Dezember-Entlastung für Gas- und Wärmekunden kommt

Am 14.11.2022 hat der Bundesrat die Dezember- Soforthilfen für Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme gebilligt, die der Bundestag am 10.11.2022 beschlossen hatte. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und direkt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 Megawattstunden Gas werden durch die einmalige Soforthilfe von den dramatisch gestiegenen Kosten entlastet – als Überbrückung, bis im nächsten Jahr die geplante Gaspreisbremse wirkt. Unabhängig vom Jahresverbrauch hilfeberechtigt sind unter anderem Pflege-, Rehabilitations- und Forschungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Wohnungseigentümergemeinschaften.

Für die Betroffenen entfällt die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen für den Monat Dezember zu leisten. Bei der Wärmeversorgung erfolgt die Entlastung durch eine pauschale Zahlung, die sich im Wesentlichen an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst.

Für Mieter, die keine eigenen Verträge mit den Energielieferanten haben, sondern über Nebenkostenabrechnungen betroffen sind, sind differenzierte Sonderregeln je nach Vertragsgestaltung gegenüber der Vermieterseite vorgesehen. Ziel ist es, auch diese Haushalte zeitnah von den Kostensteigerungen zu entlasten.

Auch bei Zuzahlungen an Arbeitgeber: Für die Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens kein Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob tatsächliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, die durch die Nutzung der Tankkarte des Arbeitgebers für private Zwecke unter Zahlung einer kilometerabhängigen Pauschale pro gefahrenem Kilometer ang efallen sind, bei der (teilweise) entgeltlichen Gestellung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber im Rahmen eine s sog. Kilometerleasingmodells als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind bzw. ob in dieser Fallkonstellation die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer angesetzt werden kann.

Wenn der Arbeitnehmer ein ihm von seinem Arbeitgeber auch zur außerdienstlichen Nutzung überlassenes Kfz für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutze, scheide ein Werbungskostenabzug auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer hierfür ein Nutzung sentgelt leisten müsse oder individuelle Kfz-Kosten zu tragen habe. Aufwendungen für Familienheim fahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kfz würden nicht berücksichtigt. Im Gegenzug verzichte der Gesetzgeber auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils in Gestalt eines Zuschlags für eine wöchentliche Familie nheimfahrt in Höhe von 0,002 % des Listenpreises zur 1 %-Regelung.

Kosten für das Projektcontrolling als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten

In erster Instanz entschied das Finanzgericht Berlin- Brandenburg, dass die Kosten für eine qualifizierte baufachliche Betreuung im Rahmen des Neubaus eines Gebäudes nicht als Herstellungskosten, sondern als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten zu qualifizieren sind, wenn die finanzierende Bank diese Leistung bei der Vergabe des Darlehens fordert.

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt. Der Begriff der Schuldzinsen ist demnach nicht in eine m zivilrechtlichen engen Sinne zu verstehen, sond ern weit auszulegen. Die Zweckbestimmung von Aufwendungen, ein Darlehen zu erlangen oder zu sichern, ist das maßgebliche Auslegungskriterium. Danach sind etwa Aufwendungen für eine Wirtschaftlichkeitsberechnung als Schuldzinsen im weiteren Sinne abziehbar, soweit diese Finanzierungszwecken dient und eben nicht der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Herstellungsvorgangs.

Noch ein interessanter Beschluss des Bundesfinanzhofs

Mit Beschluss vom 29.03.2022 stellt der Bundesfinanzhof zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) folgende Leitsätze auf:

  1.  Die Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Über-
    schusserzielungsabsicht ist als das subjektive Tat-
    bestandsmerkmal in § 21 EStG einkunftsart- und
    bereichsspezifisch ausgestaltet.
  2. Bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietung stätigkeit ist typisierend vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Demgegenüber gilt bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (sog. Gewerbeimmobilien), die Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht; hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt hat, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.

Hinweis
Ob der Vermieter tatsächl ich einen Totalüberschuss erzielt, ist unerheblich. Infolgedessen ist eine oftmals geforderte Totalgewinnprognose hinfällig. Motive eines Vermieters, aus denen Verluste entstehen, spielen keine Rolle. „Subjektive Elemente sind nicht Bestandteil der einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestalteten Einkünfteerzielungsabsicht“, so der Bundesfinanzhof.

Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch nach der Neufassung der entsprechenden Vorschrift nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutg eschrieben wird. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genüge den gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsvorgang nicht.

