Gebäudeenergiegesetz gebilligt

Das sog. Heizungsgesetz, das der Bundestag am 08.09.2023 verabschiedet hatte, hat am 29.09.2023 die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen. Damit ist das Gesetz, das der Zustimmung der Länder nicht bedurfte, automatisch gebilligt. Es wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll in weiten Teilen am 01.01.2024 in Kraft treten.

Mit der aktuellen Neufassung wird das Gebäudeenergiegesetz (GEG) zudem mit einem neuen Gesetz zur „Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze“ (WPG) verzahnt. Die Neufassung des GEG sieht vor, dass ab 2024 alle neu installierten Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.

Zeugnis darf nicht wegen Änderungswünschen verschlechtert werden

Verschlechtert ein Arbeitgeber das Zeugnis, weil die Arbeitnehmerin Änderungen daran verlangt hat, verstößt er gegen das Maßregelungsverbot. Ein Arbeitgeber darf das Arbeitszeugnis nicht in der dritten Version verschlechtern und die zuvor darin enthaltene Dankesformel weglassen, nur weil die Arbeitnehmerin zuvor bereits zweimal Änderungswünsche daran hatte, so das Bundesarbeitsgericht. Zwar bestehe auf eine Dankesformel am Ende grundsätzlich kein Anspruch. Doch sie wegen der zulässigen Ausübung gesetzlicher Rechte letztlich zu streichen, verstoße gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welches auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter gelte. Daher bestehe ein Anspruch auf die Dankesformel.

Eintragungspflicht für (fast) alle Unternehmen im Transparenzregister

Fast alle Unternehmen sind seit dem 01.08.2021 eintragungs und meldepflichtig gegenüber dem Transparenzregister. Sofern Eintragungen noch nicht erfolgt sind, sollten diese dringend nachgeholt werden. Ansonsten drohen Bußgelder. Hierauf weist das Bundesfinanzministerium in einem Verbändeanschreiben erneut hin.

Betroffen sind alle juristischen Personen des Privatrechts (z. B. AG, GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)) und eingetragenen Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, PartG) sowie auch nicht-rechtsfähige Stiftungen, Trusts und vergleichbare Vereinigungen.

Nicht betroffen sind derzeit Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute (e. K.) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), wobei letztere durch die Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ab dem 01.01.2024 teilweise eintragungspflichtig werden. Mit dem MoPeG können sich GbRs in ein neu zu schaffen- des Gesellschaftsregister eintragen. Damit wird die GbR in der Form der sog. „eGbR“ zu den eingetragenen Personengesellschaften gehören und als solche ebenfalls in das Transparenzregister einzutragen sein.

Die Übergangsfristen sind mittlerweile abgelaufen, d. h. alle Betroffenen müssen aktiv werden, unabhängig davon, ob sich die Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z. B. Handels, Genossenschafts, Partnerschaftsregister) ergeben.

Aufteilung der Anschaffungskosten im Fall von Bondstripping bei im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen

Der Erwerber einer deutschen Bundesanleihe erteilte noch am Tag des Kaufs der depotführenden Bank den Auftrag, die Zinsscheine vom Anleihemantel zu trennen (sog. Bondstripping). Einige Tage später verkaufte er die Zinsscheine und erzielte einen Gewinn. Noch einige Tage später verkaufte er das Stammrecht an die GmbH, deren Anteile er zu 50 % hielt. In der Einkommensteuererklärung erklärte er den Erlös aus dem Verkauf der Zinsscheine als inländischen Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalanlagen. Aus dem Verkauf des Anleihemantels erklärte er einen Veräußerungsverlust. Dabei zog er vom Veräußerungspreis die gesamten Anschaffungskosten der Bundesanleihe ab. Das beklagte Finanzamt teilte die Anschaffungskosten auf den Anleihemantel (Stammrecht) und die Zinsscheine auf.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Finanzamt Recht. Sowohl die isolierte Veräußerung der Zinsscheine als auch die Veräußerung des Anleihemantels hätten zu Einkünften aus Kapitalvermögen geführt. Da der für Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich geltende Abgeltungsteuersatz von 25 % nicht gilt, wenn Kapitalerträge von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist, unterliegt nur der Gewinn aus der Veräußerung der Zinsscheine dem Abgeltungsteuersatz, nicht aber der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung des Anleihemantels an die GmbH. Dieser unterliegt dem allgemeinen Steuertarif, da der Kläger im Streitjahr 50 % der Anteile der GmbH gehalten hat.

Steuerermäßigung für Aufwendungen für haushaltnahe Dienstleistungen durch Mieter

Die Kläger wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab.

