Schenkungsteuer für in Ehevertrag vereinbarte Ausgleichsleistung für Verzicht auf bürgerlichrechtliche Scheidungsfolgen?

Die Gegenleistung, die ein Ehegatte dafür erhält, dass er im notariellen Ehevertrag auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Ansprüche aus Hausratsteilung verzichtet, stellt eine freigebige Zuwendung dar. Der Verzicht ist eine Gegenleistung, die nicht in Geld veranschlagt werden kann. Die Besteuerung der Zuwendung greift nicht in den Schutzbereich der Ehe ein. So entschied das Finanzgericht Hamburg.

Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Begriff der „verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)“ im Steuerrecht

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) versteht man eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Körperschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (Gewinn oder Verlust) auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Die vGA hat danach ihre Quelle bei einer Kapitalgesellschaft, an der der Empfänger der vGA – oder eine ihm nahestehende Person – beteiligt ist. Sehr häufig hat ein Gesellschafter außer seiner reinen Gesellschafterstellung weitere geschäftliche Beziehungen zu seiner Beteiligungsgesellschaft. Dies kann die Stellung als angestellter Geschäftsführer sein, die Vermietung von Grundstücken an die Gesellschaft, der Verkauf von Produkten zur Weiterverarbeitung bei der Gesellschaft oder auch die Gewährung von Darlehen.

In allen diesen Fällen ist es zur Vermeidung einer vGA zunächst wesentlich, dass bei diesen Geschäftsbeziehungen Verträge wie zwischen Fremden abgeschlossen werden, dann werden entsprechende Vereinbarungen auch steuerlich anerkannt. Insbesondere wenn der Gesellschafter durch die Höhe seiner Beteiligung eine beherrschende Stellung einnimmt, darf ihm die Gesellschaft keine Vorteile einräumen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann einem nicht gesellschaftlich Beteiligten nicht gewährt hätte.

Das Finanzamt prüft danach im 1. Schritt das Bestehen eines entsprechenden zivilrechtlichen Vertrages und im 2. Schritt die Angemessenheit der dafür von der Kapitalgesellschaft geleisteten Vergütung. Wird gegen eine dieser Voraussetzungen verstoßen, liegt eine vGA vor. Diese liegt z. B. bei einem fehlenden Geschäftsführervertrag in Höhe der gesamten Vergütung vor, bei einer unangemessenen Vergütung in Höhe des unangemessenen Anteils. Handelsrechtlich ist die Vergütung trotzdem in voller vereinbarter Höhe zu verbuchen. Sie wird seitens der Gesellschaft schließlich geschuldet, dann aber außerhalb der Bilanz im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Diese Zurechnung gilt dann auch automatisch für die Gewerbesteuer.

Die Notwendigkeit einer zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung erfordert einen vor der Leistung abgeschlossenen klaren und eindeutigen Vertrag, der dann auch entsprechend durchgeführt werden muss. Es kann z. B. einem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht wirksam eine Tantieme gewährt werden, selbst wenn diese üblich und angemessen wäre. Ohne eine Vereinbarung ist diese auch keine angemessene Vergütung, sei es z. B. für ein überlassenes Grundstück oder ein gewährtes Darlehen, eine abzugsfähige Betriebsausgabe der Gesellschaft, sondern eine vGA.

Die Hinzurechnung der vGA zum Einkommen der Gesellschaft hat bei dem Gesellschafter zur Folge, dass sie bei der Auszahlung an ihn als Einnahme aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern ist. Das bedeutet, dass im Zeitpunkt des Zuflusses von der Zahlung die Kapitalertragsteuer von 25 % einbehalten und abgeführt werden muss. Mit diesem Abzug ist die Einkommensteuer des Gesellschafters abgegolten, wenn er keinen Antrag auf „Günstigerprüfung“ stellt. Dieser Antrag ist aber bei einer vGA nicht möglich, wenn der Gesellschafter zu 10 % oder mehr an der Gesellschaft beteiligt ist. Bei einer Beteiligung ab 25 % oder 1 % und gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft unterliegt die vGA dem normalen tariflichen Steuersatz ohne Abgeltungswirkung.

Kochevent als betriebliche Weihnachtsfeier: Vorsteuerabzug bei einer Betriebsveranstaltung

Wenn ein Unternehmer Leistungen für sog. Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier) bezieht, ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dient, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind. Der Vorsteuerabzug für sog. Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers. Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110 Euro-Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.