Kein Vorsteuerabzug einer Kapitalgesellschaft aus Leistungen für private Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau

Im Streitfall war die Antragstellerin eine GmbH. Die Ehefrau des Geschäftsführers der GmbH war bei der GmbH geringfügig beschäftigt. Die Ehefrau ist Eigentümerin des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks, das sie im Stre itjahr 2015 teilweise an die GmbH vermietet hatte und zwar „das Arbeitszimmer im Norden des 1. Stocks“ und die beiden Garagenstellplätze. Für die Miete wurde keine Umsatzsteuer berechnet. Im Jahr 2015 wurden umfangreiche Sanierungsarbeiten an dem Gebäude vorgenommen. So wurde eine Lüftungsanlage, Rollläden und Dachfenster eingebaut. Zudem wurde das Gebäude mit umfangreicher Haustechnik ausgerüstet (Elektroinstallationen inklusive Photovoltaikanlage). Als Auftraggeber trat die GmbH auf. Diese beglich auch die Rechnungen. Eine Abrechnung der GmbH gegenüber der Eigentümerin (Ehefrau) oder dem Geschäftsführer erfolgte nicht. Seit 2016 wird das Gebäude vom Geschäftsführer und dessen Ehefrau zu Wohnzwecken genutzt.

Gegenüber dem Finanzamt trug die GmbH vor, es handele sich um ein Prototypenhaus, das von der Ehefrau des Geschäftsführers zwar privat genutzt werde, aber in erster Linie Demonstrationszwecken gegenüber potenziellen Kund en diene. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für Einbauten im Gebäude der Ehefrau des Geschäftsführers (Lüftung, Rollläden, Elektroinstallation, Einbau Netzwerk, Einbau Module) und weitere Vorsteuerbeträge (z. B. für Stützstrümpfe, Massagen, Getränke, Lebensmittel, Op erettenkarten). Die GmbH beantragte beim Finanzamt erfolglos, die sich aus der Vorsteuerkürzung ergebende Umsatzsteuerzahlungen von der Vollziehung auszusetzen. Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg gewährte der GmbH keinen vorläufigen Rechtsschutz.

Stromspeicher ist keine wesentliche Komponente einer Photovoltaik-Anlage

Eine aus den Eheleuten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betr ieb bereits seit 2013 eine Aufdach-Solaranlage. Die GbR plante in 2016 eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite des Daches. Diese Komplettanlage sollte mit einem Programm finanziert werden, das vor Abschluss der Verträge im Jahr 2016 eingestellt wurde. Auf Vorschlag der finanzierenden Banken wurde daher zunächst die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben, um die Fördermittel zu erhalten. Nach Lieferverzögerungen wurde das Speichersystem im Frühsommer 2017 in Betrieb genommen. Das Batte riespeichersystem dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stromes, der ausschließlich für die private Versorgung der GbR verwendet wird. Das beklagte Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem ab. Die Stromspeicher seien nachträglich angeschafft worden, dienten der privaten Stromversorgung und könnten daher nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Eine Ausnahme komme nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher in Betracht.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Baden-Württemberg ab. Der GbR stehe nach Auffassung des Gerichts kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für das Batteriespeichersystem zu, weil dieses nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin erfolgen sollte, sondern ausschließlich den privaten Belangen ihrer Gesellschafter diene. Der in den Batterien gespeicherte Strom werde ausschließlich für den privaten Verb rauch der Gesellschafter verwendet. Des Weiteren ri chte sich der Vorsteuerabzug nicht nach der Verwendung der Photovoltaikanlage, da das Batteriespeichersystem nicht Bestand teil der Photovoltaikanlage geworden sei. Der Stromspeicher gehöre nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom diene.

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer

Die beschränkte Steuerpflicht im Rahmen der Erbschaft-/Schenkungsteuer tritt in den Fällen ein, in denen sich das übertragene Vermögen im Inland befindet, aber sowohl der Erblasser/Schenker als auch die Erben/Beschenkten ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben. Bei diesen Sachverhalten ist nur das in § 121 BewG definierte Vermögen für die Steuer heranzuziehen. Hierzu gehört das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Gr undvermögen, Betriebsvermögen einer Betriebsstätte im Inland, Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Inland, wenn der Gesellschafter – allein oder zusammen mit anderen nahestehenden Personen – an der Gesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt ist. Dazu gehöre n außerdem noch einzelne in inländische Register eingetragene Rechte und an inländische Gewerbebetriebe vermietete bewegliche Wirtschaftsgüter. Auch durch Hypotheken abgesicherte Forderungen und stille Beteiligungen fallen unter das Inlandsvermögen.

