Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten „Gartenhauses“ unterliegt nicht der Einkommensteuer

Werden Grundstücke binnen zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, unterliegt der dabei erzielte Veräußerungsgewinn der Besteuerung. Ausgenommen sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Eine solche privilegierte Nutzung liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein voll erschlossenes „Gartenhaus“ baurechtswidrig dauerhaft bewohnt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im Streitfall veräußerte der Kläger innerhalb des Zehn- Jahres-Zeitraums Grundstücke, die in einem Kleingartengelände liegen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohntes „Gartenhaus“ befindet. Das beklagte Finanzamt unterwarf den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn – ebenso wie das Finanzgericht – der Einkommensteuer. Dem ist der BFH entgegengetreten.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr bei Einzelveranlagung

Der Kläger ist Vater zweier Kinder, die im Streitjahr noch nicht volljährig waren. Die Mutter der Kinder zog im Streitjahr unterjährig aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Der Vater lebte danach allein in dem Haushalt mit den beiden Kindern. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger den zeitanteiligen Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sowie den Erhöhungsbetrag für ein weiteres Kind anteilig für das Trennungsjahr. Er wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt gewährte den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende jedoch nicht.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch im Trennungsjahr zeitanteilig gewährt werden, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Zudem darf der jeweilige Ehegatte nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben. So entschied der Bundesfinanzhof.

Renovierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten

Renovierungskosten, die nach dem tatsächlichen Auszug des Mieters getätigt werden, können grundsätzlich als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Hinblick auf eine vom Steuerpflichtigen beabsichtigte Anschlussvermietung getätigt werden. So entschied das Finanzgericht Hamburg.

Wenn die Vermietungsabsicht im Zeitpunkt der Renovierung nicht fortbestehe bzw. sie nicht vom Steuerpflichtigen hinreichend nachgewiesen sei und er das Objekt künftig zu eigenen Wohnzwecken nutze, komme regelmäßig ein Abzug als nachträgliche Werbungskosten nicht in Betracht. Bei wertender Gesamtschau fehle es regelmäßig an einem Veranlassungszusammenhang zur beendeten Vermietung. Die kausale Mitverursachung durch Abnutzung des Mietobjekts durch den vormaligen Mieter werde bei wertender Betrachtung vollständig von der Tatsache überlagert, dass der Renovierungsaufwand vornehmlich dazu diene, das Mietobjekt zukünftig selbst nutzen zu können.

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin

Im Streitfall ging es um eine Flugbegleiterin, die Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machte. Das Arbeitszimmer sei für die im Zusammenhang mit ihrem Beruf anfallenden Vor- und Nachbereitungstätigkeiten erforderlich, da ihr für diese Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzgericht war der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts (z. B. am Küchentisch) hätten ausgeführt werden können.

Dieser Ansicht folgte der Bundesfinanzhof nicht. Das Gesetz regele, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar seien. Das Gesetz typisiere die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers für die Fälle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, ohne den Begriff der Erforderlichkeit zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug zu machen. Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung (z. B. am Küchentisch, im Esszimmer) hätte erledigen können, sei nach Ansicht des Gerichts deshalb unerheblich.

Umsatzsteuer für „Vermietung“ von virtuellem Land in einem Online-Spiel?

Im Gegensatz zur spielinternen „Vermietung“ von virtuellem Land bei einem Online-Spiel begründet der Umtausch einer Spielwährung als vertragliches Recht in ein gesetzliches Zahlungsmittel (im Streitfall über eine von der Spielbetreiberin verwaltete Börse) eine steuerbare Leistung. So entschied der Bundesfinanzhof.

