Bedeutung der erweiterten unbeschränkten Erbschaft-/ Schenkungsteuerpflicht

Von einer erweiterten unbeschränkten Erbschaft-/ Schenkungsteuerpflicht spricht der Gesetzgeber dann, wenn deutsche Staatsangehörige ihren Wohnsitz aus Deutschland in das Ausland verlegen oder als „Weltenbummler“ keinen anderen Wohnsitz begründen und seitdem noch keine fünf Jahre vergangen sind (bei Wegzug in die USA sogar zehn Jahre!). Das gilt auch dann, wenn die Person daneben noch eine andere Staatsangehörigkeit hat. Auch bei einer durch Schenkung oder Erbfall bedachten Person gibt es die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht. Damit führt diese Art der Steuerpflicht bei den betroffenen Personen zur Besteuerung wie bei Inländern.

Neben der deutschen Steuer auf eine Erbschaft/ Schenkung wird in der Regel auch eine Steuer im Wohnsitzstaat des Erblassers/Schenkers bzw. der Erwerber anfallen. Soweit bei einem Erwerber nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Minderung der Erbschaft-/Schenkungsteuer zur Anwendung kommt – trifft nur für Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweiz und die USA zu -, kann nur die auf das Auslandsvermögen anfallende Steuer gem. § 21 Abs. 1 ErbStG anteilig angerechnet werden. Diese Anrechnung bezieht sich aber nur auf das Auslandsvermögen i. S. von § 121 BewG.

Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht kann dadurch vermieden werden, dass der Schenker/ Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem steuerpflichtigen Ereignis (Schenkung oder Erbanfall) aufgibt. Das hat aber selbstverständlich über den Steuerfall hinausgehende Auswirkungen.

Nachweislich unterdurchschnittliche Leistung über längeren Zeitraum kann Kündigung rechtfertigen

Im konkreten Fall ging es um die Kündigung eines Kommissionierers in einem Großhandelslager im Bereich der Lebensmittellogistik. In der Betriebsvereinbarung des Arbeitgebers war für Kommissionierer eine Basisleistung festgelegt, die der Normalleistung entspricht und mit dem Grundlohn vergütet wird. Seit einem Wechsel in den Bereich Trockensortiment erreichte der Arbeitnehmer in keinem Monat die Basisleistung von 100 %. Nach zwei Abmahnungen kündigte ihm der Arbeitgeber ordentlich. Der Arbeitgeber legte vor Gericht die unterdurchschnittliche Leistung des Mitarbeiters dar, indem er Aufzeichnungen aus dem Warenwirtschaftssystem vorlegte. Diese dokumentierten die Kommissionierleistung des Arbeitnehmers im Vergleich zur Leistung von rund 150 anderen Kommissionierern.

Das Landesarbeitsgericht Köln hielt die Kündigung für wirksam. Der Arbeitgeber könne durch die Aufzeichnungen darlegen, dass der Kläger die Durchschnittsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum um deutlich mehr als ein Drittel unterschritten hatte. Es sei Sache des Arbeitnehmers, das Zahlenwerk und seine Aussagefähigkeit im Einzelnen zu bestreiten oder darzulegen, warum er mit seiner deutlich unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpfe. Die pauschale Angabe des Arbeitnehmers, er sei systematisch benachteiligt worden, überzeugte das Gericht hingegen nicht.

Mini-, Midijob und Mindestlohn im Oktober 2022

Ab dem 01.10.2022 treten neue Regeln für Mini- und Midijobs in Kraft. Außerdem steigt der Mindestlohn.

Minijob

Zum 01.10.2022 steigt die Verdienstobergrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro. Ab dann gilt eine neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze.

Nach wie vor gilt: Die Jobs sind für Arbeitnehmer in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei.

Ausnahme: In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht (ohne Befreiung gehen 3,6 % des Lohns an die Rentenversicherung – damit wird ein geringer Rentenanspruch erworben und ein Anspruch auf staatliche Zulagen für die Riester-Altersvorsorge. Bei einem vollen 520 Euro-Job fallen 18,72 Euro an). Man kann sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Für eine geringfügige Beschäftigung ist es jedoch unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur „gelegentlich und unvorhersehbar“ überschritten wird. Das bedeutet, maximal zwei Monate im Jahr dürfen überschritten werden. Darüber hinaus darf der Verdienst in dem Kalendermonat der Überschreitung maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) betragen.

Midijob

Das neue Gesetz erhöht auch die Verdienstgrenze im Übergangsbereich. Für die Verdienstgrenze wird der Mindestlohn mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und auf volle Beträge aufgerundet (§ 8 SGB IV, „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“). Künftig liegt ein Midijob vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig im Monat über 520 Euro und maximal 1.600 Euro verdient.

