Voraussichtliche Sachbezugswerte ab 01.01.2027

Die monatlichen Werte für freie oder verbilligte Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich voraussichtlich ab dem 01.01.2027. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in seinem Entwurf der „Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)“ die voraussichtlichen amtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2027 festgelegt.

Die „Sachbezugswerte 2027“ bedürfen noch der Zustimmung des Bundesrats – mit Änderungen ist jedoch nicht zu rechnen. Jedoch sind die Rechengrößen erst nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ab Jahresbeginn 2027 endgültig.

Alle voraussichtlichen Werte gelten bundesweit. Die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2027 für Verpflegung sind auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.

Im Jahr 2027 wird der voraussichtliche Sachbezugswert für die verbilligte oder unentgeltliche Verpflegung bundeseinheitlich von 345 Euro auf 355 Euro pro Monat steigen und setzt sich wie folgt zusammen:

  • Frühstück: 2,43 Euro kalendertäglich, 73 Euro monatlich
  • Mittagessen: 4,70 Euro kalendertäglich, 141 Euro monatlich
  • Abendessen: 4,70 Euro kalendertäglich, 141 Euro monatlich

Ab 01.01.2027 wird der voraussichtliche Wert für Unterkunft bundeseinheitlich von 285 Euro auf 289 Euro pro Monat steigen. Der Wert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 SvEV).

Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 SvEV.

Die Sachbezugswerte 2027 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2027 maßgeblich, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung am 01.01.2027 in Kraft tritt. Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuerpflicht als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Elektronische Kassensysteme sollen ab 2028 für größere Betriebe mit offenen Ladenkassen verpflichtend werden

Das Bundeskabinett hat am 23.09.2026 den Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen beschlossen. Damit setzt das Bundesfinanzministerium den Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität weiter um. Der „Aktionsplan“ sieht neben der Registrierkassenpflicht eine Vielzahl weiterer Maßnahmen vor, die jetzt umgesetzt werden.

Unter anderem sind folgende Maßnahmen geplant:

Verpflichtender Einsatz elektronischer Kassensysteme: Zwar sind moderne elektronische Kassensysteme in Deutschland weit verbreitet, jedoch gibt es noch etwa 115.000 sog. offene Ladenkassen, deren Umsätze teilweise nicht oder nur handschriftlich erfasst werden. Das ist sowohl aufwändig als auch missbrauchsanfällig und kann Steuerhinterziehung begünstigen. Deshalb will die Bundesregierung, dass offene Ladenkassen für Geschäfte ab einem jährlichen Gesamtumsatz von 100.000 Euro ab dem Jahr 2028 durch elektronische Kassensysteme ersetzt werden.

Ausgenommen von der Kassenpflicht sind u. a. Steuerpflichtige, die jährliche Barumsätze im Wert von unter 12.000 Euro erzielen. Daneben sieht der Gesetzentwurf vor, dass das Bundesfinanzministerium durch eine Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorsehen kann. Dabei kommen etwa Vertrauenskassen auf Selbsternte-Feldern oder die Direktvermarktung in Landwirtschaftsbetrieben sowie Wochen- und Jahrmärkte in Betracht.

Einführung einer Belegbereitstellungspflicht: Digitale Belege sollen ab 2028 zum Regelfall werden. Die bisherige standardmäßige Ausgabe von Papierbelegen soll entfallen.

Finanzverwaltung ergänzt Regelungen zur E-Rechnung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die bisherigen Vorgaben zur Einführung der E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 ergänzt und am 15.10.2026 das dritte BMF-Schreiben zur verpflichtenden elektronischen Rechnung veröffentlicht (Az. III C 5 – S 7287-a/00019/021/017). Darin werden verschiedene Praxisfragen zur Anwendung der E-Rechnung sowie bestehende Übergangsregelungen näher erläutert.

Das Schreiben erläutert unter anderem praktische Fragen zu

  • Anzahlungs-, Voraus-, Abschlags- und Endrechnungen,
  • Anforderungen an Pflichtangaben und Leistungsbeschreibungen
  • E-Rechnungen bei Bauleistungen
  • Rabattvereinbarungen und Bruttopreisrechnungen
  • Rechnungsberichtigungen
  • technischen Fehlern
  • Sanktionsvorschriften sowie
  • zum Verhältnis der umsatzsteuerlichen E-Rechnungspflichten zu Rechnungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung.

