Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer bekräftigt

Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung erbringt, um dafür ein Entgelt zu erhalten, fällt in der Regel Umsatzsteuer an. Das Entgelt für eine Leistung muss dabei nicht zwangsläufig in Form einer Geldzahlung bestehen. Auch die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers kann (teilweise) Gegenleistung für eine Leistung des Unternehmers (Arbeitgebers) sein. Ein typisches Beispiel dafür ist die Überlassung von Kfz an das Personal zu dessen (auch) privater Nutzung.

Mit einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erfolgt die Umsetzung und Veröffentlichung von Rechtsprechung, mit der die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt worden ist (Az. III C 3 – S 7117- e/00003/005/058). Diese wird weiter konkretisiert und detaillierter dargestellt. Regelmäßig liegt eine entgeltliche sonstige Leistung eines Unternehmers vor, wenn der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug (auch) zur Privatnutzung überlässt. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass der für einen Leistungsaustausch notwendige Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung und Kfz-Überlassung besteht, wenn die Fahrzeugüberlassung im Arbeitsvertrag geregelt ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird, entsprechende (auch mündliche) Abreden bestehen, es der faktischen betrieblichen Übung entspricht oder der Grund dafür ist, warum der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis angetreten hat. Nur in Ausnahmefällen liegt eine unentgeltliche Überlassung eines Kfz vor, z. B., wenn die vereinbarte private Nutzung des Fahrzeugs derart gering ist, dass sie für die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle spielt und nach den objektiven Gegebenheiten eine weitergehende private Nutzungsmöglichkeit ausscheidet. Da die Überlassung eine 100%ig unternehmerische Nutzung darstellt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und den laufenden Kosten für das Kfz in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Zur Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer gibt es umfangreiche Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, die sowohl die umsatzsteuerrechtlichen als auch die lohnsteuerrechtlichen Aspekte verdeutlichen. Diese enthalten sowohl Sonderregelungen zur E-Mobilität als auch zur Überlassung von Fahrrädern, E-Bikes oder E-Roller. Da in diesem Bereich ein umfassender Gestaltungsspielraum besteht, ist die Unterstützung durch einen steuerlichen Berater angezeigt.

Versehentliche Doppelbesteuerung oder nicht ordnungsgemäße Umsatzbesteuerung beim Reverse-Charge-Verfahren

Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens im Umsatzsteuerrecht wird häufig übersehen, was mitunter zu einer versehentlichen Doppelbesteuerung oder einer nicht ordnungsgemäßen Umsatzbesteuerung führen kann. Das Reverse- Charge-Verfahren bedeutet, dass in bestimmten Fällen nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Dies gilt insbesondere bei sonstigen Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen. Gerade in diesen Fällen wird häufig übersehen, dass auch Kleinunternehmer, pauschalierender Land- und Forstwirt oder ein Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen die Umsatzsteuer für die an sie erbrachten sonstigen Leistungen schulden – selbst dann, wenn die Leistung privat genutzt wird.

Das Hauptproblem entsteht, wenn das Reverse-Charge-Verfahren nicht erkannt wird. Dann kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen oder eine Korrektur ist später mitunter nicht so einfach durchzuführen, etwa wenn der leistende Unternehmer nicht mehr existiert. Um dies zu vermeiden, sollten sich Unternehmen mit den Tatbeständen des § 13b UStG vertraut machen und bei Rechnungen insbesondere von im Ausland ansässigen Unternehmen immer prüfen, ob das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist. Besonders bei Rechnungen ohne ausgewiesene Umsatzsteuer oder mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft ist Vorsicht geboten!

Wird der Fehler bemerkt, muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer unverzüglich nachmelden und die Voranmeldung bzw. Jahreserklärung berichtigen. Die Bemessungsgrundlage ist das gezahlte Entgelt. Hat der leistende Unternehmer fälschlich Umsatzsteuer ausgewiesen und der Empfänger den Bruttobetrag gezahlt, ist der Bruttobetrag die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage. Es entsteht in diesem Fall tatsächlich (zumindest anteilig) Umsatzsteuer auf Umsatzsteuer. Dies gilt es zu vermeiden!

