Doppelte Haushaltsführung bei Selbstständigen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine doppelte Haushaltsführung eines Selbstständigen nur vorliegt, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbstständigen liegt jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG) hat. Familienheimfahrten eines Selbstständigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Az. VIII R 15/24).

Im konkreten Fall war der Kläger freiberuflich tätig und hatte seinen Wohnsitz in K. Er wurde im Streitzeitraum fast ausschließlich für T an deren Sitz in H tätig. Dort übte er seine Tätigkeit an vier Tagen pro Woche aus. In H mietete der Kläger zusätzlich eine Wohnung an. Für seine privaten sowie beruflichen Fahrten nutzte der Kläger ein zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutztes geleastes Fahrzeug. In seinen Gewinnermittlungen machte er die Mietaufwendungen für die Wohnung in H sowie die Fahrzeugaufwendungen als Betriebsausgaben vollumfänglich geltend und erklärte Entnahmen für Privatfahrten. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen über die Entfernungspauschale hinaus nicht und kürzte die Mehraufwendungen für Verpflegung.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Nach Auffassung der Richter waren die Fahrten des Klägers zwischen H und K Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, die gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nur im gesetzlich zulässigen Umfang abziehbar waren.

Energetische Sanierung: Steuerermäßigung richtet sich nach Miteigentumsanteil

Der Kläger war zu einem Viertel Miteigentümer eines Zweifamilienhauses mit einer Wohnfläche von 247 qm. Er bewohnte mit seiner Familie das Erdgeschoss mit 157 qm, also rund 64 Prozent der Wohnfläche. Im Obergeschoss mit 90 qm wohnte seine Mutter, die häuslich gepflegt wurde. Im Jahr 2020 ließ er auf eigene Kosten eine Mini- Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) in das Haus einbauen. Für diese Maßnahme lag eine Bescheinigung nach § 35c EStG vor. In der Steuererklärung (Anlage Energetische Maßnahmen) waren die Angaben zu weiteren Miteigentümern nicht ausgefüllt worden. Das beklagte Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung zunächst in voller Höhe. Erst im Einspruchsverfahren erfuhr es durch einen Grundbuchauszug von den Eigentumsverhältnissen und änderte den bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung. Es berücksichtigte die Aufwendungen nun nur noch in Höhe des Miteigentumsanteils.

Das Finanzgericht Münster hielt dies nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO für zulässig (Az. 6 K 1431/23 E). Der Miteigentumsanteil des Klägers sei dem Finanzamt erst nach Erlass des ursprünglichen Bescheids bekannt geworden. Eine Verletzung seiner Ermittlungspflicht sei ihm nicht vorzuwerfen, weil die Fragen zum Miteigentum in der Anlage Energetische Maßnahmen vom Kläger nicht ausgefüllt worden seien. Zwar regele der Wortlaut des § 35c EStG den Aufteilungsmaßstab nicht ausdrücklich. Für die anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen nach dem Maßstab der Eigentumsanteile sprächen jedoch insbesondere die Entstehungsgeschichte und die Systematik der Vorschrift. Wer ein Haus energetisch saniere, das ihm nur zum Teil gehört, könne die Steuerermäßigung nur in Höhe seines Miteigentumsanteils beanspruchen. Dies gelte auch dann, wenn er die Kosten allein getragen und den größeren Teil des Hauses selbst bewohnt habe.

Das Finanzgericht ließ die Revision zu, da die Frage der Aufteilung von Sanierungsaufwendungen unter Miteigentümern bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Hinweis: Die Vorschrift § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erlaubt die Änderung eines Steuerbescheids, wenn dem Finanzamt nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.

Mitarbeiterbeteiligungsprogramm: Ausschluss einzelner Arbeitnehmergruppen gefährdet Steuerfreiheit