Strittig war, ob „Vermietungserlöse“ eines Inländers aus der Vermietung von virtuellem Land im Rahmen eines Online-Spiels in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind. Ausgangspunkt dieser Vermietungen war die Teilnahme eines Internet-Händlers für Waren aller Art an einem Computer-Spiel „Programm A“ eines in den USA ansässigen Spielebetreibers. Dieser Betreiber stellte den Spielern eine virtuelle Welt auf dem Computer zur Verfügung, in der die Spieler mit ihren „Avataren“ sozial interagieren können. So können die Spieler u. a. auch Gegenstände der Weltsimulation verkaufen oder vermieten. Das Recht zur Teilnahme an dieser Spielwelt gewähren sog. C-Dollars, die zu Beginn des Spiels gegen Zahlung in US-Dollar oder Bitcoins erworben werden müssen. Der Kläger in diesem Verfahren hatte mit den C-Dollars im virtuellen Programm Land erworben und gegen Zahlung von C-Dollars an andere Spieler vermietet. Die dadurch und durch andere Aktivitäten angesammelten C-Dollars konnten über eine vom Spielebetreiber unterhaltene Börse an Mitspieler veräußert werden und danach an den Spieler ausgezahlt werden. Das Finanzamt und das angerufene Finanzgericht vertraten die Auffassung, dass die Vermietung als steuerbarer Umsatz anzusetzen war, der auch nicht steuerbefreit werden konnte, weil kein tatsächliches Grundstück vermietet wurde.

Zur Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

Sportvereine können sich gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie abgeleitete Steuerfreiheit berufen. Das entschied der Bundesfinanzhof entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen.

Hinweis: Es bleibt also dabei, dass wenn gemäß 1.4. UStAE (Zu § 1 UStG) eine Vereinigung echte Mitgliederbeiträge zur Erfüllung ihrer, den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke erhebt, die dazu bestimmt sind, ihr die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied fehlt.

Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung.

Hinweis: Maßgeblich ist § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG zu beachten. Handelt es sich um einem Sportverein ohne Gemeinnützigkeit, ist eine Steuerfreiheit zu verneinen. Handelt es sich bei einem Sportverein um eine Vereinigung mit Gemeinnützigkeit, ist eine Steuerfreiheit gegeben. Daher ist bei derartigen Leistungen fortan stets zu prüfen, ob Gemeinnützigkeit entsprechend der §§ 51 ff. Abgabenordnung vorliegt oder nicht.

Wann und warum erfolgt eine Gewerbesteuerzerlegung?

Die von den gewerblichen Betrieben zu leistende Gewerbesteuer steht den Städten und Gemeinden zu. diese Steuer selbst bestimmen. Dieser Steuersatz (= Hebesatz) auf den vom Finanzamt festgestellten Gewerbesteuermessbetrag beträgt 200 % (Minimum) bis z. Zt. 580 %. Der tatsächlich niedrigste Satz für Städte ab 80.000 Einwohner liegt bei 250 % (Leverkusen) und der Höchstsatz wird in Mülheim a. d. Ruhr verlangt (DATEV Tabellen und Informationen 2021). Der Durchschnitt der Hebesätze liegt bei rd. 450 %.

Im Gewerbesteuergesetz sind dafür folgende Regelungen enthalten:

  • Besteht in der Gemeinde die einzige Betriebsstätte des Unternehmens, erhält diese Gemeinde die Steuer.
  • Hat das Unternehmen dagegen mehrere Betriebsstätten, dann wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die unterschiedlichen Orte aufgeteilt (in der Gesetzessprache: zerlegt). Das gleiche erfolgt für eine Betriebsstätte, die sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt.
  • Maßstab für diese Zerlegung sind die in der jeweiligen Gemeinde an die dort beschäftigten Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne.

Als Betriebsstätte ist jede feste Einrichtung anzusehen, die dem Unternehmen dient (§ 12 AO). Dazu zählen aber auch Baustellen oder Montagen, die in einer Gemeinde länger als sechs Monate andauern.