Der Bundesfinanzhof gab hingegen den Steuerpflichtigen Recht. Der Steuerermäßigung steht nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z. B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen. Für die Gewährung der Steuerermäßigung ist ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zugutegekommen sind. Soweit das Gesetz zudem verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, genügt als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht. Aus beiden muss sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt oder im Klageverfahren dem Finanzgericht unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall muss sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.

Hinweis
Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft – regelmäßig vertreten durch deren Verwalter – erfolgt ist.

In Deutschland ansässiger und bei Schweizer Arbeitgeber angestellter Binnenschiffer – Besteuerung des Arbeitslohns

Wenn ein nur in Deutschland ansässiger Binnenschiffer auf dem Rhein bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt ist, steht laut Finanzgericht Baden-Württemberg Deutschland das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn zu, soweit der Binnenschiffer in Deutschland und anderen Drittstaaten außerhalb der Schweiz tätig war. In Deutschland ist der Arbeitslohn nur für die Arbeitstage steuerfrei zu stellen, an denen der Binnenschiffer seine Tätigkeit tatsächlich in der Schweiz ausgeübt hat. Ein ausschließliches Besteuerungsrecht der Schweiz als Unternehmensstaat kann aus dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der nicht abgeleitet werden.

Der Umstand, dass die Schweizer Steuerverwaltung die Regelung anders auslegt und deshalb den gesamten Arbeitslohn des Klägers in der Schweiz besteuert, ist insoweit unerheblich. Die dadurch ausgelöste Doppelbesteuerung kann nur ggf. im Rahmen eines Verständigungsverfahrens beseitigt werden.

Hinweis
Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf andere Arbeitnehmer übertragbar.

Höhere Rente durch die „Mütterrente“ – Anpassung des steuerfreien Rententeils

Die Erhöhung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an persönlichen Rentenentgeltpunkten für Kindererziehungszeiten („Mütterrente“) führt zu einer Anpassung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente (Rentenfreibetrag). Hierbei bleiben zwischenzeitliche regelmäßige Rentenanpassungen außer Betracht. So entschied der Bundesfinanzhof.

Umzug in neue Wohnung wegen getrennter Arbeitszimmer für Ehegatten – Umzugskosten als Werbungskosten

Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche Erleichterung kann (insbesondere während der Corona-Pandemie) auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können. So entschied das Finanzgericht Hamburg.

Die Kläger hatten eine neue Wohnung mit genau zwei zusätzlichen Arbeitszimmern gesucht und ausgewählt. Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern ist angesichts der verschiedenen Arbeitsweisen der Kläger erforderlich für die (ungestörte) Ausübung der jeweiligen Tätigkeit. Die Wohnung weicht im Übrigen nicht derart von der bisherigen Wohnung ab, dass hier Anlass zur Annahme bestand, eine Erhöhung des Wohnkomforts sei Anlass für den Umzug gewesen.

Liegt bei einer Einzelinvestition ein Steuerstundungsmodell vor?

Wenn ein Steuerpflichtiger negative Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Beteiligung an einer Gesellschaft im Wege einer sog. Einzelinvestition erzielt, erfordert das Ausnutzen einer modellhaften Gestaltung zur Verlusterzielung aufgrund eines vorgefertigten Konzepts, dass er sich bei der Entwicklung der Geschäftsidee, der Vertragsgestaltung und der Vertragsumsetzung wie ein passiver Kapitalanleger verhält.

Ein Steuerstundungsmodell ist anzunehmen, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen. So der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung.

Hinweis
Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, sondern lediglich mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkommensquelle.

Online-Pokerspiel: Gewinne können der Einkommensteuer unterliegen

Ein Mathematikstudent hatte im Jahr 2007 mit dem Online-Pokerspiel in der Variante „Texas Hold’em/ Fixed Limit“ begonnen. Ausgehend von zunächst kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen mit der Zeit erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er aus dem Online-Pokerspiel bereits einen Gewinn von über 80.000 Euro, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden. Das Finanzgericht hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass der Kläger ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und demzufolge der in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von gut 60.000 Euro der Einkommensteuer unterliege.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies und entschied, dass auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können. Er knüpfte dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos an. Danach ist Poker in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist. Allerdings unterliegt – unabhängig von der Form des Pokerspiels – nicht jeder Pokerspieler der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich weiterhin um eine private Tätigkeit, bei der Gewinne (und auch Verluste) keine steuerliche Auswirkung haben. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielbedürfnisse geht, sondern um die Erzielung von Einkünften, ist sein Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler, z. B. die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets.