Finanzverwaltung ergänzt Regelungen zur E-Rechnung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die bisherigen Vorgaben zur Einführung der E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 ergänzt und am 15.10.2026 das dritte BMF-Schreiben zur verpflichtenden elektronischen Rechnung veröffentlicht (Az. III C 5 – S 7287-a/00019/021/017). Darin werden verschiedene Praxisfragen zur Anwendung der E-Rechnung sowie bestehende Übergangsregelungen näher erläutert.

Das Schreiben erläutert unter anderem praktische Fragen zu

  • Anzahlungs-, Voraus-, Abschlags- und Endrechnungen,
  • Anforderungen an Pflichtangaben und Leistungsbeschreibungen
  • E-Rechnungen bei Bauleistungen
  • Rabattvereinbarungen und Bruttopreisrechnungen
  • Rechnungsberichtigungen
  • technischen Fehlern
  • Sanktionsvorschriften sowie
  • zum Verhältnis der umsatzsteuerlichen E-Rechnungspflichten zu Rechnungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung.

Darüber hinaus verlängert die Finanzverwaltung in bestimmten Fällen bestehende Nichtbeanstandungsregelungen und Übergangsfristen. Außerdem werden einzelne Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses angepasst.

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