Stromspeicher ist keine wesentliche Komponente einer Photovoltaik-Anlage

Eine aus den Eheleuten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betr ieb bereits seit 2013 eine Aufdach-Solaranlage. Die GbR plante in 2016 eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite des Daches. Diese Komplettanlage sollte mit einem Programm finanziert werden, das vor Abschluss der Verträge im Jahr 2016 eingestellt wurde. Auf Vorschlag der finanzierenden Banken wurde daher zunächst die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben, um die Fördermittel zu erhalten. Nach Lieferverzögerungen wurde das Speichersystem im Frühsommer 2017 in Betrieb genommen. Das Batte riespeichersystem dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stromes, der ausschließlich für die private Versorgung der GbR verwendet wird. Das beklagte Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem ab. Die Stromspeicher seien nachträglich angeschafft worden, dienten der privaten Stromversorgung und könnten daher nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Eine Ausnahme komme nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher in Betracht.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Baden-Württemberg ab. Der GbR stehe nach Auffassung des Gerichts kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für das Batteriespeichersystem zu, weil dieses nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin erfolgen sollte, sondern ausschließlich den privaten Belangen ihrer Gesellschafter diene. Der in den Batterien gespeicherte Strom werde ausschließlich für den privaten Verb rauch der Gesellschafter verwendet. Des Weiteren ri chte sich der Vorsteuerabzug nicht nach der Verwendung der Photovoltaikanlage, da das Batteriespeichersystem nicht Bestand teil der Photovoltaikanlage geworden sei. Der Stromspeicher gehöre nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom diene.

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer

Die beschränkte Steuerpflicht im Rahmen der Erbschaft-/Schenkungsteuer tritt in den Fällen ein, in denen sich das übertragene Vermögen im Inland befindet, aber sowohl der Erblasser/Schenker als auch die Erben/Beschenkten ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben. Bei diesen Sachverhalten ist nur das in § 121 BewG definierte Vermögen für die Steuer heranzuziehen. Hierzu gehört das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Gr undvermögen, Betriebsvermögen einer Betriebsstätte im Inland, Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Inland, wenn der Gesellschafter – allein oder zusammen mit anderen nahestehenden Personen – an der Gesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt ist. Dazu gehöre n außerdem noch einzelne in inländische Register eingetragene Rechte und an inländische Gewerbebetriebe vermietete bewegliche Wirtschaftsgüter. Auch durch Hypotheken abgesicherte Forderungen und stille Beteiligungen fallen unter das Inlandsvermögen.

Dieses zu besteuernde Vermögen wird erweitert in den Fällen, in denen ein bisher unbeschränkt Steuerpflichtiger in ein Niedrigsteuerland wegzieht. Für diese Regelung ist das Auße nsteuergesetz anzuwenden, das allgemein den Wegzug in Niedrigsteuerländer bekämpft. Die Niedrigsteuerländer werden im Gesetz abstrakt nach zwei verschiedenen Maßstäben definiert. Beim 1. Maßstab wird verglichen, ob bei einem steuerpflichtigen Einkommen von 77.000 Euro bei einem Ledigen die Einkommensteuer im Ausland weniger als 2/3 der deutsche n Steuer beträgt. Der 2. Maßstab ist anzuwenden, wenn der ausländische Staat dem Zugezogenen eine Vorzugsbesteuerung gewährt.

Die Folgen der Einordnung in die erweiterte Steuerpflicht bestehen insbesondere darin, dass eine Reihe von Forderungen und Rechten der Erbschaft-/ Schenkungsteuer zusätzlich zum Vermögen gem. § 121 BewG unterliegen. Hierzu gehören Kapitalforderungen an inländische Schuldner, Spareinlagen und Bankguthaben bei inländischen Banken, Aktien, Investmentfondsanteile, Anteile an inländischen Genossenschaften, Versicherungsansprüche an inländische Versicherungsunternehmen und Erfindungen sowie Urheberrechte, die im Inland verwertet werden.

Im Prinzip richtet sich die erweiterte beschränkte Steuerpflicht damit gegen Personen, bei denen unterstellt wird, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland nur aufgegeben haben, um die vergleichsweise hohe Steuerlast gegen eine günstige Besteuerung in einem Niedrigsteuerland auszutauschen.

Mit Nießbrauchsrecht fürs Wertpapierdepot Steuern sparen

Wer viel zu vererben hat, kann frühzeitig Vermögenswerte an die nachfolgende Generation weitergeben. So können Steuerfreibeträge bei Erbschaft und Schenkung bestmöglich ausgenutzt werden. Wer z. B. ein Wertpapierdepot besitzt, kann dieses noch zu Lebzeiten unter Nießbrauchs vorbehalt verschenken. Der Schenkende überträgt dabei sein Depot an den Begünstigten, der damit neuer Eigentümer wird. Die Erträge, die das Depot abwirft, werden dann fortan abgeschöpft und gehen an den Schenkenden, d. h. den Nießbraucher. Gleichzeitig behält der Nießbraucher die Entscheidungsgewalt über die Anlagen und möglichen Entnahmen.

