Mindestausbildungsvergütung zum 01.01.2026 gestiegen

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht eine jährliche Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr vor. Für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr gibt es gesetzlich festgelegte prozentuale Aufschläge auf die Mindestvergütung des ersten Ausbildungsjahres (18 Prozent für das zweite Ausbildungsjahr, 35 Prozent für das dritte Ausbildungsjahr und 40 Prozent für das vierte Ausbildungsjahr).

Zum 01.01.2026 steigt die Mindestausbildungsvergütung auf:

  • 724 Euro im 1. Ausbildungsjahr,
  • 854 Euro im 2. Ausbildungsjahr,
  • 977 Euro im 3. Ausbildungsjahr und
  • 1.014 Euro im 4. Ausbildungsjahr.

Die neuen Untergrenzen gelten für alle Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen, die ihre Ausbildung zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2026 beginnen.

Tarifvertragliche Regelungen sind von der Mindestausbildungsvergütung ausgenommen.

Agrardiesel-Subvention ab 01.01.2026

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bekommen ab 01.01.2026 wieder Zuschüsse für den Einsatz von Diesel-Kraftstoff. Künftig können sich land- und forstwirtschaftliche Betriebe wieder 21,48 Cent pro Liter von der Energiesteuer für Diesel erstatten lassen. Die Steuerentlastung erfolgt im Rahmen eines nachgelagerten Entlastungsverfahrens. Die landwirtschaftlichen Betriebe müssen einen Antrag stellen, die Steuererstattung erfolgt dann in der Regel im Jahr nach Verwendung des Diesels.

Bundeskabinett beschließt neuen Mindesthebesatz für Gewerbesteuer

Am 14.01.2026 hat das Bundeskabinett beschlossen, den gesetzlichen Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer anzuheben, um steuerlich motivierte Standortverlagerungen von Unternehmen in Gemeinden mit besonders niedrigen Hebesätzen einzudämmen.

Diese steuerliche Maßnahme ist im Entwurf eines „Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ enthalten und sieht vor, dass der Mindesthebesatz künftig on 200 % auf 280 % angehoben wird. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht beendet. Im nächsten Schritt befasst sich der Deutsche Bundestag damit.

Außerdem enthält der Entwurf Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes, um eine mögliche zweifache Besteuerung desselben Lebenssachverhaltes beim Auseinanderfallen von Verpflichtungs- (Signing) und Verfügungsgeschäft (Closing) auszuschließen. Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 Grunderwerbsteuergesetz auf einen Monat verlängert.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Abfindung einer Pensionszusage

Verzichtet der beherrschende Gesellschafter einer GmbH vor Eintritt des Versorgungsfalls auf seine Ansprüche aus einer Pensionszusage und erhält er hierfür eine Abfindung von der Gesellschaft, liegt hierin keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), wenn die Pensionszusage aus betrieblichen Gründen abgefunden wird.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit diesem Beschluss einerseits von seiner früheren Rechtsprechung abgegrenzt und andererseits das Urteil des Finanzgerichts Münster bestätigt (Az. VIII R 17/23). Dieses hatte entschieden, dass die Kapitalabfindung einer gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bestehenden Pensionszusage bei betrieblicher Veranlassung – hier im Fall der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft – keine vGA darstelle, wenn es eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächliche Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter- Geschäftsführer und der Gesellschaft gebe. Es betonte zudem, dass die Kapitalabfindung im Austausch gegen den Wegfall des Pensionsanspruchs des Gesellschafter-Geschäftsführers mit dem Ziel der Sanierung der Gesellschaft erfolgte.

Hinweis: Durch die Bestätigung des Urteils des Finanzgerichts Münster durch den Bundesfinanzhof ist auch keine vGA im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Vorgaben des formellen Fremdvergleichs gegeben.

Ein ordentlicher und gewissenhafter Fremd-Geschäftsführer hätte der Abfindungsvereinbarung im Interesse der GmbH und zudem hätte auch ein ordentlicher und gewissenhafter fremder Dritter als Pensionszusagebegünstigter der Vereinbarung zugestimmt.

Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben?

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung auch künftig nicht steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie nur das sozialhilfegleiche Niveau sichern sollen. Die Richter sehen darin keinen Verstoß gegen das Grundgesetz (Az. X R 10/20).

Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, sei verfassungsrechtlich nicht geboten, da der Gesetzgeber sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden hat.

Nach der ab 2010 geltenden Rechtslage sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z. B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird. Dies hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt.

Im Streitfall hatten die Kläger jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden aufgrund der den tatsächlichen Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergäben. Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wegen der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. Die Kläger waren der Ansicht: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen.

Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Ein aktuelles Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Bewertung von Tieren nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG (Az. IV C 6 – S 2170/00015/002/094) ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 14.11.2001. Es gilt für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform. Es gilt auch für Betriebe, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielen. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) ist dieses BMF-Schreiben sinngemäß anzuwenden.

Das Schreiben ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Es enthält Ausnahmen für eine Anwendung auch für frühere Wirtschaftsjahre.

Hinweis: Besonders interessant ist die Anlage Richtwerte für die Viehbewertung.

Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Das Bundesministerium der Finanzen hat das geltende Schreiben zu den allgemeinen Grundsätzen für die steuerliche Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Absatz 1 EStG) in einem aktuellen Schreiben überarbeitet (Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/025).

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.

Das überarbeitete Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das Schreiben vom 06.04.2022.

Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Sofortausstellung nicht mehr möglich

Die Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen (§ 48b EStG) ist ein offizielles Dokument, welches Unternehmen im Baugewerbe benötigen, um von Steuerabzügen für bestimmte Bauleistungen befreit zu werden. Der Antrag sollte künftig frühzeitig gestellt werden, denn diese Freistellungsbescheinigungen können im Finanzamt vor Ort nicht mehr sofort ausgestellt und direkt ausgehändigt werden (sog. Sofortausstellung). Grund ist die bundesweit einheitliche Umstellung des Verfahrens zur zentralen Speicherung der Freistellungsdaten. D. h., die Bearbeitung der Anträge auf Freistellungsbescheinigungen wird künftig bundeseinheitlich maschinell durchgeführt, was einen gewissen zeitlichen Vorlauf bis zur Erteilung der Bescheinigung erfordert. Wegen des Postversands der Bescheinigung wird automatisch eine sog. Vordatierungsfrist von mindestens drei Tagen berücksichtigt, die sich jedoch durch Wochenenden oder Feiertage verlängern kann.

Hinweis: Der Antrag auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung sollte möglichst 14 Tage im Voraus bei den zuständigen Finanzämtern eingereicht werden – insbesondere dann, wenn ein Abgabetermin für die Vorlage beim Auftraggeber einzuhalten ist. Der Antrag (formlos) kann über das elektronische Portal ELSTER oder per E-Mail oder Brief gestellt werden.

Verlustnutzung trotz Anteilsübernahme

Eine GmbH erzielte im Streitjahr 2017 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 1.843.459 Euro. Im Jahr 2018, welches auf Grund einer Verschmelzung mit Wirkung zum 30.09.2018 endete, erzielte die GmbH einen Verlust in Höhe von 14.058 Euro. Noch vor der Verschmelzung hatte eine andere GmbH am 17.10.2018 100 Prozent der Anteile an der verlusttragenden Gesellschaft erworben. Das beklagte Finanzamt verweigerte daraufhin einen Verlustrücktrag in das Jahr 2017 mit Verweis auf § 8c KStG. Der Verlust sei nicht mehr abziehbar, da ein schädlicher Beteiligungserwerb vorlag. Verluste, die bis zum Erwerbszeitpunkt entstanden seien, dürften weder vor- noch rückgetragen werden. Die Verschmelzungsrückwirkung ändere daran nichts.

Die Richter des Bundesfinanzhofs widersprachen dieser Ansicht, denn § 8c KStG greife hinsichtlich des Verlustvortrags, nicht jedoch für den Verlustrücktrag (Az. I R 1/23). Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs will die Vorschrift verhindern, dass vor dem Anteilseignerwechsel entstandene Verluste für das wirtschaftliche Engagement des neuen Anteilseigners genutzt werden. Werde der Verlust jedoch in ein Jahr zurückgetragen, in dem der Gesellschafterbestand noch unverändert war, bleibe die wirtschaftliche „Identität“ der Gesellschaft gewahrt. § 8c KStG stehe einem solchen Verlustrücktrag nicht entgegen.

Informationen zur Umsatzsteuerbefreiung von Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art

Nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Veranstaltungen in diesem Sinne sind solche, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind. Mit einem Informationsblatt des Bundesministeriums der Finanzen sollen Unternehmer über die Kriterien informiert werden, die für das Vorliegen von begünstigten Leistungen im Rahmen von Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder beruflicher Umschulung maßgeblich sind. Auch Unterricht im Bereich der Erwachsenenbildung kann Schul- und Hochschulunterricht sein (Az. III C 3 – S 7180/00032/001/065). Auf den Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen sind die im Informationsblatt aufgeführten Kriterien nicht anzuwenden.

Das Informationsblatt nennt die maßgeblichen Kriterien der Bereiche

  • Inhalt der Veranstaltung,
  • Zielsetzung der Veranstaltung,
  • Objektive Eignung der Lehrkraft,

die für das Vorliegen einer Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG insgesamt erfüllt sein müssen.