Dieses zu besteuernde Vermögen wird erweitert in den Fällen, in denen ein bisher unbeschränkt Steuerpflichtiger in ein Niedrigsteuerland wegzieht. Für diese Regelung ist das Auße nsteuergesetz anzuwenden, das allgemein den Wegzug in Niedrigsteuerländer bekämpft. Die Niedrigsteuerländer werden im Gesetz abstrakt nach zwei verschiedenen Maßstäben definiert. Beim 1. Maßstab wird verglichen, ob bei einem steuerpflichtigen Einkommen von 77.000 Euro bei einem Ledigen die Einkommensteuer im Ausland weniger als 2/3 der deutsche n Steuer beträgt. Der 2. Maßstab ist anzuwenden, wenn der ausländische Staat dem Zugezogenen eine Vorzugsbesteuerung gewährt.

Die Folgen der Einordnung in die erweiterte Steuerpflicht bestehen insbesondere darin, dass eine Reihe von Forderungen und Rechten der Erbschaft-/ Schenkungsteuer zusätzlich zum Vermögen gem. § 121 BewG unterliegen. Hierzu gehören Kapitalforderungen an inländische Schuldner, Spareinlagen und Bankguthaben bei inländischen Banken, Aktien, Investmentfondsanteile, Anteile an inländischen Genossenschaften, Versicherungsansprüche an inländische Versicherungsunternehmen und Erfindungen sowie Urheberrechte, die im Inland verwertet werden.

Im Prinzip richtet sich die erweiterte beschränkte Steuerpflicht damit gegen Personen, bei denen unterstellt wird, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland nur aufgegeben haben, um die vergleichsweise hohe Steuerlast gegen eine günstige Besteuerung in einem Niedrigsteuerland auszutauschen.

Mit Nießbrauchsrecht fürs Wertpapierdepot Steuern sparen

Wer viel zu vererben hat, kann frühzeitig Vermögenswerte an die nachfolgende Generation weitergeben. So können Steuerfreibeträge bei Erbschaft und Schenkung bestmöglich ausgenutzt werden. Wer z. B. ein Wertpapierdepot besitzt, kann dieses noch zu Lebzeiten unter Nießbrauchs vorbehalt verschenken. Der Schenkende überträgt dabei sein Depot an den Begünstigten, der damit neuer Eigentümer wird. Die Erträge, die das Depot abwirft, werden dann fortan abgeschöpft und gehen an den Schenkenden, d. h. den Nießbraucher. Gleichzeitig behält der Nießbraucher die Entscheidungsgewalt über die Anlagen und möglichen Entnahmen.

Der Vorteil ist, dass durch den Nießbrauch der zu versteuernde Vermögensanteil sinkt. Zusätzlich zu den sog. persönlichen Freibe trägen bei Erbschaft und Schenkung berücksichtigt das Finanzamt auch den sog. Kapitalwert des Nießbrauchs. Das ist der Wert, den der Nießbrauch für den Nießbraucher hat, also in diesem Fall die Summe der zu erwartenden Depoterträge. Er hängt vom Alter des Schenkenden und von der angenommenen J ahresrendite des Depots ab. Je jünger der Schenkende zu Beginn des Nießbrauchs und je höher die durchschnittliche Wertentwicklung des Depots, desto höher ist der Kapitalwert und desto niedriger der zu versteuernde Restbetrag.

Wenn der Nießbraucher jedoch schon kurze Zeit nach Beginn des Nießbrauchsverhältnisses verstirbt, kann der Freibetrag durch den Kapitalwert verfallen. Wann genau das der Fall ist, regelt § 14 BewG und hängt vom Alter des Nießbrauchers ab. Je älter der Schenkende ist, desto früher ist der Nießbrauch aufgebraucht – üblicherweise nach zehn Jahren.

Gegenüber dem Finanzamt muss angezeigt werden, welches Depot mit welche m Wert von wem an wen übertragen worden ist. Zur Erstellung eines Schenkungsvertrags sollte aufgrund der Komplexität ein Steuerberater oder Rechtsanwalt konsultiert werden.

Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch Beamten der Steuerfahndung rechtswidrig

Eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben der Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer ist rechtswidrig, wenn die Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Das entschied der Bundesfinanzhof.

Fristverlängerung bei der Abgabe der Grundsteuererklärung bis 31.01.2023

Die Finanzminister der Länder haben sich am 13.10.2022 in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium auf eine einmalige Fristverlängerung bei der Abgabe der Grundsteuererklärung verständigt.
Statt am 31.10.2022 läuft die Frist nunmehr am 31.01.2023 ab.