Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV)

Am 11.01.2024 ist der Referentenentwurf für das be-reits im Koalitionsvertrag angekündigte Bürokratieent-lastungsgesetz IV (BEG IV) veröffentlicht worden. Der Entwurf enthält mit Blick auf die Wirtschaft im Wesent-lichen Entlastungen, die sich auf drei Maßnahmen zu-rückführen lassen:

  • Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Bu-chungsbelege im Handels- und Steuerrecht von zehn auf acht Jahre (z. B. Rechnungskopien, Konto-auszüge und Lohn- und Gehaltslisten).
  • Aufhebung von Schriftformerfordernissen oder deren Herabstufung auf die Textform nach § 126b BGB (bspw. keine Schriftformerfordernis für Ge-werberaum-Mietverträge).
  • Für deutsche Staatsangehörige besteht zukünftig keine Hotelmeldepflicht mehr.

Die Wirtschaft soll in einem Umfang von 680 Mio. Euro jährlich entlastet werden. Allein 595 Mio. Euro dieser Entlastung resultieren aus den verkürzten Aufbewah-rungsfristen. Gleichzeitig spricht die Bundesregierung das Risiko eines Steuerausfalls von jährlich 200 Mio. Euro an, da ohne Buchungsbelege ein Hinterzie-hungstatbestand nach neun bzw. zehn Jahren nicht mehr erfolgreich nachgewiesen werden könnte.

Aus inhaltlicher Sicht und mit Blick auf die erwartete monetäre Entlastung bleibt der Entwurf hinter den Er-wartungen zurück. So greift das BEG IV die geplante Einführung einer Vollmachtsdatenbank für das Sozial-versicherungsrecht nicht auf. Dieses Thema könnte noch im Rahmen des jetzt anlaufenden Gesetzge-bungsverfahrens aufgegriffen werden. Parallel zum BEG IV stehen weitere Gesetzgebungsverfahren auf der Agenda, die auf die bürokratische Entlastung von Bürgern und Wirtschaft abzielen (Wachstumschancen-gesetz sowie die vorgezogene Anwendung der ange-hobenen Schwellenwerte zur Bestimmung der Grö-ßenklassen für haftungsbeschränkte Unternehmen auf das Geschäftsjahr 2023).