Gesetzesverschärfung: Eintrag ins Transparenzregister wird für alle Pflicht – Handeln Sie schnell!

Im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche wird der Eintrag ins Transparenzregister für Unternehmen, Stiftungen u.a. nach §20 Abs.1 GwG und Rechtsgestaltungen nach §21 GwG Pflicht. Die Fristen sind kurz, deshalb ist jetzt schnelles Handeln angesagt.

Dies sind die Fristen:
31.03.2022 Aktiengesellschaften, Europäische Aktiengesellschaft (SE) und Kommandit­gesellschaften auf Aktien

30.06.2022 GmbH, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partner­schaften

31.12.2022 alle anderen Gesellschaften, z.B. eingetragene Personengesellschaften.

Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sind (noch) nicht betroffen. Für die GbR soll es jedoch zeitnah ein eigenes Register geben.

Vereine brauchen sich nicht separat in das Transparenzregister einzutragen; ihre Daten werden automatisch aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übernommen (§20a GwG).

Dem Transparenzregister müssen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten mitgeteilt werden.

Kommt man dieser Pflicht zum Eintrag nicht fristgerecht oder vollständig nach, wird dies als Ordnungswidrigkeit mit hohen Geldbußen geahndet. Diese können bis zu 150.000 € oder in besonders schwerwiegenden Fällen zwischen 1 und 5 Mio. € betragen.

Als steuerliche Berater dürfen wir aus (berufs-) rechtlichen Gründen die Meldungen an das Transparenzregister für Sie nicht übernehmen.

Gemeinsam gegen Geldwäsche – wir unterstützen unternehmerische compliance!

 

Über die Webseite des Transparenzregisters können Sie sich anmelden und Ihre Angaben selber vornehmen. www.transparenzregister.de

Sofern Sie die Meldungen nicht selber übernehmen möchten oder auch keinen eigenen anwaltlichen Berater haben, empfehlen wir Ihnen, die Rechtsanwälte der Kanzlei Ahlers & Vogel in Bremen zu beauftragen. Weitere Informationen der Rechtsanwaltskanzlei Ahlers & Vogel zum Thema „Eintragungspflicht in das Transparenzregister“ finden Sie in diesem Newsletter.
Jusletter Eintragungspflicht im Transparenzregister für Alle

Für ein Honorar von 300 € zzgl. 19% MwSt. für einen Ersteintrag oder 150 € zzgl. 19% MwSt. für Änderungen bietet die Kanzlei an, für Sie die Meldungen an das Transparenzregister zu übernehmen. Angebot Eintragungen im Transparenzregister.

Möchten Sie die Eintragung über die Rechtsanwälte von Ahlers & Vogel tätigen, dann schreiben Sie bitte eine E-Mail an: transparenzregister@ahlers-vogel.de