Hinweis: Im Zweifel sollte immer davon ausgegangen werden, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger übergeht. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Abstimmung mit dem Steuerberater. Auch Leistungen, die Online in Anspruch genommen werden, z. B. das Herunterladen eines Programms, eine Aktualisierung von Software, die Fernwartung von Geräten oder Anlagen müssen in den Blick genommen werden. Immer, wenn das leistende Unternehmen im Ausland ansässig ist, geht die Umsatzsteuerschuld über! Die korrekte Anwendung des Reverse- Charge-Verfahrens ist entscheidend, um steuerliche Nachteile und Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Verfassungsbeschwerde gegen Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025 scheitert

Die Mietpreisbremse, die Mieterinnen und Mieter vor Preiserhöhungen schützen soll, wurde seit dem Jahr 2015 immer wieder verlängert. Die im Jahr 2020 beschlossene Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025 hat einer verfassungsrechtlichen Prüfung standgehalten – das Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine Regulierung der Miethöhe auch weiterhin gerechtfertigt war (Az. 1 BvR 183/25).

Im konkreten Fall hatte eine Gesellschaft, die Eigentümerin und Vermieterin einer in Berlin gelegenen Wohnung ist, Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht nahm diese mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung an. Die verlängerte Mietpreisbremse verletze nach wie vor nicht das Grundrecht auf Eigentum. Nach Auffassung der Richter stellt die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn keinen gravierenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar, da Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht die profitabelste Nutzung des Eigentums schütze.

Keine Übertragung des Arbeitnehmer-Anscheinsbeweises auf Gesellschafter- Geschäftsführer

Im Streitfall ging es um die steuerliche Behandlung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer. Das Finanzamt hatte einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil angesetzt und sich dabei auf die Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs gestützt. Danach spricht bei Arbeitnehmern ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Kläger wandte ein, dass eine solche tatsächliche Vermutung im vorliegenden Fall nicht greife, insbesondere wenn eine private Nutzung nicht ausdrücklich gestattet oder sogar untersagt sei.

Der Bundesfinanzhof stellte zunächst klar, dass die Rechtsprechung des VI. Senats auf die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses zugeschnitten ist (Az. I B 17/24). Bei Arbeitnehmern bestehe typischerweise ein Über- /Unterordnungsverhältnis, in dem die private Nutzungsmöglichkeit regelmäßig arbeitsvertraglich geregelt sei. Werde ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen, könne deshalb typischerweise auf eine entsprechende tatsächliche Nutzung geschlossen werden. Diese Grundsätze seien jedoch nicht ohne Weiteres auf Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar. Deren Stellung unterscheide sich wesentlich von der eines Arbeitnehmers, insbesondere wenn sie beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Die Beurteilung einer Privatnutzung habe hier nicht nur lohnsteuerliche, sondern auch gesellschaftsrechtliche und körperschaftsteuerliche Implikationen, etwa im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung. Bei einer unbefugten Privatnutzung fehle es zudem an einer wirksamen Überlassung zur privaten Nutzung. In solchen Fällen könne nicht allein aus dem Umstand, dass ein Fahrzeug zum betrieblichen Vermögen gehört und dem Geschäftsführer zur Verfügung steht, auf eine steuerlich relevante Privatnutzung geschlossen werden. Der bloße Zugriff auf das Fahrzeug ersetze nicht den Nachweis einer tatsächlichen privaten Verwendung. Für die Annahme eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils bedarf es vielmehr konkreter Feststellungen zur tatsächlichen Privatnutzung.

Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze 2026

Durch die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 01.01.2026 auf 13,90 Euro beträgt die neue Minijob-Grenze 603 Euro im Monat. Ein Minijobber kann also monatlich regelmäßig bis zu 603 Euro verdienen, dabei sind Verdienstschwankungen, also geringe Über- und Unterschreitungen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze möglich. Bei einem ganzjährig ausgeübten Minijob darf allerdings das Jahresentgelt die Verdienstgrenze von 7.236 Euro (Jahr 2025: 6.672 Euro) nicht überschreiten.

Durch die Anhebung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze seit 01.01.2026 auf 603 Euro umfasst der Übergangsbereich 2026 für sog. Midijobs den monatlichen Entgeltbereich von 603,01 – 2.000 Euro. Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich handelt es sich im Gegensatz zu den Minijobs um versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse. Für die Beitragsberechnung und Beitragstragung bei Beschäftigungen im Übergangsbereich gelten besondere Regelungen. Im Ergebnis haben die Arbeitnehmer im Übergangsbereich gegenüber dem Arbeitgeber einen reduzierten Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu tragen.