Dient eine Betriebsveranstaltung lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt laut Bundesfinanzhof ein ausschließlicher Zusammenhang der für den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die streitgegenständliche Weihnachtsfeier war nicht auf den Verzehr von Speisen und Getränken in festlichem Rahmen beschränkt, sondern erfolgte im Rahmen eines „Kochevents“, bei dem die Teilnehmer unter Anleitung von professionellen Köchen das gemeinsame Abendessen selbst zubereiteten. Derartige „Teambuilding-Events“ sind allgemein dafür bekannt, dass sie die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Mitarbeiter in der jeweiligen Abteilung und zwischen den verschiedenen Abteilungen verbessern können und sollen. Die Teilnehmer arbeiten an einem gemeinsamen Ziel, lernen sich dabei besser kennen und entwickeln so ein Gefühl der Zusammengehörigkeit, das zur Verbesserung des Betriebsklimas führen kann.

Sozialversicherungspflicht einer Ein-Personen-UG

Verpflichtet sich eine Ein-Personen-Unternehmergesellschaft (UG) gegenüber einem anderen Unternehmen vertraglich zur Erbringung von Tätigkeiten, die ihrer Art nach eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des anderen Unternehmens und eine Weisungsgebundenheit an dortige Weisungsgeber bedingen, sind ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen zwischen dem die Tätigkeit selbst ausführenden Gesellschafter-Geschäftsführer der UG und dem anderen Unternehmen zur Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich.

Vergleichbar dem Rechtsinstitut des fingierten Arbeitsverhältnisses nach § 10 Absatz 1 Satz 1 AÜG im Fall einer unwirksamen Arbeitnehmerüberlassung bestimmt sich die rechtliche Beurteilung als Beschäftigung vielmehr anhand der Vereinbarungen zwischen der UG und dem anderen Unternehmen sowie der praktischen Durchführung dieses Vertrags. So das Bundessozialgericht.

Hinweis
Ein Statusfeststellungsverfahren ist die einzige Möglichkeit, Rechtssicherheit zu erlangen.

Erhaltene Corona-Hilfen unterliegen nicht als außerordentliche Einkünfte einer ermäßigten Einkommensbesteuerung

Ein Einzelunternehmer führte einen Gewerbebetrieb, der eine Gaststätte und ein Hotel umfasste. Ihm wurden 2020 auf Grund der pandemiebedingten Einschränkungen eine Soforthilfe von 15.000 Euro, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 Euro und die „November-/ Dezemberhilfe“ von 42.448 Euro gewährt. Das beklagte Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona- Hilfen der tariflichen Einkommensteuer. Der Einzelunternehmer machte u. a. geltend, die Corona-Hilfen seien ermäßigt zu besteuern. Sie seien Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs.

Der Finanzgericht Münster wies die Klage ab, da es nach seiner Auffassung dabei nicht auf die Frage ankam, ob die Zuschüsse eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit darstellen. Es handelte sich nicht um außerordentliche Einkünfte. Der Kläger hat im Streitjahr nur Corona-Hilfen gewinnerhöhend erfasst, die sich auch auf dieses Kalenderjahr bezogen hatten. Weder sollten sich die Corona-Hilfen auf weitere Veranlagungszeiträume erstrecken noch sind sie in einem anderem Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt worden sind, und in diesem Veranlagungszeitraum mit regulären anderen Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen.

Hinweis
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Grundsätze zu dem Tatbestandsmerkmal der Zusammenballung durch die Rechtsprechung geklärt sind.

Zwei Drittel der Rentenleistungen im Jahr 2022 einkommensteuerpflichtig

Im Jahr 2022 haben in Deutschland 22 Mio. Personen Leistungen i. H. v. rund 363 Mrd. Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt aktuell mitteilt, zählten rund zwei Drittel (66,4 %) der Rentenleistungen zu den steuerpflichtigen Einkünften. Seit 2015 ist der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 11 Prozentpunkte gestiegen. Ursache für den Anstieg ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Renten bis zum Jahr 2040. Demnach werden die Aufwendungen zur Alterssicherung in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil auch durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind.

Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags. Dann bleiben viele Renten steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Bei knapp 84 % der steuerbelasteten Rentenempfänger – hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder – liegen neben den Renten noch andere Einkünfte wie beispielsweise Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen vor. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte des Partners sein, die für die Besteuerung zusammengerechnet werden.

Ermittlung der AfA auf Basis von Wertgutachten mit Berechnung der Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach Immobilienwertverordnung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer für Immobilien darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz.

