Sozialversicherungsrechengrößen 2027: Bundeskabinett beschließt neue Werte
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21.09.2026 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2027 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2025 beträgt 4,38 Prozent. Wegen der guten Lohnentwicklung im Jahr 2025 steigen alle Rechengrößen. Zudem sind die Versicherungspflichtgrenze sowie die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben über die Lohnentwicklung hinaus zusätzlich um 300 Euro pro Monat anzuheben.
Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 am 07.10.2026 beschlossen. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Die Verordnung soll am 01.01.2027 in Kraft treten.
Geplante Rechengrößen 2027 im Überblick:
Bezugsgröße in der Sozialversicherung – 4.130 Euro/Monat (49.560 Euro/Jahr)
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung nach § 6 Absatz 6 SGB V – 7.012,50 Euro/Monat (84.150 Euro/Jahr)
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung nach § 6 Absatz 7 SGB V – 6.075 Euro/Monat (72.900 Euro/Jahr)
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung nach § 6 Absatz 8 SGB V – 6.712,50 Euro/Monat (80.550 Euro/Jahr)
Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung – 6.375 Euro/Monat (76.500 Euro/Jahr)
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung – 8.850 Euro/Monat (106.200 Euro/Jahr)
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung – 10.900 Euro/Monat (130.800 Euro/Jahr)
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2027 in der Rentenversicherung – 53.452 Euro/Jahr
endgültiges Durchschnittsentgelt 2025 in der Rentenversicherung – 49.147 Euro/Jahr
Hintergrund: Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2027 nach gesetzlichen Regelungen neu bestimmt. Danach muss die Bundesregierung jedes Jahr die Sozialversicherungsrechengrößen gemäß der Lohnentwicklung im vergangenen Jahr fortschreiben. Dadurch wird sichergestellt, dass sich alle Versicherten entsprechend de