Die Arbeitslöhne je Betriebsstätte sind für die Zerlegung noch wie folgt zu korrigieren:

  • Beträge über 50.000 Euro jährlich und Gewinntantiemen rechnen nicht zum Arbeitslohn
  • Vergütungen an Auszubildende aller Art zählen ebenfalls nicht zum Arbeitslohn
  • Die Tätigkeit der mitarbeitenden Unternehmer (bzw. Mitunternehmer) ist mit jährlich 25.000 Euro anzusetzen und ggf. auf die verschiedenen Betriebsstätten nach den Tätigkeitszeiten aufzuteilen.

Diese Zerlegung ist auf der Grundlage der Angaben des Unternehmens in einer Erklärung vom Finanzamt des Sitzes der Geschäftsleitung vorzunehmen. Ergibt sich aufgrund der Zerlegung für eine Gemeinde ein Kleinbetrag von bis zu 10 Euro, wird diese Gemeinde an der Zerlegung nicht berücksichtigt, dieser Anteil wird der Geschäftsleitungsgemeinde zugeschlagen. Nach Durchführung der Zerlegung durch das Finanzamt der Geschäftsleitung bekommt das Unternehmen darüber einen Bescheid und die jeweiligen Gemeinden werden über ihren Anteil am Messbetrag informiert. Erst auf dieser Grundlage kann die Gemeinde dann die Gewerbesteuer festsetzen.

Zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Ausgliederung zur Neugründung

Grunderwerbsteuer ist nicht zu erheben, wenn Grundbesitz im Rahmen einer Ausgliederung zur Neugründung von einem Einzelunternehmer auf die neu gegründete, ihm als Alleingesellschafter gehörende GmbH übergeht. So entschied das Sächsische Finanzgericht.

Gemäß § 6a GrEStG wird für einen steuerbaren Rechtsvorgang auf Grund einer Umwandlung, einer Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage die Steuer nicht erhoben. § 6a Satz 1 GrEStG gilt nur, wenn an dem dort genannten Rechtsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind.

Billigkeitsregelungen: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 17.03.2022 ein „Schreiben“ zur Anerkennung gesamtgesellschaftlichen Engagements im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen. Die Regelungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.

Das BMF hat Billigkeitsregelungen zu folgenden Punkten erlassen:

  • Spendennachweis: statt einer Zuwendungsbestätigung genügt der Zahlungsnachweis.
  • Spendenaktionen: Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten sowie die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine, interessant für gemeinnützige Vereine mit abweichenden Satzungszwecken. Die entsprechenden Hilfeleistungen sind dem Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO zuzuordnen.
  • Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Sponsoring-Aufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn darauf öffentlichkeitswirksam hingewiesen wird.
  • Arbeitslohnspenden: Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen – der Verzicht auf Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder der AR-Vergütung bleibt unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
  • Umsatzsteuer: die Überlassungen von Sachmitteln, Räumen sowie von Personal ist steuerbefreit. Der Vorsteuerabzug bei einhergehenden Nutzungsänderungen bleibt unter bestimmten Voraussetzungen bestehen.
  • Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum: interessant für private Unternehmen mit Unterkünften (Hotel-, Ferienzimmer), die Überlassung ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit.
  • Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG auf etwaige Schenkungen.

Die Aufzählung erläutert lediglich in Stichworten. Das Schreiben erläutert die genannten Punkte ausführlich.

Das BMF hat zudem am 01.04.2022 zwei weitere Erlasse zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine veröffentlicht.

  1. Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG
  2. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG)

Für statische Berechnungen eines Statikers keine Steuerermäßigung

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %. Im Streitfall wurde ein Handwerksbetrieb mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einem Statiker durchgeführt wurde. Neben der Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung (Dachstützenaustausch) beantragten die Kläger diese auch für die Leistung des Statikers.

Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, die Steuerermäßigung könne nicht gewährt werden, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig sei. Er erbringe ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Auch auf die Erforderlichkeit der statischen Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen könne die Steuerermäßigung nicht gestützt werden, denn die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers seien für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führe nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung.