Bundesfinanzhof bestätigt Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern

Im Streitfall erzielte der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kläger im Streitjahr 2022 ganzjährig Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Von seinem Arbeitgeber erhielt er die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt, die in der Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns ausgewiesen wurde. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das beklagte Finanzamt die Energiepreispauschale als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht Münster als unbegründet ab. Mit seiner Revision rügt der Kläger, § 119 EStG verstoße sowohl gegen formelles als auch gegen materielles Verfassungsrecht.

Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten jedoch die Besteuerung. Das Finanzamt habe die dem Kläger von seinem Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale bei der Einkommensteuerfestsetzung zutreffend als steuerpflichtige Einnahme angesetzt. Dies sei weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden (Az. VI R 15/24).

Hinweis: Einsprüche von Arbeitnehmern, die mit Blick auf dieses Musterverfahren ruhten, werden die Finanzämter nun voraussichtlich zurückweisen. Für Rentner, deren Energiepreispauschale als sonstige Einkünfte besteuert wurde, ist beim Bundesfinanzhof derzeit noch ein Verfahren anhängig (Az. X R 27/25); entsprechende Einsprüche können weiterhin ruhen.

Immobilienübertragung im Zuge einer Scheidung kann steuerpflichtig sein

Im Streitfall übertrug der Kläger seine hälftigen Miteigentumsanteile an den Immobilien auf seine damalige Ehefrau. Im Gegenzug verzichteten die Ehegatten u. anderem auf weitergehende Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich sowie auf Unterhaltsansprüche. Die Vereinbarung wurde im Hinblick auf die bereits konkret anstehende Scheidung getroffen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster lag darin ein entgeltlicher Vorgang (Az. 8 K 901/23 E). Die Übertragung der Immobilien erfolgte als Gegenleistung für den Verzicht der Ehefrau auf ihre vermögensrechtlichen Ansprüche. Damit lag ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Etwas anderes kann gelten, wenn die Ehegatten bereits während der Ehe in einem Ehevertrag vereinbaren, dass der künftige Zugewinnausgleich durch die Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstands erfolgen soll. Dann ist die Zugewinnausgleichsforderung des anspruchsberechtigten Ehegatten originär nicht auf Geld gerichtet. Entscheidend ist laut Auffassung des Gerichts, dass keine wertmäßige Anrechnung auf den Zugewinnausgleich erfolgt, sondern ein bestimmter Gegenstand unabhängig von seinem Wert als Zugewinnausgleich geschuldet wird. In diesem Fall kann die Übertragung unentgeltlich erfolgen. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hinweis: Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft kommt in Betracht, wenn zwischen Anschaffung und Übertragung nicht mehr als zehn Jahre liegen und keine gesetzliche Ausnahme, insbesondere wegen einer begünstigten Eigennutzung, greift. Der übernehmende Ehegatte erwirbt die Anteile in diesem Fall entgeltlich; für ihn beginnt eine neue Zehnjahresfrist. Wer im Rahmen einer Trennung Immobilien überträgt, sollte die steuerlichen Folgen vor Unterzeichnung der Vereinbarung prüfen lassen.

Kürzere Nutzungsdauer: Auch Verkehrswertgutachten kann als Nachweis genügen

Eine Grundstückseigentümerin hatte für eine vermietete Betriebshalle eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer von 18 Jahren geltend gemacht und dadurch eine deutlich höhere Absetzung für Abnutzung (AfA) begehrt. Das Finanzamt erkannte dies nicht an und verwies auf die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer.

Das Finanzgericht München gab der Klage jedoch statt. Nach Auffassung des Gerichts kann der Steuerpflichtige grundsätzlich jede geeignete sachverständige Methode zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer verwenden. Ein auf der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) basierendes Gutachten sei nicht allein deshalb ungeeignet, weil es im Rahmen einer Verkehrswertermittlung erstellt wurde. Entscheidend sei vielmehr, dass sich das Gutachten nachvollziehbar mit den individuellen Verhältnissen des Gebäudes auseinandersetzt (Az. 8 K 1147/23).

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2024 entschieden, dass eine kürzere Nutzungsdauer mit jeder sachverständigen Methode nachgewiesen werden kann. Die Finanzverwaltung stellt an solche Gutachten dennoch hohe Anforderungen und prüft sie kritisch. Ein Gutachten kann sich vor allem bei älteren Gebäuden und beim Erwerb von Bestandsimmobilien mit hohen Anschaffungskosten lohnen. Vor der Beauftragung eines Gutachtens empfiehlt sich steuerliche Beratung.

Sonderabschreibung nach § 7b EStG auch bei Wiederherstellung einer vermietbaren Wohnung möglich

Wird langjährig zusammengeführter Wohnraum wieder in selbstständige Wohneinheiten aufgeteilt, kann dies steuerlich als Schaffung einer neuen Wohnung gelten, entschied das Finanzgericht Düsseldorf. Die Kläger hatten zwei ursprünglich selbstständige Doppelhaushälften im Jahr 2001 zu einer großen Wohneinheit verbunden. Erst 2021 wurden die Häuser wieder getrennt; eine Haushälfte wurde anschließend vermietet. Das Finanzamt versagte die Sonderabschreibung nach § 7b EStG, da die Wohnung bereits vor der Zusammenlegung existiert habe.