Vor diesem Hintergrund ist etwa die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens, insbesondere die Zustandsermittlung von Immobilien mit Hilfe des sog. ERABVerfahrens (Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen), seitens des Steuerpflichtigen nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer. Wählt der Steuerpflichtige oder ein von diesem beauftragter Sachverständiger daher aus nachvollziehbaren Gründen eine andere Nachweismethode, kann dies Grundlage für die im Einzelfall erforderliche Schätzung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer sein, soweit aus der gewählten Methode Rückschlüsse auf die zu ermittelnden Determinanten möglich sind. Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast überspannen.

Dabei kann auch das Verfahren der Gebäudesachwertermittlung Anwendung finden. Auch wenn das dabei anwendbare Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen nicht primär darauf gerichtet ist, die tatsächliche Nutzungsdauer zu ermitteln, kann ein solches Modell geeignet sein, eine sichere Überzeugung über die im Einzelfall anzuwendenden Schätzungsgrundlagen zu bilden. Eine Rechtfertigung, vom (baurechtlichen) Grundsatz der Gleichwertigkeit der Bewertungsverfahren aus steuerrechtlichen Gründen abzuweichen, besteht nicht.

Schiffsbeteiligung: Abzugsfähigkeit des Verlusts von stillen Einlagen bei Gewinnermittlung nach der Tonnage

Fraglich erschien vor dem Bundesfinanzhof, ob zugleich als stille Gesellschafter beteiligte Kommanditisten einer Schifffahrtsgesellschaft, die ihren Gewinn nach der Tonnage ermitteln, den (teilweisen) Verlust ihrer stillen Einlage im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft als Sonderbetriebsausgabe abziehen können, oder ob es sich um einen Bestandteil des mit dem Tonnagegewinn abgegoltenen Aufgabegewinns handelt.

Wenn die Kommanditisten einer KG, die an dieser Gesellschaft zugleich typisch still beteiligt sind oder dieser Gesellschaft Darlehen gewährt hatten, mit ihren stillen Einlagen oder Darlehensforderungen im Rahmen der Aufgabe des Betriebs der Mitunternehmerschaft teilweise ausfallen würden, gehört der hierdurch entstehende Verlust lt. BFH zu den Einkünften und sei mit dem ermittelten Gewinn abgegolten.

Arbeitgeberveranlassung bei unentgeltlichem Kantinenessen für Leiharbeitnehmer

Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts liegt keine Arbeitgeberveranlassung vor, wenn einem Leiharbeitnehmer vom Entleiher im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich ein Kantinenessen zur Verfügung gestellt wird und der Entleiher mit dem Verleiher über die Mahlzeitengestellung nicht abrechnet.

Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen hat. Eine Haftung besteht u. a. dann, wenn Arbeitslohn als steuerfrei behandelt wurde, ohne dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung tatsächlich vorlagen. Hier war die Klägerin nicht verpflichtet, für die an ihre Arbeitnehmer für Offshore-Einsätze ausgezahlten Zulagen für Verpflegungsmehraufwendungen Lohnsteuer einzubehalten und an den Beklagten abzuführen. Die von der Klägerin an ihre Arbeitnehmer ausgezahlten Zulagen für Verpflegungsmehraufwendungen sind steuerfrei. Die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, sind steuerfrei, soweit sie die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen. Zu den Reisekosten gehören auch Verpflegungsmehraufwendungen.

Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ keine außergewöhnlichen Belastungen

Das Finanzgericht Münster nahm Stellung zur Behandlung von Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastungen.

Es mag zwar zutreffend sein, dass der Kläger und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau krankheitsbedingt auf die streitgegenständlichen Lieferungen von Mittagessen angewiesen waren. Allgemein sind Aufwendungen jedoch nicht außergewöhnlich und zwangsläufig, wenn sie nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern gelegentlich als Folgekosten einer Krankheit entstehen. Die grundsätzliche Berücksichtigung derartiger mittelbarer Kosten einer Erkrankung würde zu einer nicht vertretbaren steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Lebenshaltung führen, die mit dem Sinn und Zweck des Einkommensteuergesetzes nicht vereinbar wäre. Bei der Beurteilung, ob Lebenshaltungskosten ausnahmsweise steuerlich berücksichtigt werden können, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Denn zum einen ist die Inanspruchnahme von Essens-Lieferdiensten mittlerweile in der gesamten Bevölkerung weit verbreitet. Schon vor diesem Hintergrund sind auch diese Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Zum anderen ist die Zubereitung von Mahlzeiten als Verrichtung des täglichen Lebens vom Behindertenpauschbetrag nach abgegolten.