Ab dem 01.07.2026 haben geringfügig entlohnte Beschäftigte die Möglichkeit auf einmalige Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für zukünftige Entgeltabrechnungszeiträume. Die neuen Geringfügigkeits- Richtlinien 2026 führen die Voraussetzungen hierzu aus. Nach bisheriger Rechtslage konnten Minijobber, die sich in der Vergangenheit für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entschieden haben, die Befreiung nicht mehr rückgängig machen. Mit dieser Änderung wird es geringfügig Beschäftigten ab Juli 2026 ermöglicht, eine bereits erfolgte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig auf Antrag aufheben zu lassen und damit wieder versicherungspflichtig in der Rentenversicherung zu werden.

Kürzere Abschreibung bei Immobilien: Mehr Klarheit zur Nutzungsdauer

Ob sich der Streit mit dem Finanzamt über eine verkürzte Nutzungsdauer einer Immobilie lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab. Bei älteren, wenig modernisierten Mietobjekten kann eine deutlich höhere AfA zu erheblichen Liquiditätsvorteilen führen. Dem stehen die Kosten für ein Gutachten und der Prüfungsaufwand gegenüber.

Bei der Abschreibung von Gebäuden gilt grundsätzlich die typisierte Nutzungsdauer des § 7 Abs. 4 EStG. Wohngebäude werden regelmäßig mit 2 %, ältere Gebäude mit 2,5 % und neuere Wohngebäude mit 3 % abgeschrieben; hierdurch werden Nutzungsdauern zwischen 33 und 50 Jahren unterstellt. Das Gesetz eröffnet jedoch ausdrücklich die Möglichkeit, eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, wenn diese nachgewiesen wird. Dieses Wahlrecht ist in der Praxis seit Jahren umstritten. Ausgangspunkt einer aktuellen Entwicklung ist eine erst kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Az. IX R 14/23). Sie knüpft an das Urteil vom 28.07.2021 an, mit dem der BFH klargestellt hatte, dass der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer mit jeder geeigneten Methode geführt werden kann. Der anschließende Versuch der Finanzverwaltung, diese Rechtsprechung durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.02.2023 faktisch einzuschränken, ist damit gescheitert.

Maßgeblich für die verkürzte Abschreibung (AfA) ist die voraussichtliche Restnutzungsdauer des Gebäudes. Diese kann sich sowohl aus technischen als auch aus wirtschaftlichen Gründen verkürzen. Entscheidend ist, wie lange das Gebäude objektiv noch sinnvoll genutzt werden kann; bloße Verkaufs- oder Abbruchabsichten reichen nicht aus. Eine absolute Gewissheit wird nicht verlangt – es genügt eine Prognose mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit.

Der BFH hat bereits 2021 klargestellt, dass kein bestimmtes Gutachtenformat vorgeschrieben ist. Das Bundesministerium der Finanzen hatte dem im Jahr 2023 eine enge Auslegung entgegengesetzt. Das Finanzgericht Münster hat die restriktive Verwaltungslinie konsequent verworfen und auch ein modellbasiertes Gutachten nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) als ausreichend anerkannt (Az. 14 K 654/23). In der Folge wurde das BMF-Schreiben aufgehoben. Der schlichte Verweis durch den Steuerpflichtigen auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden ImmoWertV genüge laut BFH allerdings nicht, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen.

Für die Praxis besonders relevant ist auch die Einbeziehung von Erhaltungsaufwendungen. Laufende Reparaturen stehen einer verkürzten Restnutzungsdauer nicht entgegen, umfangreiche Modernisierungen hingegen schon. Wer eine kurze Nutzungsdauer geltend macht, muss sein Investitionsverhalten daran messen lassen: Eine umfassende Sanierung spricht regelmäßig sogar eher für eine längere wirtschaftliche Lebensdauer.

Hinweis: Nach Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 ist zu beobachten, dass Finanzämter im Rahmen von Außenprüfungen Gutachten zur verkürzten Restnutzungsdauer verstärkt kritisch hinterfragen. Insbesondere werden methodische Annahmen und nachträgliche Gutachtenerstellungen eingehend geprüft.

