Provisionen in Form der Kryptowährung Ether zulässig

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Provisionen in Form der Kryptowährung Ether erhalten können. Ether als Sachbezug zu vereinbaren sei nur dann möglich, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liege. Zudem müsse ein bestimmter unpfändbarer Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80/24).

Hintergrund des Urteils ist ein Streit zwischen einem Unternehmen, das sich auch mit Kryptowährung befasst, und einer ehemaligen Arbeitnehmerin. Die Provisionsvereinbarung zwischen den Beteiligten sah eine spezielle Auszahlungsmodalität vor. Die Provision sollte zwar zuerst in Euro berechnet werden, dann aber zum Fälligkeitszeitpunkt (immer am letzten Tag des Folgemonats) zum aktuellen Wechselkurs in die Kryptowährung Ether (ETH) umgerechnet werden. Dieser Anspruch sollte durch die Übertragung der entsprechenden Menge ETH auf eine von der Klägerin benannte Wallet (sog. digitale Geldbörse für Kryptowährungen) erfüllt werden. Sie klagte, dass ihr noch ausstehende Provisionsansprüche – wie im Arbeitsvertrag festgehalten – in Ether übertragen werden sollen. Das Unternehmen war hingegen der Ansicht, dass die Ansprüche bereits durch eine Geldzahlung erfüllt seien. Es sei unzulässig, Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung auszuzahlen.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin recht. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Provisionen, zu erfüllen durch Übertragung von ETH, dem Grunde nach zu. Es entschied, dass die Übertragung der Kryptowährung Ether zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, als Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden kann. Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO dürfe jedoch der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer müsse zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden. Im Streitfall müsse allerdings die genaue Höhe des Anspruchs vom zuständigen Landesarbeitsgericht in Baden
Württemberg als Vorinstanz verhandelt und entschieden werden.

Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.05.2025 sein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst (Az. IV C 1 – S 2252/00075/016/070). Das umfangreiche Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 19.05.2022 und geht u. a. auf die folgenden Bereiche ein:

  • Kapitalerträge (§ 20 EStG): Dividenden, Stille Gesellschaft, Lebensversicherungen, Optionsanleihen/Zertifikate, Rückabwicklungen/Nutzungsersatz
  • Termingeschäfte (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG): Optionen, Futures, Swaps, Devisentermingeschäfte, Barausgleich, Stillhalterprämien
  • Verluste & Forderungsausfälle: Verluste durch Forderungsausfall (z. B. Insolvenz, Verzicht), Wiederaufleben von Besserungsscheinen führt zu nachträglichen Einkünften
  • Steuerabzug (§ 43, 43a EStG): Kapitalertragsteuer durch Bank einzubehalten, getrennte Verlustverrechnungstöpfe, Anrechnung ausländischer Quellensteuer nur im Veranlagungsverfahren
  • Steuerfreistellung (§ 44a EStG): Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigung möglich, Ehegatten benötigen gemeinsamen Auftrag zur Verlustverrechnung.
  • Ausnahmen vom Abgeltungsteuersatz (§ 32d Abs. 2 EStG): Kein Abgeltungssatz bei Darlehen an nahestehende Personen, Antrag auf persönliche Besteuerung bei Beteiligung > 25 % oder > 1 % + Tätigkeit.
  • Sonderfälle: Rohstoffzertifikate mit physischem Auslieferungsanspruch, Zinsbegrenzungen (Caps/Floors), Swaps

Für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze des neu gefassten Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Unzulässige Zweitwohnungsteuer bei Nest- oder Wechselmodell

