Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2024

Das Bundeskabinett hat am 11.10.2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen. Bevor diese im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss der Bundesrat ihr noch zustimmen.

Große Bedeutung für viele Werte in der Sozialversicherung hat die Bezugsgröße – unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bezugsgröße steigt im Jahr 2024 auf 3.535 Euro/Monat (2023: 3.395 Euro/Monat); die Bezugsgröße (Ost) auf 3.465 Euro/Monat (2023: 3.290 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich auf 7.550 Euro/Monat (2023: 7.300 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.450 Euro/Monat (2023: 7.100 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beträgt im Jahr 2024 69.300 Euro (2023: 66.600 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 Euro jährlich (2023: 59.850 Euro) bzw. 5.175 Euro monatlich (2023: 4.987,50 Euro).

Endgültiges BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen

Seit dem 01.01.2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen einem neuen Nullsteuersatz. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 27.02.2023 das endgültige Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmen Photovoltaikanlagen veröffentlicht.

In der Praxis mehrten sich seit der Einführung des Nullsteuersatzes durch das Jahressteuergesetz 2022 Fragen. So etwa mit Blick auf die Besteuerung von Nebenleistungen. Das Schreiben benennt nun u. a. typische Nebenleistungen, die das Schicksal ihrer Hauptleistung, konkret der Lieferung der PV-Anlage, teilen.

Im Vergleich zur Entwurfsfassung sind noch einige nützliche Beispiele hinzugekommen: So etwa die Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, der Anschluss eines Zweirichtungszählers, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder u. U. auch die Erneuerung des Zählerschranks.

Bereits der Entwurf des BMF-Schreibens sah vereinfachende Annahmen bei der Prüfung einzelner Tatbestände, z. B. mit Blick auf die konkreten Solarmodule und Speicher, die dem Nullsteuersatz unterliegen können, vor. Diese wurden im finalen BMF-Schreiben nochmals überarbeitet und ergänzt.

Während der Entwurf noch vereinfachend unterstellte, dass Solarmodule mit einer Leistung von „500 Watt und mehr“ für netzgekoppelte oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden, hat das BMF in der finalen Version diesen Wert auf „300 Watt und mehr“ abgesenkt. Ferner hat das BMF etwa für PV-Anlagen mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt weitere Nachweisvereinfachungen festgelegt.

Kritisiert wurde – u. a. auch vom Deutschen Steuerberaterverband – die vorgesehene Einschränkung der Entnahme von Altanlagen aus dem Betriebsvermögen.

Zwar hält auch das finale Schreiben im Grundsatz an der 90 %-Grenze fest, jedoch wird die Voraussetzung etwas abgemildert. In den Fällen, in denen ein Teil des erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird, ist davon auszugehen, dass der Betreiber mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke verwendet. Dies würde dann die Entnahme (zum Nullsteuersatz) ermöglichen.

Aktienzuteilung durch ausländischen „Spin-Off“

Ein Steuerpflichtiger hielt Aktien der Hewlett-Packard Company (HPC), einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Nachdem die HPC in Hewlett-Packard Inc. (HPI) umbenannt und das Unternehmenskundengeschäft der HPI auf ihre Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) übertragen worden war, erhielten die Aktionäre im Rahmen eines „Spin-Off“ Aktien der HPE. Diese buchte die Bank des Steuerpflichtigen in dessen Depot ein. Nunmehr war der Steuerpflichtige im selben Verhältnis an beiden Gesellschaften beteiligt. Das beklagte Finanzamt behandelte die Aktienzuteilung als steuerpflichtigen Kapitalertrag. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Er ordnete die Zuteilung der HPE-Aktien nicht als steuerpflichtige Sachausschüttung, sondern als steuerneutralen Kapitalertrag ein. Eine steuerneutrale Zuteilung von Aktien sei auch bei einem US-amerikanischen „Spin-Off“ möglich. Voraussetzung sei nach Auffassung der Richter, dass die „wesentlichen Strukturmerkmale“ einer Abspaltung i. S. des Umwandlungsgesetzes erfüllt seien. Die Kapitalverkehrsfreiheit gebiete eine Erstreckung von steuerneutralen Kapitalerträgen auf ausländische Vorgänge. Rechtsfolge dieser Anwendung sei, dass die Einbuchung der aufgrund des „Spin-Off“ erhaltenen Aktien im Depot des Steuerpflichtigen nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führe. Erst im Zeitpunkt einer späteren Veräußerung der Aktien der HPE bzw. HPI seien etwaige Veräußerungsgewinne zu versteuern.

