Vorsteuerabzug aus Anzahlungen

Ein Unternehmer hatte ein Blockheizkraftwerk bestellt und angezahlt. Er erhielt es jedoch nicht, weil der Verkäufer insolvent und wegen Betrugs verurteilt wurde. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Blockheizkraftwerks nicht an.

Der Bundesfinanzhof sah das anders. Unternehmer können die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für ihr Unternehmen ausgeführt werden, als Vorsteuer abziehen. Das setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Wurde die Steuer vor Ausführung der Umsätze gezahlt, ist sie abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde. Diese Voraussetzungen waren erfüllt.

Zudem muss der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung „sicher“ sein. Im entschiedenen Fall waren alle maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung, wie etwa Kaufgegenstand, Kaufpreis und Lieferzeitpunkt, festgelegt. Unerheblich war, dass von Anfang an feststand, dass es nicht zur Lieferung des Blockheizkraftwerks kommen würde. Denn der Vorsteuerabzug hängt nicht davon ab, ob der Lieferant im Zahlungszeitpunkt die Leistung objektiv erbringen konnte und ob er das wollte.

Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulunterricht

Unmittelbar dem Schul‑ oder Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen sind unter bestimmten Voraussetzungen nach nationalem Recht von der Umsatzsteuer befreit; z. B., wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass diese Leistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Inhaberin einer Fahrschule war der Meinung, der von ihr angebotene Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 sei daher umsatzsteuerfrei.

Der Bundesfinanzhof widersprach. Die Fahrschulinhaberin konnte sich nicht auf die nationale Befreiungsnorm berufen, da die erforderliche Bescheinigung nicht vorlag.

Auch die Berufung auf die europäische Norm, nach der „Schul‑ und Hochschulunterricht“ von der Umsatzsteuer befreit sind, blieb erfolglos. Fahrunterricht in einer Fahrschule ist ein spezialisierter Unterricht. Dieser kommt für sich allein nicht der für den „Schul‑ und Hochschulunterricht“ kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleich. Daher fällt Fahrunterricht in einer Fahrschule nicht unter den Begriff des „Schul‑ und Hochschulunterrichts“.

Urlaubsansprüche bei Verringerung der Wochenarbeitstage und bei Sonderurlaub

Aufgrund der Pflegebedürftigkeit von Familienangehörigen verständigte sich eine Arbeitnehmerin, auf deren Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung fand, mit ihrem Arbeitgeber darauf, im Jahr 2014 statt an fünf nur an drei Tagen in der Woche zu arbeiten. Später erhielt sie 21 Monate unbezahlten Sonderurlaub. Nach dem Ende des Sonderurlaubs machte sie 35 Urlaubstage für die Jahre 2014 und 2015 geltend, die zu gewähren der Arbeitgeber aber ablehnte.

Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Dabei führte das Gericht aus, dass sich bei einer unterjährigen Verringerung der Anzahl der Wochenarbeitstage der Urlaubsanspruch entsprechend reduziert. Außerdem entschied das Gericht, dass für Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub besteht. Der Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs regelmäßig mit null Arbeitstagen anzusetzen. Grund dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis infolge der Sonderurlaubsvereinbarung während des gesamten Zeitraums ruhe. Die Anwendung des Tarifvertrags verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.

Unfallversicherungsschutz am Probearbeitstag

Verletzt sich ein Arbeitsuchender an einem Probearbeitstag in einem Unternehmen, ist er gesetzlich unfallversichert. So entschied das Bundessozialgericht im Fall eines Arbeitsuchenden, der an einem Probearbeitstag bei einem Entsorgungsunternehmen Mülltonnen transportierte und dabei von einem Lkw fiel.

Zwar war der Verletzte noch nicht dauerhaft in den Betrieb eingegliedert. Seine Tätigkeit diente aber nicht nur seinem eigenen Interesse an einer dauerhaften Beschäftigung, sondern sollte dem Unternehmen die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen. Sie hatte deshalb für das Unternehmen einen objektiven wirtschaftlichen Wert.

Makler muss falsche Vorstellung des Wohnungskäufers korrigieren

Makler müssen eine Immobilie wahrheitsgemäß beschreiben. Was in einem Exposé als Wohnraum beschrieben wird, muss auch als solcher genutzt werden dürfen. Sind die Angaben falsch, sind diese zu berichtigen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Eine Maklerin hatte eine Eigentumswohnung in einem Exposé als komplett renovierte Vierzimmer‑Terrassenwohnung über zwei Etagen mit einer Wohnfläche von 125 Quadratmetern beworben. Vor Vertragsabschluss übergab sie den Käufern einen Grundriss der Wohnung und eine Kopie der Teilungserklärung. In dieser waren, anders als im Exposé, eine Wohnfläche von 68 Quadratmetern mit zusätzlicher Nutzfläche im Souterrain von 55 Quadratmetern angegeben. Die Souterrainräume waren zu niedrig, um zum Wohnen zugelassen zu sein. Dies ging auch aus der Teilungserklärung hervor. Unter Hinweis auf eine arglistige Täuschung der Maklerin verlangten die Käufer die Rückabwicklung des Vertrags.

Nach Ansicht des Gerichts reicht die Übergabe der Unterlagen durch die Maklerin nicht aus, um für Klarheit zu sorgen. Die falsche Vorstellung der Käufer habe die Maklerin aktiv durch ihre Werbung hervorgerufen. Diese sei deshalb nicht allein durch die Übergabe der Teilungserklärung und des Grundrisses wieder beseitigt worden. Die Kaufinteressenten in die Lage zu versetzen, die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen, reiche nicht aus. Die Maklerin hätte auf die Unzulässigkeit der Wohnnutzung des Souterrains ausdrücklich hinweisen müssen.