Doppelbesteuerung der nichtehelichen Lebensgefährtin für Hinterbliebenenleistung aus Direktversicherung ist rechtmäßig

Die Lebensgefährtin eines Verstorbenen erhielt aus einer betrieblichen Direktversicherung eine Hinterbliebenenleistung von 213.402,11 Euro. Diese Zahlung wurde bereits der Einkommensteuer unterworfen und zusätzlich vom Finanzamt als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb behandelt. Nach Abzug eines Freibetrags von 20.000 Euro setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer von rund 58.000 Euro fest. Die klagende Lebensgefährtin hielt dies für ungerecht, weil Ehegatten in ähnlichen Fällen erbschaftsteuerfrei bleiben und sie zudem eine Überbesteuerung (insgesamt ca. 58 % Belastung) rügte. Sie sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und wollte eine Steuerbefreiung geltend machen.

Das Finanzgericht München wies die Klage ab: Die „Doppelbesteuerung“ (Einkommensteuer plus Erbschaftsteuer) der Lebensgefährtin eines Verstorbenen für eine Hinterbliebenenleistung ist verfassungsrechtlich zulässig (Az. 4 K 2179/25). Die Zahlung ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerb von Todes wegen steuerpflichtig, da die Klägerin keine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten kann, weil sie nicht mit dem Verstorbenen verheiratet war. Eine unzulässige Übermaßbesteuerung liege nicht vor. Steuerbefreiungen greifen bei einer nicht verheirateten Lebensgefährtin nicht.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen

Eine GmbH organisierte Konferenzen und Events und mietete dafür regelmäßig Hotelzimmer, Räume und Technik an, die sie ihren Kunden weiterberechnet. Das Finanzamt rechnete diese Mietkosten dem gewerblichen Gewinn hinzu, das Finanzgericht lehnte das ab.

Der Bundesfinanzhof widersprach dem Finanzgericht: Auch gemietete Wirtschaftsgüter können fiktives Anlagevermögen sein, wenn sie nach Art und Nutzung auf Dauer für den Betrieb gebraucht würden (Az. III R 28/24). Sie müssten nicht zum Kerngeschäft gehören oder ständig dieselben Objekte sein. Entscheidend sei das Geschäftskonzept. Wenn Immobilien (z. B. auch Hotelzimmer) so regelmäßig und planmäßig benötigt werden, dass sie quasi ständig verfügbar sein müssen, könne eine Hinzurechnung erfolgen, auch wenn sie nur kurzzeitig gemietet würden und untereinander austauschbar seien. Da das Finanzgericht hierzu zu wenig festgestellt hatte, verwies der Bundesfinanzhof die Sache zurück.

Hinweis: Die Entscheidungen betreffen besonders Eventunternehmen und Firmen, die regelmäßig Unterkünfte für Mitarbeiter anmieten.

Überprüfung der Steuerbegünstigung von Vereinen – Finanzämter informieren über Abgabepflicht

Viele Vereine könnten demnächst vom Finanzamt ein Informationsschreiben zur Abgabe der Steuererklärungen erhalten, da das Finanzamt in der Regel alle drei Jahre überprüft, ob Vereine und andere Organisationen (z. B. Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (z. B. Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindertagesstätten, Naturschutzvereine usw.), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben.

Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck „KSt 1“ mit der „Anlage Gem“) sowie u. a. Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte abgeben.

  • Da der Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele werden jedoch ein Anschreiben des Finanzamtes erhalten, welches über die Abgabepflicht der Unterlagen informiert.
  • Steuerbegünstigte Vereine, die keine steuerliche Beratung haben, müssten dann ihre Steuererklärung bis zum 31.07.2026 einreichen.
  • Es kann ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden, wenn Vereine nicht in der Lage sind, diese Frist einzuhalten. Über den Antrag entscheidet das für den Verein örtlich zuständige Finanzamt nach allgemeinen Grundsätzen.
  • Die Steuererklärungen sind grundsätzlich elektronisch über das Online-Portal „Mein ELSTER“ zu übermitteln.

Vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung

Wurden im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt (insbesondere steuerpflichtige Umsätze von weniger als 25.000 Euro pro Jahr), kann eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen. Hierfür muss zwingend der Vordruck „Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung“ („Gem 1 – Anlage“) vollständig ausgefüllt und zusätzlich zur Körperschaftsteuererklärung (Vordruck „KSt 1“ und „Anlage Gem“) eingereicht werden.