DATEV: BHT ist die erste „Digitale Kanzlei“ in Verden

Ein weiterer Meilenstein: BHT wird von der DATEV eG mit dem Zertifikat „Digitale Kanzlei“ ausgezeichnet. Kanzleimanager Rüdiger Meinke: „Wir arbeiten zukunftsorientiert und setzen auf eine konsequente digitale Zusammenarbeit mit unseren Mandanten.“ Die Bemühungen in der Digitalisierung haben sich gelohnt. Nun hat sich BHT für das Siegel „Digitale Kanzlei“ qualifiziert.
Insgesamt liegt die Digitalisierungsquote bei der BHT Steuerberatung deutlich über dem Durchschnitt. Bankgeschäfte werden sogar zu 87% digital abgewickelt. Schon viele Mandanten arbeiten über digitale Belege und werden im Umstellungsprozess von der BHT Steuerberatung unterstützt. Gleichwohl sind bei der BHT Steuerberatung Mandanten ebenso gut aufgehoben, die auf den Beleg- und Schriftverkehr in Papierform setzen.
Der Steuerberater und Partner Hans-Georg Töhne betont: „Bei aller fortschreitender Digitalisierung bleibt festzustellen, dass wir unsere Arbeitsweise stets an die Wünsche und Erfordernisse der Mandanten anpassen.“ Dipl.-Kfm (FH) und Partner Jens Hahne freut sich, dass weitere Bewertungskriterien der DATEV, wie die Anzahl der Abrechnungen pro Stunde, die effiziente Arbeitsweise der Kanzlei würdigen und dankt allen Mitarbeitern für das großartige Engagement.
Welche Vorteile für die Mandanten diese Zertifizierung mit sich bringt, lesen Sie unter „Digitalisierung“.
Mehr Informationen zur „Digitalen Kanzlei“ finden Sie unter diesem DATEV Digitale-Datev-Kanzlei

Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete möblierter Wohnungen

Eine Wohnungsmiete muss mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete betragen, um als voll entgeltliche Vermietung anerkannt zu werden. Liegt die vereinbarte Miete darunter, können Vermieter entstandene Werbungskosten nur anteilig geltend machen.

Wird eine Wohnung möbliert oder teilmöbliert vermietet, kann es zur Ermittlung der Marktmiete erforderlich sein, für die Möblierung einen Zuschlag zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof stellte hierzu folgende Grundsätze auf:

  • Sieht der Mietspiegel für die überlassenen Gegenstände einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über das Punktesystem vor, ist diese Berechnung für die marktübliche Vergleichsmiete heranzuziehen.
  • Lässt sich dazu dem Mietspiegel nichts entnehmen, ist ein am Markt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen.
  • Ist dieser nicht ermittelbar, wird auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abgestellt. Ein Möblierungszuschlag, der auf Grundlage der linearen AfA ermittelt wird, kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig ist ein prozentualer Mietrenditeaufschlag anzusetzen.

Keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein angrenzendes Gartengrundstück

Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim beschränkt sich auf das Familienheim selbst und den dazugehörigen Grund und Boden. Ein angrenzendes Gartengrundstück, das im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen ist, gehört nicht dazu.

Eine Alleinerbin war durch Erbfall Eigentümerin zweier aneinandergrenzender Flurstücke – eines davon bebaut mit einem Familieneigenheim – geworden. Beide Grundstücke waren einheitlich eingezäunt und wurden auch einheitlich genutzt. In Hinblick auf die einheitliche Bezeichnung und Adresse sowie die einheitliche Nutzung begehrte sie die Steuerbefreiung für das gesamte Objekt als wirtschaftliche Einheit.

Dem widersprach das Finanzgericht Düsseldorf. Die Steuerbefreiung knüpft an den – in einem zivilrechtlichen Sinn zu verstehenden – Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks an und nicht an denjenigen der wirtschaftlichen Einheit. Ein Grundstück im zivilrechtlichen Sinn ist der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen ist. Daher war die Steuerbefreiung nur für das mit dem Familienheim bebaute Grundstück zu gewähren.