Alle Arbeitnehmer, die zur Änderung in einem Arbeitsverhältnis mit einem Lohn bis 520 Euro im Monat sind, bleiben bis zum 31.12.2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt um 14,8 % von 10,45 Euro auf 12 Euro! Hierauf haben (fast) alle Arbeitnehmer Anspruch – auch Minijobber und jobbende Rentner. Keinen Anspruch haben z. B. Auszubildende.

Jahressteuergesetz 2022

Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022, eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz und einen Gesetzentwurf zu Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz- Spitzenausgleich beschlossen.

Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang verlängert

Das Kabinett hat den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert. Die aktuell bestehenden Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld werden um drei Monate verlängert. Sie gelten nun über den 30.09. hinaus bis Ende 2022. Das hat das Kabinett am 14.09.2022 beschlossen.

Inflationsausgleichsgesetz: Steuerliche Mehrbelastungen abfedern, Familien unterstützen

Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 einen Gesetzentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrbelastungen durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.

Das Gesetz beinhaltet insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  • Die Aktualisierung des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 durch den Ausgleich der Effekte der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs und die Anhebung des Grundfreibetrags entsprechend den voraussichtlichen Ergebnissen des 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts. Gleichermaßen wird der Unterhaltshöchstbetrag angehoben, der an die Höhe des Grundfreibetrags angelehnt ist.
  • Die Anhebung des Kinderfreibetrags für die Jahre 2023 und 2024 entsprechend dem voraussichtlichen Ergebnis des 14. Existenzminimumberichts, sowie die Anhebung des Kindergelds für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat zum 1. Januar 2023.
  • Die nachträgliche Anhebung des Kinderfreibetrags und des Unterhaltshöchstbetrags für das Jahr 2022.

Drittes Entlastungspaket

Mit dem dritten Entlastungspaket wurden am 04.09.2022 zahlreiche Maßnahmen vorgestellt, die die Auswirkungen von Ukraine-Krise und Energieknappheit lindern sollen. Gemeinsam mit den beiden vorangegangenen Entlastungspaketen sind nun zahlreiche Maßnahmen zumindest in der Diskussion.

Das dieser Mandanten-Monatsinformation beigefügte Mandanten-Info Merkblatt „Das Dritte Entlastungspaket und seine Vorgänger“ (Stand 06.09.2022) enthält eine Übersicht über den derzeitigen Diskussionsstand

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Dies gilt auch dann, wenn das Kind im paritätischen Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird. So entschied das Finanzgericht Thüringen.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende könne nicht zwischen mehreren Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden. Wenn die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags keine Bestimmung untereinander treffen, stehe er demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt werde.

Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende lediglich zu einem Elternteil und die Unzulässigkeit einer Aufteilung verstoßen auch im Falle des Wechselmodells (bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes in beide Haushalte) nicht gegen das Gleichheitsgebot.

Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten verfassungsmäßig

Der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten ist verfassungskonform. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei geschiedenen wie auch bei nicht verheirateten oder dauernd getrenntlebenden Eltern nur derjenige Elternteil zum Abzug berechtigt ist, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. So entschied das Finanzgericht Thüringen. Streitig war, ob das Erfordernis der „Haushaltszugehörigkeit“ des Kindes im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) verfassungsgemäß ist.

E-Ladesäulen steuermindernd geltend machen

Vermieter, die ihre Immobilie mit einer oder mehreren Ladestationen ausstatten, können die dafür angefallenen Kosten steuermindernd geltend machen. Steuerrechtlich werden nachgerüstete E-Ladesäulen als eigenständige Wirtschaftsgüter betrachtet.

Die Kosten für die Nachrüstung der Ladesäule können Vermieter über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Dabei besteht ein gewisser Spielraum. Die Finanzverwaltung setzt bei „intelligenten Wandladestationen“ (sog. Wallboxen oder Wall Connectoren) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren an. Über diesen Zeitraum hinweg können Vermieter die Anschaffungs- und Installationskosten, aber auch die eventuell notwendige Genehmigung durch den Netzbetreiber, komplett abschreiben.

Es profitieren aber nicht nur Vermieter. Auch Steuerpflichtige, die an oder in der privaten Immobilie eine Ladeinfrastruktur nachrüsten, können die dafür anfallenden Kosten steuerlich geltend machen. Für die Installationskosten (ausschließlich Arbeitskosten) und eine in Rechnung gestellte Anfahrtspauschale des Elektrofachbetriebs kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent der Gesamtsumme, maximal aber 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden.

Hinweis: Wie WELT in einem Artikel am 13.08.2022 ausführt, können sich die Kunden von Tesla Motors nicht darauf verlassen, dass ihnen die exakte Strommenge abgerechnet wird, da die Ladesäulen gegen das deutsche Eichrecht verstoßen. Bemerkenswert ist dabei, dass sich der Gesetzgeber dabei kulant zeigt. Der gesetzeswidrige Betrieb werde „nicht behindert und nicht sanktioniert“.