In diesem Fall müssen Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben zunächst nicht eingereicht werden. Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte etc. müssen jedoch stets abgegeben werden. Diese Unterlagen sowie der Vordruck „Gem 1 – Anlage“ können über ELSTER an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Hierzu steht das Formular „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ zur Verfügung. Diese Unterlagen können auch in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden.

Grundsteuer (Bundesmodell): Was passiert mit laufenden Einsprüchen?

Die neue Grundsteuer wird je nach Bundesland unterschiedlich berechnet. In den Ländern, die das sog. Bundesmodell anwenden, läuft es vereinfacht so ab: Zuerst stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert fest. Daraus wird mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag berechnet. Auf diesen Messbetrag wendet anschließend die Gemeinde ihren Hebesatz an. Erst daraus ergibt sich die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer. Das betrifft nicht Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hamburg und Hessen.

Das Bundesmodell bleibt umstritten. Der Bundesfinanzhof hat die neuen Bewertungsregeln zwar in mehreren Urteilen vom 12.11.2025 zunächst für verfassungsgemäß gehalten. Dennoch sind inzwischen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26). Für Eigentümer von Immobilien stellt sich daher vor allem die Frage, was mit bereits eingelegten Einsprüchen passiert.

Ist ein Einspruch noch offen, kann es sinnvoll sein, auf die anhängigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht hinzuweisen und das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung ruhen zu lassen. Wichtig ist dabei der richtige Bescheid: Wer die Bewertung des Grundstücks angreifen will, muss in der Regel gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid (beides Finanzamt) vorgehen – nicht erst gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde.

Wichtig: Ein ruhender Einspruch bedeutet nicht, dass vorerst nichts zu zahlen ist. Die festgesetzte Grundsteuer bleibt grundsätzlich fällig; das Einspruchsverfahren wird lediglich bis zur Klärung der Verfassungsfrage nicht entschieden. Unabhängig von der Verfassungsfrage lohnt sich ein Blick auf mögliche Fehler im Einzelfall. Häufige Punkte sind z. B. falsche Wohn- oder Grundstücksflächen, eine unzutreffende Grundstücksart oder fehlerhafte Bodenrichtwertangaben. Solche Korrekturen können auch dann wichtig sein, wenn die Verfassungsbeschwerden später keinen Erfolg haben.

Hinweis: Wer Einspruch eingelegt hat, sollte prüfen (lassen), ob das Verfahren noch offen ist und ob die Begründung ggf. ergänzt werden sollte.

Jahresabschlüsse von Unternehmen: Vorsicht bei „Fake-Zahlungsaufforderungen“

Das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für Justiz warnen immer wieder vor betrügerischen E-Mails mit Zahlungsaufforderungen. Unternehmen hätten angeblich ihre Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht und sollten jetzt an die angegebene Bankverbindung überweisen. Tun Sie es nicht! Klicken Sie nicht auf irgendwelche Links! Öffnen Sie keine Anhänge! Auch, wenn viel Druck gemacht wird.

Richtig ist:

  • Es gibt ein Bundeszentralamt für Steuern. Das Bundeszentralamt mit Hauptsitz in Bonn hat aber nichts mit der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen zu tun.
  • Dafür ist nämlich das Bundesamt für Justiz zuständig. Sie bekommen tatsächlich Post von dieser Behörde aus Bonn, wenn ein Bußgeld gegen Sie wegen der (verspäteten) Veröffentlichung von Jahresabschlüssen festgesetzt wird.
  • Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbHs, aber auch bestimmte Personenhandelsgesellschaften wie eine GmbH & Co. KG müssen jährlich Informationen aus ihrer Rechnungslegung fristgerecht offen- bzw. hinterlegen.
  • Richtig ist (leider) auch: Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger kostet – und zwar nicht wenig! So verlangt die amtliche Publikationsplattform bis zu 2,50 Euro-Cent pro sichtbarem Zeichen, wenn Scans oder Dokumente mit gescannten Bestandteilen eingereicht werden. Allein für den Posten „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ ist das knapp ein Euro zusätzlich – nur für die Aufbereitung bei der Publikations-Plattform.
  • Wenn ein Unternehmen seinen Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt, wird ein Bußgeld von mindestens 2.500 Euro bis zu 25.000 Euro festgesetzt – und das kann die Behörde vollstrecken lassen.