Der Vorteil ist, dass durch den Nießbrauch der zu versteuernde Vermögensanteil sinkt. Zusätzlich zu den sog. persönlichen Freibe trägen bei Erbschaft und Schenkung berücksichtigt das Finanzamt auch den sog. Kapitalwert des Nießbrauchs. Das ist der Wert, den der Nießbrauch für den Nießbraucher hat, also in diesem Fall die Summe der zu erwartenden Depoterträge. Er hängt vom Alter des Schenkenden und von der angenommenen J ahresrendite des Depots ab. Je jünger der Schenkende zu Beginn des Nießbrauchs und je höher die durchschnittliche Wertentwicklung des Depots, desto höher ist der Kapitalwert und desto niedriger der zu versteuernde Restbetrag.

Wenn der Nießbraucher jedoch schon kurze Zeit nach Beginn des Nießbrauchsverhältnisses verstirbt, kann der Freibetrag durch den Kapitalwert verfallen. Wann genau das der Fall ist, regelt § 14 BewG und hängt vom Alter des Nießbrauchers ab. Je älter der Schenkende ist, desto früher ist der Nießbrauch aufgebraucht – üblicherweise nach zehn Jahren.

Gegenüber dem Finanzamt muss angezeigt werden, welches Depot mit welche m Wert von wem an wen übertragen worden ist. Zur Erstellung eines Schenkungsvertrags sollte aufgrund der Komplexität ein Steuerberater oder Rechtsanwalt konsultiert werden.

Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch Beamten der Steuerfahndung rechtswidrig

Eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben der Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer ist rechtswidrig, wenn die Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Das entschied der Bundesfinanzhof.

Fristverlängerung bei der Abgabe der Grundsteuererklärung bis 31.01.2023

Die Finanzminister der Länder haben sich am 13.10.2022 in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium auf eine einmalige Fristverlängerung bei der Abgabe der Grundsteuererklärung verständigt.
Statt am 31.10.2022 läuft die Frist nunmehr am 31.01.2023 ab.

Drittes Entlastungspaket – Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

Arbeitgeber sollen die Mög lichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag von bis zu 3.000 Euro zu ge währen. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist biszum 31.12.2024 befristet.

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 03.09.2022. Grundlage ist die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, die in das parlamentarische Verfahren des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ eingebracht werden soll.

Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgebern Flexibilität.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
  • Die Inflationsausgleichsp rämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2023

Das Kabinett hat am 12.10.2022 die Verordnung über die Sozialversicherungsr echengrößen 2023 beschlossen.

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die
Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglie der in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), steigt auf 3.395 Euro/Monat (2022: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.290 Euro/Monat (2022:3.150 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt auf 7.300 Euro/Monat (2022: 7.050 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.100 Euro/ Monat (2022: 6.750 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 66.600 Euro (2022: 64.350 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2023 in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro jährlich (2022: 58.050 Euro) bzw. 4.987,50 Euro monatlich (2022: 4.837,50 Euro).

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt – Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen sind weiterhin Getränke. Eigentlich wäre die in der Corona- Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen.

Am 07.10.2022 hat der Bund esrat zahlreichen Änderungen bei den sog. Verbrauchsteuern zugestimmt. Der Bundestag hatte sie am 22.09.2022 beschlossen, um Gastronomie und mittelständische Brauereien zu entlasten und die Energieversorgung zu stabilisieren. Nach der Unterzeichnung vom Bundespräsidenten wird die Regelung wie geplant in Kraft treten.

Die ebenfalls eigentlich nur temporär ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel werden dauerhaft entfristet. Ziel ist es, die einzigartige Biervielfalt und Braukunst sowie die mittel-ständisch geprägte Brauereistruktur zu stärken. Außerdem befreit das Gesetz Bierwürze, die zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer.

Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung Umsatzsteuer als Betriebseinnahme

Der Kläger wendete sich gegen die Erfassung von Umsatzsteuer als Betriebseinnahme sowie die Nichtberücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten bei der Einkommensteuer sowie die Festsetzung von Verspätungszuschlägen. Er war im Streitjahr 2018 als Selbstständiger tätig. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss- Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind.

Auch die Festsetzung des Verspätungszuschlags sei rechtmäßig. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen habe am 31. Juli 2019 geendet. Die Erklärung sei jedoch erst am 1. September 2020 eingegangen. Eine rückwirkende Verlängerung komme nicht in Betracht. Schreiben vom 3. Februar 2021 seien beim Beklagten nicht eingegangen. Zudem sei es erst nach Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Übersendung der geforderten Unterlagen gekommen.

Überentnahmen bei sinngemäßer Anwendung der Regelungen auf Einnahmen-Überschuss-Rechner?

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob Überentnahmen bei der EinnahmenÜberschuss- Rechnung bereits dann vorliegen, wenn die Entnahmen im Wirtschaftsjahr den Gewinn und die Einlagen übersteigen.

Auch bei Steuerpflichtigen mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sei im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG periodenübergreifend zu ermitteln, ob im betrachteten Gewinnermittlungszeitraum Überentnahmen vorliegen.

Überentnahmen könnten auch in Gewinnermittlungszeiträumen gegeben sein, in denen die Entnahmen geringer als die Summe aus dem Gewinn und den Einlagen des Gewinnermittlungszeitraums seien. Überentnahmen seien bei Einnahmen-Überschuss- Rechnern nicht auf die Höhe eines niedrigeren negativen Kapitalkontos zu begrenzen, das zum Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums nach bilanziellen Grundsätzen vereinfacht ermittelt werde.