Vergütungen aus Genussrechten von Arbeitnehmern können als Kapitaleinkünfte besteuert werden

Wenn ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber Genussrechte kauft, ist es wichtig, ob die Mitarbeiterbeteiligung gewisse Kriterien erfüllt, denn dann können Erträge als Kapitaleinkünfte und nicht als Arbeitslohn besteuert werden. Genussrechte sind eine besondere Form der Unternehmensfinanzierung und gehören zum sog. Mezzanine- Kapital. Mezzanine-Kapital ist eine Mischung aus Eigenkapital (wie bei Gesellschaftern) und Fremdkapital (wie bei normalen Krediten). Neben Genussrechten zählen dazu z. B. Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen und Hybridanleihen. Beteiligt sind immer zwei Seiten, nämlich der Kapitalgeber (Genussrechteinhaber), der Geld zur Verfügung stellt, und das Unternehmen (Kapitalnehmer), welches das Geld erhält. Kapitalgeber können Mitarbeitende des Unternehmens, private Anleger oder professionelle Investoren sein. Kapitalnehmer können alle Unternehmen sein, die solche Rechte ausgeben dürfen.

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber Genussrechte gekauft. Er zahlte das Geld aus eigener Tasche ein und trug auch das Risiko von Verlusten. Die Verzinsung hing vom Unternehmenserfolg ab, nicht von seiner persönlichen Arbeitsleistung. Das Finanzamt wollte die Zinsen wie Arbeitslohn besteuern.

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass diese Zinsen Kapitaleinkünfte sind, und damit wie Zinsen aus einer Geldanlage zu behandeln sind, nicht wie Gehalt (Az. VIII R 14/23). Ausschlaggebend seien dafür eigenes eingesetztes Kapital, echtes Verlustrisiko, eigenständiger Vertrag neben dem Arbeitsvertrag, keine Stimmrechte und keine Beteiligung am Liquidationserlös. Das habe zur Folge, dass auf solche Genussrechtszinsen in der Regel die Abgeltungsteuer gilt.

Das Urteil ist wichtig für Mitarbeiterbeteiligungen: Erfüllen sie diese Kriterien, werden Erträge meist als Kapitaleinkünfte besteuert.

Verluste aus Kapitalvermögen: Was Anleger zur Verlustverrechnung wissen sollten!

Die steuerliche Behandlung von Kapitalverlusten ist komplex. Während die Verlustverrechnung bei Termingeschäften und wertlosen Kapitalanlagen wieder großzügiger möglich ist, bleibt die strikte Trennung bei Aktienverlusten bestehen. Entscheidend sind der richtige Zeitpunkt der Verlustrealisierung und die frühzeitige Beantragung von Verlustbescheinigungen.

Verluste aus Kapitalvermögen sind steuerlich grundsätzlich berücksichtigungsfähig – allerdings nicht schrankenlos. Seit Einführung der Abgeltungsteuer gilt ein eigenständiger Verlustverrechnungskreis: Verluste aus Kapitalanlagen dürfen ausschließlich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste werden in Folgejahre vorgetragen. Zusätzlich sieht das Gesetz differenzierte Verrechnungskreise innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden. Andere Kapitalerträge, etwa Zinsen oder Fondsausschüttungen, bleiben insoweit außer Betracht.

Besonders umstritten waren in den letzten Jahren Verluste aus Termingeschäften sowie der Ausfall wertloser Kapitalanlagen, etwa bei Insolvenz einer Anleihe oder dem Verfall von Knock-out-Zertifikaten. Zwischenzeitlich durften solche Verluste nur bis zu 20.000 Euro jährlich verrechnet werden. Diese Begrenzung ist inzwischen aufgehoben. Verluste aus Termingeschäften und aus dem endgültigen Ausfall von Kapitalforderungen können aktuell wieder uneingeschränkt mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden.

Ein steuerlich relevanter Verlust setzt voraus, dass der Ausfall endgültig ist. Bei Insolvenzforderungen ist dies regelmäßig erst dann der Fall, wenn feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist. Die bloße Wertminderung genügt nicht. Der maßgebliche Zeitpunkt entscheidet darüber, in welchem Jahr der Verlust steuerlich berücksichtigt werden kann.

Hinweis: In der Praxis bestehen noch viele Verlusttöpfe aus den Vorjahren mit falscher Zuordnung. Banken haben nicht immer automatisch korrigiert. Anleger sollten prüfen, ob in Vorjahren beschränkte Verluste aus Termingeschäften korrekt fortgeschrieben wurden. Gegebenenfalls kann eine Bescheinigung zur Verlustverrechnung beantragt werden. Verlustverrechnungsspielräume sollten optimal genutzt und unnötige Steuerbelastungen vermieden werden.

Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer – Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Im konkreten Fall erzielte der Kläger im Streitjahr 2020 Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins. D. h., er stellte seine Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung. Das beklagte Finanzamt behandelte diese Vergütung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Der Kläger begehrte die Anwendung des – in seinem Fall günstigeren – Abgeltungseuersatzes in Höhe von 25 % und erhob Klage.

Seine Klage blieb vor dem Finanzgericht Köln ohne Erfolg (Az. 3 K 194/23). Die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins würden keine sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen, auf die die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % anzuwenden sei. Es handele sich vielmehr um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien. Nach Auffassung des Senats wird beim Krypto-Lending keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet ist, überlassen. Kryptowerte würden zwar zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert, jedoch sei maßgeblich, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Denn Gläubiger im In- und Ausland mussten (jedenfalls im Streitjahr 2020) Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nach Auffassung des Finanzgerichts nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde vom Kläger beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az. VIII R 23/25) und ist noch anhängig. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs hierzu steht derzeit noch aus. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung besteht weiterhin Unsicherheit über die richtige einkommensteuerliche Einordnung.

Wann müssen Geschenke dem Finanzamt gemeldet werden?

Bewegliche körperliche Gegenstände sind zwar innerhalb der Familie bis zum Wert von 12.000 Euro von der Steuer – nicht jedoch von der Anmeldung (!) – befreit. Das gilt aber nicht, wenn es sich um Geld, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und auch Perlen handelt.

§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG enthält eine Verpflichtung für Beschenkte und auch Schenker, deren Befolgung zu einem Zusammenbruch der Post- und E-Mail-Eingangsstellen der Finanzämter führen würde. Im Gesetz steht wörtlich: „Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber … binnen einer Frist von 3 Monaten dem zuständigen Finanzamt zu melden.“ D. h. auch alle Weihnachtsgeschenke an Familienangehörige oder Fremde müssen danach bis zum 24.03. dem für die Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt der/des Beschenkten gemeldet werden, denn das Gesetz nimmt nach seinem Wortlaut keine Geschenke von dieser Pflicht aus! In der Praxis wird es so gehandhabt, dass weder die Beschenkten noch die Finanzämter diese Verpflichtung ganz wörtlich nehmen und die Beteiligten sich auf die Meldung beschränken, die möglicherweise zu einer Schenkungsteuer führen kann.

Die Vorschrift existiert schon seit der Einführung der Schenkungsteuer im Jahre 1906 (!), daher hätten sich die Gerichte auch schon lange damit befassen können. Zu dieser Art von Geschenken (z. B. zu Weihnachten, zum Geburtstag oder zu einem Jubiläum) sind aber bisher kaum Urteile in der Steuerfachliteratur veröffentlicht worden. Allerdings hat kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zum Wert eines „üblichen Gelegenheitsgeschenks“ zu Ostern entschieden und einen Betrag von 20.000 Euro nicht mehr als steuerfrei angesehen (Az. 4 K 1564/24).

Aber Folgendes ist zu beachten: Bewegliche körperliche Gegenstände sind zwar innerhalb der Familie bis zum Wert von 12.000 Euro von der Steuer – nicht jedoch von der Anmeldung (!) – befreit. Das gilt aber nicht, wenn es sich um Geld, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und auch Perlen handelt. Schenkt also ein großzügiger Vater seinem Kind ein neues E-Auto, seiner Frau eine Kette mit einem großen Stein oder eine Ehefrau ihrem Gatten fünf wertvolle Münzen für seine Münzsammlung, dann sind alle Beschenkten zur Anzeige verpflichtet, ggf. auch die Schenkerin/der Schenker. Aufgrund dieser Anzeige prüft dann das Finanzamt zunächst, ob es eine Schenkungsteuererklärung benötigt und fordert sie an. Erst auf dieser Grundlage kann dann unter Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge von 20.000 bis 500.000 Euro ein Steuerbescheid erteilt werden.

Es ist zu hoffen, dass in der nächsten Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes auch eine Klarstellung der Anzeigepflicht erfolgt, damit nicht jedes Weihnachtsgeschenk zunächst unter das Gesetz fällt.

Hinweis: Mit zunehmender Digitalisierung der Vermögensmeldungen (Banken melden größere Vermögensübertragungen zunehmend systematisch) steigt die Wahrscheinlichkeit einer Nachprüfung.

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