Betrüger nutzen jedoch scheinbar oft das Halbwissen über die Pflichten und die Sanktionen aus. Verbreitet sind betrügerische Zahlungsaufforderungen wegen einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger – offenbar mit dem Absender „Bundesamt der Justiz“, manchmal auch mit Bußgeld-Androhung.

Hinweis: Wenn eine Rechnung von einer dubiosen Quelle kommt, ist es im Zweifel besser, beim Spezialisten in Sachen Rechnungslegung nachzufragen.

Kassenführung bei mobilen Handelsbetrieben ohne feste Betriebsstätte – Anforderungen, typische Fehler und steuerliche Konsequenzen

Mobile Handelskonstellationen – insbesondere im Bereich des Lebensmittelhandels – sind in der Praxis keineswegs selten. Typischerweise erfolgt der tägliche Wareneinkauf bei Großhändlern mit anschließender unmittelbarer Weiterveräußerung an Abnehmer, ohne dass eine feste Betriebsstätte oder Lagerhaltung besteht. Die Geschäftsabwicklung erfolgt dabei häufig vollständig in bar. Gerade in diesen Fällen zeigt sich in der Praxis, dass die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung häufig unterschätzt werden. Der Umstand, dass Umsätze außerhalb einer festen Betriebsstätte erzielt werden, führt jedoch zu keiner Erleichterung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten. Vielmehr besteht aufgrund der Bargeschäfte ein gesteigertes Bedürfnis nach nachvollziehbaren und zeitgerechten Aufzeichnungen.

Mobile Handelsbetriebe mit Bargeschäften unterliegen uneingeschränkt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung. Typische Mängel wie fehlende Einzelaufzeichnungen, unvollständige Kassenberichte oder nachträgliche Erfassung führen regelmäßig zur Verwerfung der Buchführung.

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z. B. X R 19/21 bzw. X R 23/21) bestätigt, dass bereits formelle Defizite eine Schätzungsbefugnis begründen und die Finanzverwaltung die Schätzungsmethode nach pflichtgemäßem Ermessen wählen kann. Bei erheblichen Mängeln der Aufzeichnungen können Schätzungen erforderlich werden; im Einzelfall kann hierbei auch eine Rohgewinnaufschlagschätzung in Betracht kommen. Besondere Bedeutung kommt dabei der vollständigen und zeitgerechten Erfassung sowohl der Einnahmen als auch des Wareneinkaufs zu, da Mängel auf der Ausgabenseite die Schätzung zusätzlich verschärfen können.

Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage entschieden, wann aus einem stillen Gesellschafter steuerlich ein Mitunternehmer wird. Die Richter stellten klar, wer nur Dienstleistungen erbringt und kein echtes Vermögensrisiko trägt, erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht. Stille Gesellschafter seien nicht schon deshalb Mitunternehmer, weil sie umfangreich im Unternehmen mitarbeiten und am Gewinn beteiligt werden. Fehle es an einem echten finanziellen Risiko, reiche auch eine starke Einbindung in die Geschäfte nicht aus, um eine atypisch stille Gesellschaft anzunehmen (Az. IV R 24/23).

Im konkreten Fall ging es um mehrere stille Beteiligungen an einer GmbH, die Immobilien ankaufte und wieder veräußerte. Die stillen Beteiligten sollten keine Geld- oder Sacheinlagen leisten, aber Dienstleistungen wie Geschäftsführung, Finanzierung, An- und Verkaufsentscheidungen oder Verwaltung übernehmen. Dafür sollten sie am Gewinn aus diesen Immobiliengeschäften mit einem quotalen Anteil (sog. Gewinnanteile) beteiligt werden, aber kein Verlustrisiko tragen. Das Finanzamt sah darin eine atypisch stille Gesellschaft und damit eine Mitunternehmerschaft und stellte die Einkünfte gesondert und einheitlich fest. Im Klageverfahren bestätigte das Finanzgericht Baden-Württemberg dies zunächst. Es war der Ansicht, dass schon das Risiko vergeblicher Arbeitsleistungen und eigener Aufwendungen als schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko genüge.

Welche finanziellen Auswirkungen würden sich aus dem Wegfall des Splittingtarifs bei der Einkommensteuer ergeben?

In letzter Zeit wird die Forderung nach dem Wegfall oder zumindest dem Umbau des Splittingtarifs bei der Einkommensteuer für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gefordert. Dies wird dann auch verbunden mit der Forderung nach Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V für die Berufstätigen im Lohnsteuerrecht. Um diese Forderungen und die Aussagen dazu richtig einordnen zu können, soll kurz dargestellt werden, was der Splittingtarif im Einkommensteuerrecht bedeutet und wie er wirkt.

Dieser Tarif kann nach Wahl von Ehepartnern/eingetragenen Lebenspartnern anstatt des allgemeinen Tarifs (Grundtarif) auf die Besteuerung der Einkünfte dieser Partnerschaften angewandt werden. Bei der Wahl für diesen Tarif wird das Gesamteinkommen beider Partner zusammengerechnet, halbiert und darauf die Steuer nach dem Grundtarif ermittelt und mit 2 multipliziert. Es wird also fiktiv unterstellt, dass jeder Partner von den gesamten Einkünften die Hälfte erwirtschaftet hat und entsprechend die halbe Steuer auf ihn entfällt. Auf diese Weise kommt es in der Regel zu einer niedrigeren Gesamt-Einkommensteuer. Insbesondere bei größeren Einkommensunterschieden zwischen den Partnern wirkt sich dies über eine Senkung des Steuersatzes und die Ausnutzung des Grundfreibetrags (in 2026: 12.348 Euro) aus. Diese Besteuerungsmethode ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17 01.1957 ab 1958 nach dem Vorbild der USA in Deutschland eingeführt worden.

Das Ehegattensplitting ist ein jährliches Wahlrecht, dem beide Partner in der Einkommensteuererklärung ausdrücklich zustimmen müssen. Führt das Verfahren dazu, dass ein Partner durch eine geringere Steuerlast überproportional profitiert, können Paare schon heute einen privaten finanziellen Ausgleich vereinbaren. Ein solcher Ausgleich, etwa für den Aufbau einer eigenen Altersvorsorge oder Vermögensanlage, ist bereits nach geltendem Recht ohne staatliche Neuregelung möglich.

Eine Streichung ohne gleichzeitige Senkung der Steuersätze wäre faktisch eine massive Steuererhöhung für Familien, ohne die Verteilung des Nettoeinkommens innerhalb der Partnerschaft real zu verbessern.

Nachteilig wäre der Verlust des Progressionsvorteils. Das Splittingverfahren wirkt vor allem dort entlastend, wo größere Einkommensunterschiede bestehen, indem es die Progression mildert und den Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro) für beide Partner optimal ausnutzt.

Extrem hohe Einkommen profitieren kaum vom Splitting. Liegt das Einkommen eines Alleinverdieners beispielsweise deutlich über 130.000 Euro führt auch die rechnerische Halbierung zu keiner Tarifentlastung, da beide Teile weiterhin dem Höchststeuersatz unterliegen. In diesen Fällen bietet das Splitting bereits heute keinen nennenswerten Vorteil. Eine Abschaffung würde vor allem die Bezieher mittlerer und gehobener Einkommen treffen, bei denen die Progressionskurve am steilsten verläuft.

 

Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch Pächter

Eine GmbH & Co. KG betrieb eine Fischverarbeitung, eine Fischzucht, einen Hofladen und eine Gaststätte. Im November 2016 veräußerte sie wesentliche Teile ihres Betriebsvermögens (Grundstücke, Gebäude, Fischzuchtbecken, bewegliche Einrichtungen und verschiedene Nutzungsrechte) an zwei Erwerber. Ab Januar 2017 ging der Besitz über. Die Erwerber verpachteten die Fischzuchtanlage später an eine neu gegründete GmbH, an der sie beteiligt waren. Das Finanzamt sah darin keine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz vor dem Finanzgericht München Erfolg: die Umsätze seien als Geschäftsveräußerung im Ganzen an die beiden Erwerber nicht steuerbar.

Die Richter des Bundesfinanzhofs hoben das Urteil jedoch auf und verwiesen den Fall an das Finanzgericht zurück (Az. V R 3/23). Zwar müsse bei mehreren Übertragungen die Fortführungsabsicht nicht schon beim Zwischenerwerber vorliegen, sondern erst beim Letzterwerber. Jedoch sei nicht ausreichend, dass ein Dritter den Betrieb später auf Grundlage eines Pachtvertrags weiterführt. Nutze der Erwerber das übernommene Vermögen nicht selbst unternehmerisch, sondern verpachte es, könne die bei einer Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden.