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Voraussetzungen für die Gewährung steuerfreier Überlassungen von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer vorlagen. Die Klägerin hatte ihren Mitarbeitern ein konzernweites Mitarbeiteraktienprogramm angeboten, bei dem Teilnehmer einen Teil ihres Jahresgehalts für den Kauf von Vorzugsaktien verwenden konnten. Hierfür gewährte die Klägerin einen Bonus zum Erwerb von „Bonus-Aktien“, die nach einer dreijährigen Sperrfrist unverfallbar wurden. Dieses Programm wurde auch von den Tochtergesellschaften der Klägerin angewandt. Die Planbedingungen sahen u. a. vor, dass Beschäftigte mit ruhendem Arbeitsverhältnis (z. B. Elternzeit), geringfügig Beschäftigte sowie Auszubildende vom Teilnehmerkreis ausgeschlossen waren. Die Klägerin qualifizierte die aus der Gewährung der Bonuszahlungen zum Erwerb der Aktien resultierenden geldwerten Vorteile unter Anwendung von § 3 Nr. 39 EStG als steuerfrei und unterwarf sie dementsprechend nicht dem Lohnsteuerabzug. Das beklagte Finanzamt versagte die Steuerbefreiung und erließ einen Nachforderungsbescheid, da das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm nicht allen anspruchsberechtigten Arbeitnehmern offengestanden habe.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage nur in einem untergeordneten Punkt statt: Soweit der Bescheid individuelle Lohnsteuerbeträge aus Outplacement-Leistungen einzelner Arbeitnehmer betraf, hätte hierfür kein Nachforderungsbescheid, sondern ein Haftungsbescheid ergehen müssen. Im Übrigen wies das Finanzgericht die Klage ab. Zwar sei der Ausschluss von Arbeitnehmern mit ruhendem Arbeitsverhältnis unschädlich, da diese mangels Gehaltsbezugs nicht in einem „gegenwärtigen Dienstverhältnis“ im Sinne der Norm stünden. Schädlich sei allerdings der Ausschluss von geringfügig Beschäftigten und Auszubildenden, da die Beteiligung allen beschäftigten Arbeitnehmern offenstehen müsse. (Az. 8 K 12/22 H(L)).0

Photovoltaikanlage für Wärmepumpe ist keine begünstigte energetische Maßnahme

Das Finanzgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass eine Photovoltaikanlage auch dann keine begünstigte energetische Maßnahme im Sinne des § 35c des Einkommensteuergesetzes ist, wenn der erzeugte Strom teilweise für den Betrieb einer Wärmepumpe genutzt wird (Az. 14 K 1679/25 E).

Im Streitfall hatten die Kläger ihre Gasheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt und zusätzlich eine Photovoltaikanlage mit Stromspeicher installiert. Für die Photovoltaikanlage beantragten sie die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Auch die Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg. Die vorgelegten Bescheinigungen der Fachunternehmen sind nicht entscheidend für die Frage, ob die Maßnahmen steuerlich begünstigt sind. Nach Auffassung des Gerichts sind Wärmepumpe und Photovoltaikanlage getrennt zu beurteilen. Die Wärmepumpe könne zwar grundsätzlich unter die steuerliche Förderung fallen, die Photovoltaikanlage diene jedoch ausschließlich der Stromerzeugung und nicht der Wärmeerzeugung. Daher gehöre sie nicht zu den in der Energetischen-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung aufgeführten begünstigten Maßnahmen.

Vorabausschüttung bleibt auch bei möglicher Nichtigkeit kapitalertragsteuerpflichtig

Eine GmbH hatte im Jahr 2022 eine Vorabausschüttung an ihre Gesellschafter beschlossen und ausgezahlt. Die Gesellschaft führte darauf Kapitalertragsteuer ab. Später machte sie geltend, die Ausschüttung habe gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Gesetzes verstoßen und sei daher ohne Rechtsgrund erfolgt. Deshalb beantragte sie die Änderung der Kapitalertragsteuer- Anmeldung.

Das Finanzgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht (Az. 7 K 2304/25 AO). Maßgeblich sei, dass den Gesellschaftern die Ausschüttung tatsächlich zugeflossen sei.

Ein möglicher Rückforderungsanspruch der Gesellschaft könne diesen Zufluss steuerlich nicht rückgängig machen. Dies gelte selbst dann, wenn die Ausschüttung später zurückgezahlt werden müsse oder der zugrunde liegende Beschluss unwirksam sei. Nach Auffassung des Gerichts führt auch die Annahme eines von Anfang an nichtigen Ausschüttungsbeschlusses nicht zu einer anderen Beurteilung. In diesem Fall läge jedenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die ebenfalls Kapitalerträge auslöst und damit der Kapitalertragsteuer unterliegt. Die Klage der GmbH blieb daher erfolglos. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.

