Finanzverwaltung ergänzt Regelungen zur E-Rechnung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die bisherigen Vorgaben zur Einführung der E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 ergänzt und am 15.10.2026 das dritte BMF-Schreiben zur verpflichtenden elektronischen Rechnung veröffentlicht (Az. III C 5 – S 7287-a/00019/021/017). Darin werden verschiedene Praxisfragen zur Anwendung der E-Rechnung sowie bestehende Übergangsregelungen näher erläutert.
Das Schreiben erläutert unter anderem praktische Fragen zu
- Anzahlungs-, Voraus-, Abschlags- und Endrechnungen,
- Anforderungen an Pflichtangaben und Leistungsbeschreibungen
- E-Rechnungen bei Bauleistungen
- Rabattvereinbarungen und Bruttopreisrechnungen
- Rechnungsberichtigungen
- technischen Fehlern
- Sanktionsvorschriften sowie
- zum Verhältnis der umsatzsteuerlichen E-Rechnungspflichten zu Rechnungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung.
Darüber hinaus verlängert die Finanzverwaltung in bestimmten Fällen bestehende Nichtbeanstandungsregelungen und Übergangsfristen. Außerdem werden einzelne Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses angepasst.