Das Verwaltungsgericht Weimar entschied, dass die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer (auch) unzulässig in Fällen des ehelichen Getrenntlebens ist, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitwohnungsteuer herangezogenen getrennt lebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im Rahmen des familiären Nestmodells oder auch des Wechselmodells am Erstwohnsitz regelmäßig betreut werden (Az. 3 K 1578/23 We).
Im Streitfall betreute ein getrennt lebendes Ehepaar seine gemeinsamen Kinder zunächst im Nest- und später im Wechselmodell. Für eine Nebenwohnung in einer anderen Stadt sollte der Mann Zweitwohnungsteuer i. H. von 960 Euro jährlich zahlen. Eine Ausnahme von der Zweitwohnungsteuerpflicht sah die Erfurter Satzung nur für nicht dauernd getrennt lebende Eheleute mit Zweitwohnsitz vor. Das Verwaltungsgericht hält das für einen „eklatanten“ Verstoß gegen den Schutz der Familie und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Entscheidung, die gemeinsamen Kinder im Nest- oder Wechselmodell zu betreuen, sei verfassungsrechtlich geschützt – und zwar genauso wie bei nicht getrennt lebenden Eheleuten. Eine Zweitwohnungsteuerpflicht verstoße in solchen Fällen gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung nicht getrennt lebender und getrennt lebender Eheleute seien nicht erkennbar.

Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung geht online

Seit 22.04.2025 können Bürger in Niedersachsen Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen. Das Portal https://anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de/meldung soll einen sicheren und diskreten Kommunikationsweg bieten, um sowohl namentliche als auch anonyme Hinweise abzugeben.
Mit dem neuen digitalen Angebot will die niedersächsische Steuerverwaltung die Bearbeitung anonymer Hinweise verbessern und eine bestehende Vollzugslücke schließen.
Ein vergleichbares System ist bereits in Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein im Einsatz.

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019 zurückgewiesen (Az. 2 BvR 1505/20). Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes auch heute (noch) nicht festgestellt werden kann. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestehe folglich nicht.
Zudem habe der Gesetzgeber mit der Reform von 2019 (u. a. durch Anhebung der Freigrenzen ab 2021) seine Pflicht zur Beobachtung der Voraussetzungen der Abgabe erfüllt. Des Weiteren sei die Höhe des Zuschlags (5,5 %) nicht
unverhältnismäßig. Auch eine Ungleichbehandlung etwa zwischen Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerpflichtigen oder bei Kapitalerträgen liege nicht vor, da es sich um unterschiedlich gelagerte Sachverhalte handle, so das Bundesverfassungsgericht.

Neues Gutachten zur „doppelten Besteuerung“ von Renten

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden zur doppelten Besteuerung von Renten nicht angenommen und damit die bestehende Rechtslage untermauert. Wissenschaftliche Gutachten – eingeholt vom Bundesministerium der Finanzen – bestätigen nun, dass keine weiteren gesetzlichen Anpassungen im Kontext einer „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung nötig sind.
Diesen Verfassungsbeschwerden waren zwei Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 (Az. X R 33/19 und X R 20/19) vorausgegangen, in denen die Revisionskläger eine sog. doppelte Besteuerung ihrer Rentenbezüge rügten. Die beiden Revisionen wurden vom Bundesfinanzhof jeweils als unbegründet zurückgewiesen.
Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 1140/21 und Az. 2 BvR 1143/21). Dabei hat es ausgeführt, dass die vom Bundesfinanzhof vertretene Sichtweise eines einzelfallbezogenen Verbots „doppelter Besteuerung“ jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die seinerzeitige Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002, dass „in jedem Fall“ eine „doppelte Besteuerung“ zu vermeiden sei, lasse sich vielmehr auch so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle „doppelte Besteuerung“ von ganzen Rentnergruppen bzw. -jahrgängen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall.

Kein Vorläufigkeitsvermerk wegen Doppelbesteuerung von Leibrenten – Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Die angebliche oder tatsächliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Renteneinkünften ist ein Dauerthema. Nachdem das Bundesverfassungsgericht Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat und vorgehend der Bundesfinanzhof nicht zu einer Verfassungswidrigkeit gekommen ist, ist die Frage der Verfassungswidrigkeit einer vermeintlich doppelten Besteuerung von Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3b EStG aus Sicht der
Finanzverwaltung geklärt und eines Vorläufigkeitsvermerks bedarf es deshalb nicht mehr.
Da beim Bundesfinanzhof noch zwei Revisionsverfahren anhängig sind, in denen bestimmte Fragen der Rentenbesteuerung noch strittig sind (BFH-Az.: X R 9/24 und X R 18/23), dürfte insoweit mit Masseneinsprüchen nebst Anträgen auf Ruhen des Verfahrens zu rechnen sein.
Hinweise:

  • Wird gegen Einkommensteuerbescheide, die den Vorläufigkeitsvermerk nicht oder nicht mehr enthalten,
    zulässig Einspruch eingelegt, ist eine Verfahrensruhe gem. § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung zu prüfen.
  • Bisherige, mit dem Vorläufigkeitsvermerk versehene Steuerbescheide werden nicht von Amts wegen für
    „endgültig“ erklärt.

Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger

Die klagende Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs der Klägerin (z. B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Er war weder „am Stuhl“ behandelnd tätig, noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden, sondern beriet im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz. Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.
Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht (Az. VIII R 4/22). Alle Mitunternehmer erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die freiberufliche Tätigkeit ist durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr muss positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, nämlich die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat. Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit ist daher auch vorliegend anzunehmen. Auch in diesem Fall entfaltet der Berufsträger Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören, denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit.

Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2024

Seit Ausbruch der Corona-Krise wurden die Abgabetermine für die Einkommensteuererklärungen der letzten Jahre durch die Finanzverwaltung verlängert. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gelten letztmalig verlängerte, jedoch kürzere Abgabefristen als im letzten Jahr. Nicht beratene Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung selbst erstellen, müssen diese bis spätestens 31.07.2025 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einreichen. Bei der Abgabe über einen Steuerberater verlängert sich die Frist für die Einkommensteuererklärung 2024 bis zum 30.04.2026 (Beraterprivileg). Die verlängerte Abgabefrist bis zum 30.04.2026 gilt für Steuerpflichtige jedoch nur im Zusammenhang mit einem bestehenden Auftrag – eine Vollmacht allein genügt nicht.

PV-Anlage: Lieferung von Mieterstrom stellt eine selbstständige Hauptleistung dar

Der Kläger war Eigentümer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses und lieferte seinen Mietern Strom, den er über die Betriebskosten abrechnete. Auf dem Mehrfamilienhaus installierte der Kläger eine PV-Anlage. Im Rahmen einer Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau hatte sich der Kläger dazu verpflichtet, 50 % der Stromlieferungen innerhalb des Mietobjekts abzunehmen. Soweit der durch die PV-Anlage produzierte Strom nicht ausreichte, gewährleistete der Kläger die Stromversorgung durch den Bezug und die Weiterlieferung externen Stroms. Aus der Anschaffung der PV-Anlage machte er einen Vorsteuerabzug geltend. Das beklagte Finanzamt gelangte demgegenüber im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu dem Ergebnis, dass die beiden Leistungen Vermietung und Stromlieferung so eng zusammenhingen, dass die Stromlieferung als Nebenleistung umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung (Vermietung) teile. Da die Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet würden, sei der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage insoweit – also um 50 % – ausgeschlossen.
Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen gerichteten Klage statt (Az. 15 K 128/21). Die PV-Anlage werde vorliegend vollumfänglich für steuerpflichtige Ausgangsumsätze des Klägers verwendet. Die Stromlieferungen des Klägers an seine Mieter stellen keine unselbstständigen Nebenleistungen zu den umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG), sondern selbstständige Hauptleistungen in Form von Lieferungen dar. Dies gelte sowohl für den vom Kläger mit der Photovoltaikanlage eigenproduzierten als auch für den von externen Stromanbietern bezogenen Strom.
Hinweis:
Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzig untrennbar wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Verfügt der Mieter über die Möglichkeit, die Lieferanten und/oder die Nutzungsmodalitäten der in Rede stehenden Gegenstände oder Dienstleistungen auszuwählen, können die entsprechenden Leistungen als von der Vermietung getrennt angesehen werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter über den Umfang der erhaltenen Leistungen, die in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet werden können, entscheiden kann. Sofern demgegenüber die Vermietung eines Gebäudes in wirtschaftlicher Hinsicht offensichtlich mit den begleitenden Leistungen objektiv eine Gesamtheit bildet, kann davon ausgegangen werden, dass die Leistung mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bildet.