Das Finanzgericht Düsseldorf sah dies anders und gab der Klage teilweise statt (Az. 12 K 823/26 E). Die geltend gemachte Sonderabschreibung nach § 7b EStG wurde dem Grunde nach anerkannt; weitergehende Änderungen für die Jahre 2021 und 2022 scheiterten jedoch an verfahrensrechtlichen Vorschriften. Maßgeblich sei der unmittelbar vor den Baumaßnahmen bestehende Zustand. Da die Verbindung mehr als 20 Jahre bestanden habe, sei dieser Zustand verfestigt gewesen. Durch die Trennung sei der Wohnungsbestand von einer auf zwei Wohnungen erhöht worden. Damit sei zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden, was dem Förderzweck des § 7b EStG entspreche.

Hinweis: Die Sonderabschreibung setzt unter anderem voraus, dass der Bauantrag in den gesetzlichen Förderzeiträumen gestellt wurde, bestimmte Baukostenobergrenzen eingehalten werden und die Wohnung zehn Jahre lang vermietet wird. Der Fall zeigt außerdem: Die Sonderabschreibung muss geltend gemacht werden, solange die Steuerbescheide noch änderbar sind.

Kosten für Hirnschrittmacher steuerlich absetzbar

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat einem Kläger recht gegeben, der die Kosten für einen sog. Hirnschrittmacher in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht hatte (Az. 8 K 236/26). Der Mann litt an einer schweren Depression, die trotz ambulanter und stationärer Behandlungen, verschiedener Therapien sowie der Einnahme von Antidepressiva nicht erfolgreich behandelt werden konnte. Die gesetzliche Krankenkasse übernahm die Kosten der in einer Privatklinik durchgeführten „Tiefen Hirnstimulation“ nicht.

Nach Auffassung des Gerichts steht dies der steuerlichen Berücksichtigung jedoch nicht entgegen. Maßgeblich sei, dass die Behandlung im Streitjahr 2022 wissenschaftlich anerkannt und medizinisch indiziert gewesen sei. Eine Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen sei dafür nicht erforderlich. Auch die Wahl einer Privatklinik und das erfolglose sozialgerichtliche Verfahren auf Kostenerstattung änderten daran nichts.

Anlage EÜR für 2026 wurde veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2026 veröffentlicht (Az. IV C 6 – S 2142/00024/010/001). Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist elektronisch über das ELSTER-Portal an die Finanzverwaltung zu übermitteln. In Härtefällen kann das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung verzichten und die Verwendung von Papiervordrucken zulassen.

Keine außergewöhnliche Belastung bei Kosten für Delfintherapie ohne vorherigen qualifizierten Nachweis

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Delfintherapie nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn die Zwangsläufigkeit vor Behandlungsbeginn durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wird. Das Gericht stellte klar, dass weder ein privatärztliches Attest noch die frühere Anerkennung in einem anderen Veranlagungszeitraum oder pandemiebedingte Erschwernisse diesen Nachweis ersetzen können (Az. 1 K 167/25).

Im konkreten Fall machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für 2021 die Kosten in Höhe von 11.844,36 Euro für eine Delfintherapie ihrer Tochter im „Curaçao-Dolphin-Therapy-Center“ auf Curaçao vom 19.07.2021 bis zum 30.07.2021 als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Tochter war wegen einer psychomotorischen Entwicklungsstörung mit Bescheid vom 16.10.2018 ein Grad der Behinderung von 80 mit Merkzeichen G, B und H zuerkannt worden. Ursächlich hierfür war ein sehr seltener Gendefekt.

Die beklagte Krankenkasse hatte diese Kosten nicht übernommen und auch keine Zuschüsse gewährt. Bereits im Jahr 2019 hatte die Tochter an einer gleichartigen Therapie teilgenommen. Die damaligen Aufwendungen waren vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2019 ohne weitere Nachfragen als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden. Die Kläger legten weder ein amtsärztliches Gutachten noch eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor, aus der sich die medizinische Notwendigkeit dieser Therapieform ergeben hätte.

Das Finanzamt berücksichtigte die von den Klägern geltend gemachte außergewöhnliche Belastung nicht. Im Einspruchsverfahren legten die Kläger ein Attest des behandelnden Kinderarztes der Tochter vor, in dem dieser die Durchführung einer Delfintherapie zur weiteren Unterstützung der Entwicklung ihrer Tochter empfahl. Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage auf Anerkennung der Kosten ab.

Pensionszusage an Gesellschafter: Höchstzusagealter bleibt entscheidend

Im Streitfall erteilte eine GmbH ihren beiden zu jeweils 50 % beteiligten Gesellschaftern im Jahr 2020 gleichlautende Pensionszusagen. Beide waren zu diesem Zeitpunkt bereits 62 bzw. 63 Jahre alt. Als Altersgrenze war das 70. Lebensjahr vorgesehen. Die GmbH bildete hierfür Pensionsrückstellungen von insgesamt rund 282.000 Euro.