Darüber hinaus verlängert die Finanzverwaltung in bestimmten Fällen bestehende Nichtbeanstandungsregelungen und Übergangsfristen. Außerdem werden einzelne Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses angepasst.

Höhere Tabaksteuer

Die vom Bundestag beschlossene Erhöhung der Tabaksteuer hat am 16.10.2026 die Länderkammer passiert. Das Gesetz sieht vor, die Tabaksteuer in den kommenden vier Jahren schrittweise zu erhöhen. So beträgt die Steuer für Zigaretten im Jahr 2027 14,34 Cent je Stück, zu denen noch 21,05 Prozent des Verkaufspreises hinzukommen. Im Jahr 2030 sind es dann 18,57 Cent zuzüglich 21,05 Prozent. Auch für geschnittenen Tabak und Liquids für E-Zigaretten wird die Steuer erhöht. Gleiches gilt für Zigarren, Zigarillos sowie Pfeifen- und Shisha-Tabak – hier jedoch erst ab dem 01.03.2027.

Durch die Erhöhung werden im kommenden Jahr Steuermehreinnahmen in Höhe von 11,824 Milliarden Euro erwartet.

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bundesfinanzhof bestätigt Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern

Im Streitfall erzielte der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kläger im Streitjahr 2022 ganzjährig Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Von seinem Arbeitgeber erhielt er die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt, die in der Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns ausgewiesen wurde. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das beklagte Finanzamt die Energiepreispauschale als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht Münster als unbegründet ab. Mit seiner Revision rügt der Kläger, § 119 EStG verstoße sowohl gegen formelles als auch gegen materielles Verfassungsrecht.

Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten jedoch die Besteuerung. Das Finanzamt habe die dem Kläger von seinem Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale bei der Einkommensteuerfestsetzung zutreffend als steuerpflichtige Einnahme angesetzt. Dies sei weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden (Az. VI R 15/24).

Hinweis: Einsprüche von Arbeitnehmern, die mit Blick auf dieses Musterverfahren ruhten, werden die Finanzämter nun voraussichtlich zurückweisen. Für Rentner, deren Energiepreispauschale als sonstige Einkünfte besteuert wurde, ist beim Bundesfinanzhof derzeit noch ein Verfahren anhängig (Az. X R 27/25); entsprechende Einsprüche können weiterhin ruhen.

Immobilienübertragung im Zuge einer Scheidung kann steuerpflichtig sein

Im Streitfall übertrug der Kläger seine hälftigen Miteigentumsanteile an den Immobilien auf seine damalige Ehefrau. Im Gegenzug verzichteten die Ehegatten u. anderem auf weitergehende Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich sowie auf Unterhaltsansprüche. Die Vereinbarung wurde im Hinblick auf die bereits konkret anstehende Scheidung getroffen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster lag darin ein entgeltlicher Vorgang (Az. 8 K 901/23 E). Die Übertragung der Immobilien erfolgte als Gegenleistung für den Verzicht der Ehefrau auf ihre vermögensrechtlichen Ansprüche. Damit lag ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Etwas anderes kann gelten, wenn die Ehegatten bereits während der Ehe in einem Ehevertrag vereinbaren, dass der künftige Zugewinnausgleich durch die Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstands erfolgen soll. Dann ist die Zugewinnausgleichsforderung des anspruchsberechtigten Ehegatten originär nicht auf Geld gerichtet. Entscheidend ist laut Auffassung des Gerichts, dass keine wertmäßige Anrechnung auf den Zugewinnausgleich erfolgt, sondern ein bestimmter Gegenstand unabhängig von seinem Wert als Zugewinnausgleich geschuldet wird. In diesem Fall kann die Übertragung unentgeltlich erfolgen. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hinweis: Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft kommt in Betracht, wenn zwischen Anschaffung und Übertragung nicht mehr als zehn Jahre liegen und keine gesetzliche Ausnahme, insbesondere wegen einer begünstigten Eigennutzung, greift. Der übernehmende Ehegatte erwirbt die Anteile in diesem Fall entgeltlich; für ihn beginnt eine neue Zehnjahresfrist. Wer im Rahmen einer Trennung Immobilien überträgt, sollte die steuerlichen Folgen vor Unterzeichnung der Vereinbarung prüfen lassen.

Kürzere Nutzungsdauer: Auch Verkehrswertgutachten kann als Nachweis genügen

Eine Grundstückseigentümerin hatte für eine vermietete Betriebshalle eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer von 18 Jahren geltend gemacht und dadurch eine deutlich höhere Absetzung für Abnutzung (AfA) begehrt. Das Finanzamt erkannte dies nicht an und verwies auf die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer.