Das Finanzgericht München muss nun Feststellungen dazu treffen, wer den Betrieb ab Januar 2017 tatsächlich fortgeführt hat. Der Pachtvertrag mit der GmbH wurde erst im Mai 2017 – „rückwirkend“ zum 01.01.2017 – geschlossen. Offen ist, ob in der Übergangszeit einer der Erwerber tätig war, beide gemeinsam oder eine Vorgründungsgesellschaft tätig war.

Hinweis: Die notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit kann steuerlich nicht auf einen Pächter übertragen werden. Nutzt der Erwerber das Vermögen nicht selbst, sondern verpachtet es lediglich weiter, liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor – die Folge ist eine sofortige Umsatzsteuerpflicht des gesamten Kaufpreises.

„Rückwirkende“ Pachtverträge sind riskant. Entscheidend für das Finanzamt ist die tatsächliche Durchführung ab dem Tag des Besitzübergangs. Kann in einer Übergangszeit nicht eindeutig belegt werden, wer den Betrieb aktiv geführt hat, gefährdet dies den Status der Nichtsteuerbarkeit.

Soll das Unternehmen durch eine andere Gesellschaft (z. B. eine neu gegründete GmbH der Erwerber) fortgeführt werden – Gestaltung bei Kettenübertragungen –, muss diese als Letzterwerber in die Kette eintreten und den Betrieb selbst betreiben, statt ihn nur anzupachten.

Wird eine Geschäftsveräußerung fälschlicherweise als umsatzsteuerpflichtig behandelt, entsteht die Steuer nach § 14c UStG allein deshalb, weil sie in der Rechnung steht. Der Empfänger darf sie jedoch niemals als Vorsteuer abziehen.

Hat der Käufer bereits den Bruttobetrag gezahlt und wird die Korrektur später schwierig (z. B. bei Auslandsbezug oder Liquidation des Verkäufers), droht eine endgültige Doppelbesteuerung. Im schlimmsten Fall wird bei einer Korrektur der Bruttobetrag als neue Bemessungsgrundlage herangezogen, wodurch eine „Steuer auf die Steuer“ entsteht.

Neue Regeln beim Vorsteuerabzug

Für die meisten Unternehmen ändert sich beim Erwerb eines einheitlichen Gegenstands wenig, wenn das Unternehmen ausschließlich wirtschaftlich tätig ist. Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstandes ist nach wie vor danach zu unterscheiden, ob der Gegenstand ausschließlich unternehmerisch oder ausschließlich nichtunternehmerisch (in diesem Fall privat) genutzt wird. Bei einer ausschließlichen unternehmerischen Nutzung kann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, bei einer ausschließlichen privaten Nutzung nicht. Ändert sich allerdings nach dem erstmaligen Vorsteuerabzug die Nutzung des Gegenstands, ergeben sich umsatzsteuerrechtlich folgende Konsequenzen:

  • Anteil der privaten Nutzung steigt -> Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe, keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs
  • Anteil der unternehmerischen Verwendung steigt -> Vorsteuerabzug bleibt verloren, es erfolgt keine Berichtigung nach § 15a UStG (keine „Einlageentsteuerung“)

Wird ein Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch unternehmensfremd zu privaten Zwecken verwendet, besteht ein Zuordnungswahlrecht. Eine spätere Erhöhung des privaten Nutzungsanteils führt dann zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe, eine spätere Erhöhung der unternehmerischen Nutzung führt dagegen zu keiner Änderung, insbesondere nicht zu einer Berichtigung nach § 15a UStG.

Entscheidende Änderungen durch ein aktuelles BMF-Schreiben (Az. III C 2 – S-7316/00022/007/023) ergeben sich für Unternehmen, die neben ihrer unternehmerischen Aktivität auch im Rahmen eines sog. nichtwirtschaftlichen Bereichs Tätigkeiten erbringen (z. B. ein Verein). Kauft ein solches Unternehmen einen Gegenstand, konnte bisher die gesamte Vorsteuer geltend gemacht werden, und die nichtunternehmerische Nutzung wurde später schrittweise „versteuert“. Das ändert sich nun grundlegend, denn in diesem Fall ist ein Vorsteuerabzug von vornherein ausgeschlossen bzw. ist nachträglich nur zu berichtigen, wenn sich der Nutzungsumfang ändert.

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