Kostentragung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Kosten eines vom Steuerpflichtigen eingeholten Verkehrswertgutachtens für Grund und Boden eines örtlichen Gutachterausschusses erstattungsfähig sind. Das Finanzamt hatte das Gutachten bereits im Verwaltungsverfahren angefordert. Auch das Finanzgericht hatte es im Klageverfahren angeregt. Mit dem Gutachten sollte ein niedrigerer Grundstückswert nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW nachgewiesen werden. Es führte zu einer Reduzierung des Grundsteuerwerts von rund 601.900 Euro auf 355.000 Euro. Unter Berücksichtigung der unverhältnismäßigen Höhe der Gutachterkosten von 1.514,28 Euro war das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (Az. 8 KO 351/26).

Das Finanzgericht hatte bereits mit Beschluss vom 16.10.2025 (Az. 8 K 626/24) entschieden, dass die Kosten eines Verfahrens wegen eines Grundsteuerwertbescheids unter Umständen dem Finanzamt auferlegt werden können, wenn der Grundsteuerwertbescheid zugunsten des Klägers geändert wird, nachdem dieser ein Verkehrswertgutachten des zuständigen Gutachterausschusses erst während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt hat (sog. Kostengrundentscheidung). Daraufhin stellte der Kläger einen Antrag auf Erstattung seiner Kosten einschließlich der Kosten des Verkehrswertgutachtens. Das beklagte Finanzamt lehnte eine Erstattung der Gutachterkosten ab.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt müsse auch die Kosten für das Verkehrswertgutachten tragen. Diese seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (für eine Änderung des Grundsteuerwertbescheids zugunsten des Klägers) notwendig gewesen. Zwar treffe es zu, dass der Gesetzgeber die Erwartung gehabt habe, dass die Kosten des Nachweises im Grundsatz der Steuerpflichtige tragen solle. Nach Auffassung der Richter lasse sich hieraus jedoch keine Aussage über die Höhe der Kosten des Nachweises ableiten. Hinsichtlich der besonderen Bedeutung der Öffnungsklausel für die Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes dürfe ein Steuerpflichtiger nicht aus Kostengründen davon abgehalten werden, den Nachweis für einen geringeren Grundsteuerwert zu erbringen. Vorliegend seien die Gebühren nicht nur im Verhältnis zur Steuerreduzierung als unverhältnismäßig hoch anzusehen gewesen, sondern auch im Hinblick auf den Aufwand für die Erstellung des Gutachtens.

Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026: Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen soll erhöht werden

Das Jahressteuergesetz 2026 befindet sich im frühen Gesetzgebungsverfahren: Der Regierungsentwurf liegt vor, ist dem Bundesrat zugeleitet, aber noch nicht beraten. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 enthält unter anderem folgende Änderungen:

Nachzahlungs- und Erstattungszinsen: Nachzahlungszinsen werden von Steuerpflichtigen erhoben, die Steuern nachzahlen müssen. Seit dem Jahr 2019 beträgt der Zinssatz 0,15 Prozent für jeden Monat, was einem Jahreszinssatz von 1,8 Prozent entspricht. Ab dem Jahr 2027 soll der monatliche Zinssatz angesichts der allgemein gestiegenen Zinsen auf 0,30 Prozent verdoppelt werden, was einem Jahreszins von 3,6 Prozent entspricht. Derselbe Zinssatz soll auch für Erstattungszinsen, die Steuerpflichtigen bei Steuererstattungen gezahlt werden, gelten. Nach der Abgabenordnung beginnt der Zinslauf für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Kinderfreibeträge: Eine weitere Gesetzesänderung sieht vor, dass für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, künftig die ungekürzten Kinderfreibeträge bei der Besteuerung der Eltern berücksichtigt werden. Diese Änderung geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zurück.

Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden: Der Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden über Einkünfte, die über Online-Plattformen erzielt werden, findet bereits innerhalb der Europäischen Union statt. Mit dem „Jahressteuergesetz 2026“ soll diese Meldepflicht auch Anbieter, die in Drittstaaten ansässig sind, ausgeweitet werden.

Beteiligungen: Eine weitere Änderung betrifft ausländische Großaktionäre mit Beteiligungen von mindestens zehn Prozent an deutschen Kapitalgesellschaften. Hier sollen Regelungen geschaffen werden, die eine Aufdeckung möglicher missbräuchlicher Gestaltungen erleichtern.