Das Finanzgericht München gab der Klage jedoch statt. Nach Auffassung des Gerichts kann der Steuerpflichtige grundsätzlich jede geeignete sachverständige Methode zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer verwenden. Ein auf der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) basierendes Gutachten sei nicht allein deshalb ungeeignet, weil es im Rahmen einer Verkehrswertermittlung erstellt wurde. Entscheidend sei vielmehr, dass sich das Gutachten nachvollziehbar mit den individuellen Verhältnissen des Gebäudes auseinandersetzt (Az. 8 K 1147/23).

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2024 entschieden, dass eine kürzere Nutzungsdauer mit jeder sachverständigen Methode nachgewiesen werden kann. Die Finanzverwaltung stellt an solche Gutachten dennoch hohe Anforderungen und prüft sie kritisch. Ein Gutachten kann sich vor allem bei älteren Gebäuden und beim Erwerb von Bestandsimmobilien mit hohen Anschaffungskosten lohnen. Vor der Beauftragung eines Gutachtens empfiehlt sich steuerliche Beratung.

Sonderabschreibung nach § 7b EStG auch bei Wiederherstellung einer vermietbaren Wohnung möglich

Wird langjährig zusammengeführter Wohnraum wieder in selbstständige Wohneinheiten aufgeteilt, kann dies steuerlich als Schaffung einer neuen Wohnung gelten, entschied das Finanzgericht Düsseldorf. Die Kläger hatten zwei ursprünglich selbstständige Doppelhaushälften im Jahr 2001 zu einer großen Wohneinheit verbunden. Erst 2021 wurden die Häuser wieder getrennt; eine Haushälfte wurde anschließend vermietet. Das Finanzamt versagte die Sonderabschreibung nach § 7b EStG, da die Wohnung bereits vor der Zusammenlegung existiert habe.

Das Finanzgericht Düsseldorf sah dies anders und gab der Klage teilweise statt (Az. 12 K 823/26 E). Die geltend gemachte Sonderabschreibung nach § 7b EStG wurde dem Grunde nach anerkannt; weitergehende Änderungen für die Jahre 2021 und 2022 scheiterten jedoch an verfahrensrechtlichen Vorschriften. Maßgeblich sei der unmittelbar vor den Baumaßnahmen bestehende Zustand. Da die Verbindung mehr als 20 Jahre bestanden habe, sei dieser Zustand verfestigt gewesen. Durch die Trennung sei der Wohnungsbestand von einer auf zwei Wohnungen erhöht worden. Damit sei zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden, was dem Förderzweck des § 7b EStG entspreche.

Hinweis: Die Sonderabschreibung setzt unter anderem voraus, dass der Bauantrag in den gesetzlichen Förderzeiträumen gestellt wurde, bestimmte Baukostenobergrenzen eingehalten werden und die Wohnung zehn Jahre lang vermietet wird. Der Fall zeigt außerdem: Die Sonderabschreibung muss geltend gemacht werden, solange die Steuerbescheide noch änderbar sind.

Kosten für Hirnschrittmacher steuerlich absetzbar

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat einem Kläger recht gegeben, der die Kosten für einen sog. Hirnschrittmacher in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht hatte (Az. 8 K 236/26). Der Mann litt an einer schweren Depression, die trotz ambulanter und stationärer Behandlungen, verschiedener Therapien sowie der Einnahme von Antidepressiva nicht erfolgreich behandelt werden konnte. Die gesetzliche Krankenkasse übernahm die Kosten der in einer Privatklinik durchgeführten „Tiefen Hirnstimulation“ nicht.

Nach Auffassung des Gerichts steht dies der steuerlichen Berücksichtigung jedoch nicht entgegen. Maßgeblich sei, dass die Behandlung im Streitjahr 2022 wissenschaftlich anerkannt und medizinisch indiziert gewesen sei. Eine Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen sei dafür nicht erforderlich. Auch die Wahl einer Privatklinik und das erfolglose sozialgerichtliche Verfahren auf Kostenerstattung änderten daran nichts.

Anlage EÜR für 2026 wurde veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2026 veröffentlicht (Az. IV C 6 – S 2142/00024/010/001). Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist elektronisch über das ELSTER-Portal an die Finanzverwaltung zu übermitteln. In Härtefällen kann das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung verzichten und die Verwendung von Papiervordrucken zulassen.

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