Das Finanzgericht Münster sah die Pensionszusagen als gesellschaftlich veranlasst an, sodass für die Bildung der Pensionsrückstellungen verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen (Az. 10 K 2553/24 K,G,F). Nach der Rechtsprechung sind Pensionszusagen in der Regel nicht mehr erdienbar, wenn der Gesellschafter bei Erteilung der Zusage bereits über 60 Jahre alt ist. Das gilt nach Auffassung des Gerichts sowohl für beherrschende als auch für nicht beherrschende Gesellschafter. Auch die gestiegene Lebenserwartung und die Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze rechtfertigen danach keine Anhebung des steuerlichen Höchstzusagealters. Hinzu kam, dass zwischen der Zusage und dem vorgesehenen Ruhestand weniger als zehn Jahre lagen. Auch die besondere Gestaltung der Zusagen änderte daran nichts: Obwohl die Zusagen beitragsorientiert waren und zum Renteneintritt bereits vollständig ausfinanziert sein sollten, blieben die Anforderungen an die Erdienbarkeit bestehen.

Die Klage hatte keinen Erfolg: Soweit die Klägerin die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos und des Sonderausweises angriff, war die Klage mangels Beschwer unzulässig, da beide Werte bereits mit 0 Euro festgestellt worden waren. Im Übrigen wies das Finanzgericht die Klage als unbegründet ab. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hinweis: Pensionszusagen an Gesellschafter werden steuerlich regelmäßig kritisch beurteilt, wenn der Begünstigte bei Erteilung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat oder bis zum vorgesehenen Ruhestand weniger als zehn Jahre verbleiben. Wird die Pensionszusage als gesellschaftlich veranlasst beurteilt, wird die Gewinnminderung durch die Zuführung zur Pensionsrückstellung steuerlich korrigiert.

Wegfall des Verlustabzugs infolge des Todes eines Mitunternehmers

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob der auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallende Anteil am gewerbesteuerlichen Verlustvortrag einer Personengesellschaft bei den verbliebenen Mitunternehmern fortzuführen ist, wenn diese den Mitunternehmeranteil des Verstorbenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben haben (Az. IV R 14/24).

Im Streitfall war die Klägerin eine Kommanditgesellschaft (KG). Im Jahr 2019 waren A als Komplementärin (Anteil: 180.000 Euro) sowie B (Anteil: 90.000 Euro) und C (Anteil: 30.000 Euro) als Kommanditisten an der Klägerin (Gesamtkapital: 300.000 Euro) beteiligt. Nach dem Tod von B im Jahr 2019 gingen dessen Anteile in Höhe von 30.000 Euro auf C (Ehefrau) und 60.000 Euro auf A (Tochter) über. Das beklagte Finanzamt berechnete den für die Klägerin festgestellten verbleibenden vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2019 ohne Berücksichtigung des anteilig auf B entfallenden Gewerbeverlustes. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht keinen Erfolg.

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Scheide ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft aus, gehe dessen Anteil am Gewerbeverlust unter. Ein den Mitunternehmeranteil übernehmender Rechtsnachfolger könne diesen Verlustanteil mangels Unternehmeridentität nicht nutzen. Dies gelte auch dann, wenn der Mitunternehmer versterbe und sein Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf seine Erben übergehe. Über den entsprechenden Wegfall eines Verlustanteils infolge des Ausscheidens des Mitunternehmers sei im Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zu entscheiden, wenn sich im maßgeblichen Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag ergebe.

Nach § 10a Satz 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge gesondert festzustellen. Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG) zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge (§ 10a Satz 7 GewStG). Bei einer geplanten Anteilsübertragung sollte daher frühzeitig geprüft werden, ob und wie vorhandene gewerbesteuerliche Verlustvorträge noch genutzt werden können.

Keine eidesstattliche Versicherung für datenschutzrechtliche Auskünfte von Finanzbehörden

Im konkreten Fall beantragte der Kläger bei der Finanzbehörde, ihm Auskunft über die Verarbeitung von ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen (Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung). Diesem Antrag kam die beklagte Finanzbehörde nach. Der Kläger bezweifelte die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Informationen und verlangte deshalb über die bloße Auskunftserteilung hinaus eine eidesstattliche Versicherung, mit der die Behörde die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben bestätigen sollte. Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, verfolgte der Kläger sein Begehren gerichtlich weiter. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs enthält die Datenschutz-Grundverordnung keine Regelung, die dem Datenverantwortlichen auferlegt, die Richtigkeit und Vollständigkeit von gemäß Art. 15 DSGVO erteilten Auskünften an Eides statt zu versichern (Az. IX R 2/25). Eine solche Pflicht könne auch nicht aus den zivilrechtlichen Bestimmungen über eidesstattliche Versicherungen (Bürgerliches Gesetzbuch) abgeleitet werden. Die Behörde sei von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Auskunft vollständig und zutreffend zu erteilen. Den vom Kläger geltend gemachten Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben teilte der Bundesfinanzhof nicht. Aufgrund der klaren Rechtslage sah er sich nicht veranlasst, den EuGH anzurufen.

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