Freigrenze Lizenzgebühren: Die Freigrenze, bis zu der bei bestimmten Vergütungen für Rechteüberlassungen von einem Steuerabzug abgesehen werden kann, soll erhöht werden.

Elektronische Übermittlung: Ab dem Jahr 2027 sollen Einkommensteuerbescheide sowie Einspruchsentscheidungen nur noch elektronisch übermittelt werden, sofern die Steuerpflichtigen über ein sog. ELSTER-Konto verfügen.

Hinweis: Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren (Bundestag und Bundesrat).

Steuerbefreiung für Immobilienverkauf nach Scheidung geplant

Der Bundesrat hat am 25.09.2026 im Rahmen seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2026 vorgeschlagen, bestimmte Immobilienveräußerungen im Zusammenhang mit Scheidungen von der sog. Spekulationssteuer (Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG) auszunehmen.

Der Deutsche Bundestag wird sich nun mit dem Jahressteuergesetz 2026 befassen. Im Anschluss muss der Bundesrat dem gesamten Gesetzespaket zustimmen.

Antragsloses Kindergeld ab dem Jahr 2027

Der Bundesrat hat am 25.09.2026 einem Gesetz zugestimmt, das es der Familienkasse ermöglicht, nach der Geburt eines Kindes das steuerrechtliche Kindergeld auch ohne Antrag auszuzahlen.

Derzeit erhalten Eltern nach der Geburt eines Kindes von der Familienkasse ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code, der zu einem vorausgefüllten Kindergeldantrag führt. Die Familienkasse soll künftig das Kindergeld ohne Antrag festsetzen und auszahlen können, sobald ihr die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes sowie alle weiteren entscheidungserheblichen Angaben vorliegen und keine Zweifel am Anspruch bestehen.

Das Gesetz tritt zum 01.01.2027 in Kraft. Die Auszahlung ohne Antrag soll dann in zwei Schritten erfolgen. Zunächst (voraussichtlich im März 2027) soll das Kindergeld für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein Kind haben, an die Person ausgezahlt werden, die bislang das Kindergeld erhält. In einem zweiten Schritt (voraussichtlich im November 2027) soll das Kindergeld dann auch für erstgeborene Kinder ohne Antrag überwiesen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind in Deutschland wohnt, die IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil in Deutschland arbeitet.

Sollten die Voraussetzungen für eine antragslose Auszahlung nicht vorliegen, erhalten Eltern auch künftig ein Begrüßungsschreiben.

Sozialversicherungsrechengrößen 2027: Bundeskabinett beschließt neue Werte

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21.09.2026 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2027 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2025 beträgt 4,38 Prozent. Wegen der guten Lohnentwicklung im Jahr 2025 steigen alle Rechengrößen. Zudem sind die Versicherungspflichtgrenze sowie die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben über die Lohnentwicklung hinaus zusätzlich um 300 Euro pro Monat anzuheben.

Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 am 07.10.2026 beschlossen. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Die Verordnung soll am 01.01.2027 in Kraft treten.

Geplante Rechengrößen 2027 im Überblick:

Bezugsgröße in der Sozialversicherung – 4.130 Euro/Monat (49.560 Euro/Jahr)

Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung nach § 6 Absatz 6 SGB V – 7.012,50 Euro/Monat (84.150 Euro/Jahr)

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung nach § 6 Absatz 7 SGB V – 6.075 Euro/Monat (72.900 Euro/Jahr)

Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung nach § 6 Absatz 8 SGB V – 6.712,50 Euro/Monat (80.550 Euro/Jahr)

Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung – 6.375 Euro/Monat (76.500 Euro/Jahr)

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung – 8.850 Euro/Monat (106.200 Euro/Jahr)

Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung – 10.900 Euro/Monat (130.800 Euro/Jahr)

vorläufiges Durchschnittsentgelt 2027 in der Rentenversicherung – 53.452 Euro/Jahr

endgültiges Durchschnittsentgelt 2025 in der Rentenversicherung – 49.147 Euro/Jahr

Hintergrund: Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2027 nach gesetzlichen Regelungen neu bestimmt. Danach muss die Bundesregierung jedes Jahr die Sozialversicherungsrechengrößen gemäß der Lohnentwicklung im vergangenen Jahr fortschreiben. Dadurch wird sichergestellt, dass sich alle Versicherten entsprechend de

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