzamt als Höchstbetrag für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz in Höhe von 170 Euro monatlich an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist an den Wohnungsmietvertrag gebunden. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2020 die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ die Wohnungsmiete in Höhe von 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage statt.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück (Az. VI R 4/23). Zwar ist der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 Euro monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen nach Auffassung der Richter jedoch nicht dieser Abzugsbeschränkung. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie seien daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung sei vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.

Die mietvertragliche Ausgestaltung für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten sei ohne Bedeutung. Es sei daher auch nicht maßgeblich, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag, gegebenenfalls von personenverschiedenen Vermietern angemietet werde. Der Bundesfinanzhof ist damit zugunsten des Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020 (BStBl Teil I 2020 Seite 1228, Rz. 108) ausdrücklich abgewichen.

Sponsorengelder können abzugsfähige Betriebsausgaben sein

Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben und keine Spenden vor. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 2 K 67/23).

Der gemeinnützige Verein hatte mit einer GmbH einen Sponsoringvertrag abgeschlossen. Die GmbH verpflichtete sich, den Verein finanziell zu unterstützen, z. B. durch Beiträge pro verkauftem Produkt. Im Gegenzug durfte die GmbH den Vereinsnamen und dessen Logos für Werbung nutzen. Das Finanzamt sah die Zahlungen als Spenden an, die steuerlich nicht komplett absetzbar sind, und sprach von einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Das Finanzgericht Hamburg entschied jedoch zugunsten der GmbH. Es stellte fest, dass die Zahlungen keine Spenden, sondern abzugsfähige Betriebsausgaben seien. Die GmbH habe durch das Sponsoring wirtschaftliche Vorteile erzielt, etwa durch Werbung und die Förderung ihrer Marke. Der Verein habe eine Gegenleistung erbracht, indem er die Nutzung seiner Symbole und die öffentliche Darstellung der Unterstützung erlaubte. Auch der Vorsteuerabzug wurde anerkannt, da der Verein eine Leistung erbracht habe. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege hier nicht vor, da der Vertrag und dessen Umsetzung fair und nachvollziehbar waren.

Entscheidungen mit Signalwirkung – Steuervergünstigung nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes bei Umwandlungen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Steuerbefreiung nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes nur dann greift, wenn ein einzelnes herrschendes Unternehmen mit einer mindestens fünfjährigen Beteiligung von 95 % vor und nach dem Umwandlungsvorgang existiert. Eine bloße Gesellschaftergruppe reicht nicht aus (Az. II R 56/22 und II R 31/22).

Hintergrund: Nach § 6a Abs. 1 GrEStG wird u. a. für bestimmte Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz die darauf entfallende Grunderwerbsteuer nicht erhoben.

Jedoch gilt die Steuerbefreiung nur unter weiteren Voraussetzungen: So muss an dem Umwandlungs- oder Einbringungsvorgang ein herrschendes Unternehmen – und eine oder mehrere von ihm abhängige Gesellschaften – beteiligt sein. Eine Gesellschaft gilt nur dann als „abhängig“, wenn das herrschende Unternehmen an ihr ununterbrochen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang zu mindestens 95 % beteiligt ist.

Ob mehrere Gesellschafter, die nur in ihrer Gesamtheit die Beteiligungsgrenze von mindestens 95 % erfüllen, als „herrschendes Unternehmen“ angesehen werden können, hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil II R 56/22 vom 21.05.2025 zu klären. In einem weiteren Urteil vom selben Tag (Az. II R 31/22) hatte er überdies erneut darüber zu befinden, ob auf die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist durch das herrschende Unternehmen in Bezug auf die aufnehmende Gesellschaft verzichtet werden kann, wenn die Einhaltung der Frist rechtlich möglich gewesen wäre.

Betriebsprüfung auch nach dem Tode des Betriebsinhabers zulässig?

Mit dieser Frage hatten sich ein Finanzamt, das Hessische Finanzgericht und schließlich der Bundesfinanzhof (Az. X B 73/23) nach dem Tode eines Handwerkers zu befassen, weil die beiden Erben die an sie gerichtete Anordnung zur Durchführung einer Außenprüfung unter Hinweis auf § 193 der Abgabenordnung nicht akzeptieren wollten. Die Erben hatten den Betrieb nicht weitergeführt, sondern nur abgewickelt.

Gegen die Prüfungsanordnung vom Januar 2019 für die Jahre 2014 bis 2016 gingen sie mit dem Einspruch, einer Klage beim Finanzgericht und schließlich der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof vor. Alle Rechtsmittel wurden vom Finanzamt bzw. den Gerichten abgelehnt. Die Brüder führten zur Begründung ihrer Rechtsmittel an, dass sie nach dem Tode des Vaters für die drei vorgesehenen Prüfungsjahre ein Chaos an Unterlagen und Aktenordnern vorgefunden hätten. Für die geplante Prüfung hätten sie sich umfangreich und in die Materie einarbeiten müssen und dann den bisherigen Steuerberater ihres Vaters mit der Sichtung der Buchungsunterlagen und der Erstellung der Steuererklärungen für das letzte Prüfungsjahr beauftragen müssen. Sie seien auch mit dem Betrieb des Vaters nicht vertraut gewesen und könnten keine Auskünfte über die verbuchten oder evtl. nicht verbuchten Beträge erteilen. Im Übrigen vertraten sie die Auffassung, dass eine zweite Außenprüfung nach der bereits kurz vorher erfolgten Prüfung für einen Mittelbetrieb unzulässig sei und gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoße. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass bei der eventuellen Feststellung und Festsetzung von größeren Steuernachzahlungen sie für den Nachlass die Insolvenz hätten anmelden müssen.

Die vorgetragenen Argumente drangen aber beim Finanzamt und den Finanzgerichten nicht durch. Nach dem Gesetz ist die Anordnung einer Außenprüfung nur daran gebunden, dass ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus Gewerbebetrieb hatte. Das Auswahlermessen für die zu prüfenden Betriebe liegt beim Finanzamt. Nach dem Tode eines Betriebsinhabers gehen nicht nur Forderungen und Verbindlichkeiten auf den/die Erben über, sondern auch alle Pflichten für steuerlich relevante Umstände, die beim Erblasser eingetreten waren. Dazu gehört auch die Verpflichtung zur Duldung einer Außenprüfung.

Erhöhung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze sowie des Midijob-Übergangsbereichs ab 01.01.2026

Im Juni 2025 hatte die unabhängige Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt. Das Bundeskabinett hat die Anpassungen per Verordnung beschlossen – damit können sie wirksam werden. Somit beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland ab dem 01.01.2026 13,90 Euro brutto in der Stunde (2025: 12,82 Euro/Stunde). Damit verbunden steigen ab dem 01.01.2026 die Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs:

  • Die Minijob-Grenze erhöht sich auf 603 Euro monatlich bzw. 7.236 Euro jährlich.
  • Der Midijob-Übergangsbereich startet dann bei 603,01 Euro bis weiterhin 2.000 Euro monatlich (d. h., Midijobber zahlen reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, behalten aber vollen Sozialversicherungsschutz beispielsweise bei Rente, Krankenversicherung).

Hinweis für Midijobber: Wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst im Jahr 2026 bis 603 Euro bleibt, verlieren Midijobber ihren Status als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und gelten dann als Minijobber. Möchten Midijobber weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben, müssen sie ihre Arbeitszeit und ihren monatlichen Verdienst im Jahr 2026 entsprechend anpassen und über 603 Euro im Monat verdienen. Die Anpassung des Mindestlohns lässt laufende Tarifverträge im Wesentlichen unberührt.

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