Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026: Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen soll erhöht werden

Das Jahressteuergesetz 2026 befindet sich im frühen Gesetzgebungsverfahren: Der Regierungsentwurf liegt vor, ist dem Bundesrat zugeleitet, aber noch nicht beraten. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 enthält unter anderem folgende Änderungen:

Nachzahlungs- und Erstattungszinsen: Nachzahlungszinsen werden von Steuerpflichtigen erhoben, die Steuern nachzahlen müssen. Seit dem Jahr 2019 beträgt der Zinssatz 0,15 Prozent für jeden Monat, was einem Jahreszinssatz von 1,8 Prozent entspricht. Ab dem Jahr 2027 soll der monatliche Zinssatz angesichts der allgemein gestiegenen Zinsen auf 0,30 Prozent verdoppelt werden, was einem Jahreszins von 3,6 Prozent entspricht. Derselbe Zinssatz soll auch für Erstattungszinsen, die Steuerpflichtigen bei Steuererstattungen gezahlt werden, gelten. Nach der Abgabenordnung beginnt der Zinslauf für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Kinderfreibeträge: Eine weitere Gesetzesänderung sieht vor, dass für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, künftig die ungekürzten Kinderfreibeträge bei der Besteuerung der Eltern berücksichtigt werden. Diese Änderung geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zurück.

Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden: Der Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden über Einkünfte, die über Online-Plattformen erzielt werden, findet bereits innerhalb der Europäischen Union statt. Mit dem „Jahressteuergesetz 2026“ soll diese Meldepflicht auch Anbieter, die in Drittstaaten ansässig sind, ausgeweitet werden.

Beteiligungen: Eine weitere Änderung betrifft ausländische Großaktionäre mit Beteiligungen von mindestens zehn Prozent an deutschen Kapitalgesellschaften. Hier sollen Regelungen geschaffen werden, die eine Aufdeckung möglicher missbräuchlicher Gestaltungen erleichtern.

Freigrenze Lizenzgebühren: Die Freigrenze, bis zu der bei bestimmten Vergütungen für Rechteüberlassungen von einem Steuerabzug abgesehen werden kann, soll erhöht werden.

Elektronische Übermittlung: Ab dem Jahr 2027 sollen Einkommensteuerbescheide sowie Einspruchsentscheidungen nur noch elektronisch übermittelt werden, sofern die Steuerpflichtigen über ein sog. ELSTER-Konto verfügen.

Hinweis: Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren (Bundestag und Bundesrat).

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